RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum15.10.1976 GeschäftszahlG16/76 Sammlungsnummer7901 Rechtssatz§ 53 NÖ Pflichtschulgesetz, LGBl. 5000-0, wird als verfassungswidrig aufgehoben.Paragraph 53, NÖ Pflichtschulgesetz, Landesgesetzblatt 5000-0, wird als verfassungswidrig aufgehoben. Wie der VfGH in seinem Erk. Slg. 3861/1960 ausgeführt hat, ergibt sich aus dem Wortlaut des {Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz § 8, § 8 Abs. 2 Pflichtschulerhaltungs- Grundsatzgesetz}, daß nicht jede Beziehung einer Gebietskörperschaft zu einer Pflichtschule einer Beteiligung i. S. dieser Gesetzesstelle darstellt. Dadurch, daß der Grundsatzgesetzgeber einen Fall der Beteiligung (Zugehörigkeit mehrerer Gebietskörperschaften zu einem Schulsprengel) herausgestellt und anschließend von einer Beteiligung der Gebietskörperschaft "in sonstiger Weise" spricht, erhält der vom Grundsatzgeber gebrauchte Ausdruck "Beteiligung" eine besondere (eingeengte) Bedeutung in der Richtung, daß es sich jedenfalls um eine unmittelbare Beziehung der Gebietskörperschaft zur öffentlichen Pflichtschule handeln muß.Wie der VfGH in seinem Erk. Slg. 3861 aus 1960, ausgeführt hat, ergibt sich aus dem Wortlaut des {Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz Paragraph 8,, Paragraph 8, Absatz 2, Pflichtschulerhaltungs- Grundsatzgesetz}, daß nicht jede Beziehung einer Gebietskörperschaft zu einer Pflichtschule einer Beteiligung i. S. dieser Gesetzesstelle darstellt. Dadurch, daß der Grundsatzgesetzgeber einen Fall der Beteiligung (Zugehörigkeit mehrerer Gebietskörperschaften zu einem Schulsprengel) herausgestellt und anschließend von einer Beteiligung der Gebietskörperschaft "in sonstiger Weise" spricht, erhält der vom Grundsatzgeber gebrauchte Ausdruck "Beteiligung" eine besondere (eingeengte) Bedeutung in der Richtung, daß es sich jedenfalls um eine unmittelbare Beziehung der Gebietskörperschaft zur öffentlichen Pflichtschule handeln muß. Allein schon aus dem Wortlaut des § 53 Abs. 1 NÖ PflichtschulG geht hervor, daß nach dieser Bestimmung für die Gemeinde des Wohnsitzes der Unterhaltspflichtigen die Verpflichtung zur Leistung des Schulerhaltungsbeitrages ohne Rücksicht darauf begründet wird, ob die Gemeinde mit der öffentlichen Schule in der nach dem Grundsatzgesetz geforderten unmittelbaren Beziehung steht oder nicht. Vielmehr ist allein schon durch die Tatsache, daß Schulpflichtige in ein Heim aufgenommen sind, das der Jugendwohlfahrt dient und in einer Gemeinde gelegen ist, in der die Unterhaltspflichtigen der in das Heim aufgenommenen Schulpflichtigen nicht ihren ordentlichen Wohnsitz haben, die Gemeinde des Wohnsitzes der Unterhaltspflichtigen verpflichtet, Schulerhaltungsbeiträge zu leisten, auch wenn diese Gemeinde zu der öffentlichen Pflichtschule, die von den in das Heim aufgenommenen Schulpflichtigen besucht wird, in keiner unmittelbaren Beziehung steht. Die Bestimmung des § 53 NÖ PflichtschulG steht daher aus den gleichen Gründen mit § 8 Abs. 2 Pflichtschulerhaltungs- GrundsatzG in Widerspruch, die den VfGH veranlaßt haben, in dem bereits erwähnten Erk. Slg. 3861/1960 eine entsprechende Bestimmung des OÖ PflichtschulerhaltungsG wegen Widerspruchs zu dieser Bestimmung des Grundsatzgesetzes aufzuheben.Allein schon aus dem Wortlaut des Paragraph 53, Absatz eins, NÖ PflichtschulG geht hervor, daß nach dieser Bestimmung für die Gemeinde des Wohnsitzes der Unterhaltspflichtigen die Verpflichtung zur Leistung des Schulerhaltungsbeitrages ohne Rücksicht darauf begründet wird, ob die Gemeinde mit der öffentlichen Schule in der nach dem Grundsatzgesetz geforderten unmittelbaren Beziehung steht oder nicht. Vielmehr ist allein schon durch die Tatsache, daß Schulpflichtige in ein Heim aufgenommen sind, das der Jugendwohlfahrt dient und in einer Gemeinde gelegen ist, in der die Unterhaltspflichtigen der in das Heim aufgenommenen Schulpflichtigen nicht ihren ordentlichen Wohnsitz haben, die Gemeinde des Wohnsitzes der Unterhaltspflichtigen verpflichtet, Schulerhaltungsbeiträge zu leisten, auch wenn diese Gemeinde zu der öffentlichen Pflichtschule, die von den in das Heim aufgenommenen Schulpflichtigen besucht wird, in keiner unmittelbaren Beziehung steht. Die Bestimmung des Paragraph 53, NÖ PflichtschulG steht daher aus den gleichen Gründen mit Paragraph 8, Absatz 2, Pflichtschulerhaltungs- GrundsatzG in Widerspruch, die den VfGH veranlaßt haben, in dem bereits erwähnten Erk. Slg. 3861 aus 1960, eine entsprechende Bestimmung des OÖ PflichtschulerhaltungsG wegen Widerspruchs zu dieser Bestimmung des Grundsatzgesetzes aufzuheben. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1976:G16.1976
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.