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{'item': 'V9/76'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum15.10.1976 GeschäftszahlV9/76 Sammlungsnummer7903 RechtssatzDie Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes, enthalten in dem im

Art 18, Art.

18 B-VG} und ist daher auch aus diesem Grunde als gesetzwidrig aufzuheben.Diese Bestimmung widerspricht damit dem {

Artikel 18

,, Artikel 18, B-VG} und ist daher auch aus diesem Grunde als gesetzwidrig aufzuheben. Das B-VG regelt Verfahren zur Erlassung von Gesetzen lediglich in seinem zweiten und seinem vierten Hauptstück, es versteht mithin - jedenfalls im Art. 140 - unter "Gesetzen" nur jene Normen, die auf dem dort hiefür vorgesehenen Weg entweder vom Nationalrat gemeinsam mit dem Bundesrat oder von einem Landtag beschlossen werden. Was immer aus der Deutung des Begriffes "Autonomie" als " Selbstgesetzgebung" folgen mag, es kann aus ihm jedenfalls nicht begründet werden, daß von autonomen Körperschaften erzeugte generelle Rechtsnormen "Gesetze" i. S. des B-VG und also aus diesem Grund einer Prüfung nach dessen Art. 139 nicht zugänglich werden. Das staatliche Gesetzgebungsmonopol hat notwendig zur Folge, daß alle nicht in Gesetzesform ergehenden generellen Normen im Stufenbau der Rechtsordnung unter dem Gesetz rangieren, dieses also Maßstab für jene ist. Nicht notwendig folgt daraus freilich auch schon die Qualifikation jeder nicht im Gesetzesrang stehenden generellen Norm als Verordnung i. S. des B-VG. Hier genügt aber der Hinweis, daß es nicht einzusehen wäre, warum etwa die von Organen eines territorialen Selbstverwaltungskörpers (einer Gemeinde) erlassenen generellen Normen, deren Verordnungscharakter schon nach dem Wortlaut z. B. der Art. 118 und 119 a B-VG außer Zweifel steht, einer anderen Qualifikation unterliegen sollten, als die von Organen eines personalen Selbstverwaltungskörpers erlassenen generellen Normen. Der VfGH sieht sich allein schon aus diesem Grund nicht veranlaßt, von seiner ständigen Rechtsprechung abzugehen. Nach dieser aber sind die Richtlinien zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft (Salzburg) Verordnungen.Das B-VG regelt Verfahren zur Erlassung von Gesetzen lediglich in seinem zweiten und seinem vierten Hauptstück, es versteht mithin - jedenfalls im Artikel 140, - unter "Gesetzen" nur jene Normen, die auf dem dort hiefür vorgesehenen Weg entweder vom Nationalrat gemeinsam mit dem Bundesrat oder von einem Landtag beschlossen werden. Was immer aus der Deutung des Begriffes "Autonomie" als " Selbstgesetzgebung" folgen mag, es kann aus ihm jedenfalls nicht begründet werden, daß von autonomen Körperschaften erzeugte generelle Rechtsnormen "Gesetze" i. S. des B-VG und also aus diesem Grund einer Prüfung nach dessen Artikel 139, nicht zugänglich werden. Das staatliche Gesetzgebungsmonopol hat notwendig zur Folge, daß alle nicht in Gesetzesform ergehenden generellen Normen im Stufenbau der Rechtsordnung unter dem Gesetz rangieren, dieses also Maßstab für jene ist. Nicht notwendig folgt daraus freilich auch schon die Qualifikation jeder nicht im Gesetzesrang stehenden generellen Norm als Verordnung i. S. des B-VG. Hier genügt aber der Hinweis, daß es nicht einzusehen wäre, warum etwa die von Organen eines territorialen Selbstverwaltungskörpers (einer Gemeinde) erlassenen generellen Normen, deren Verordnungscharakter schon nach dem Wortlaut z. B. der Artikel 118 und 119 a B-VG außer Zweifel steht, einer anderen Qualifikation unterliegen sollten, als die von Organen eines personalen Selbstverwaltungskörpers erlassenen generellen Normen. Der VfGH sieht sich allein schon aus diesem Grund nicht veranlaßt, von seiner ständigen Rechtsprechung abzugehen. Nach dieser aber sind die Richtlinien zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft (Salzburg) Verordnungen. Der VfGH versteht das Parteivorbringen dahin, daß danach das Gesetz nur Schranke, nicht aber Voraussetzung der generellen Rechtssetzung durch Selbstverwaltungskörper sei oder anders: daß eine von einem autonomen Rechtsträger gesetzte generelle Norm zwar nicht dem Gesetz widersprechen, wohl aber dieses ergänzen dürfe, eine inhaltliche Determination durch das Gesetz also nicht erforderlich sei. Diese Auffassung läßt jedoch die Regelung des {

Art 118, Art.

118 Abs. 6 B-VG} außer Betracht: diese Bestimmung ermächtigt die Gemeinden - in beschränktem Umfang - ausdrücklich zur Erlassung gesetzesvertretender Verordnungen; es hätte dessen nicht bedurft, wenn eben diese Befugnis uneingeschränkt allein schon aus der Autonomie, der territorialen Selbstverwaltungskörper sowohl wie auch der personalen, folgen würde.Der VfGH versteht das Parteivorbringen dahin, daß danach das Gesetz nur Schranke, nicht aber Voraussetzung der generellen Rechtssetzung durch Selbstverwaltungskörper sei oder anders: daß eine von einem autonomen Rechtsträger gesetzte generelle Norm zwar nicht dem Gesetz widersprechen, wohl aber dieses ergänzen dürfe, eine inhaltliche Determination durch das Gesetz also nicht erforderlich sei. Diese Auffassung läßt jedoch die Regelung des {

Artikel 118

,, Artikel 118, Absatz 6, B-VG} außer Betracht: diese Bestimmung ermächtigt die Gemeinden - in beschränktem Umfang - ausdrücklich zur Erlassung gesetzesvertretender Verordnungen; es hätte dessen nicht bedurft, wenn eben diese Befugnis uneingeschränkt allein schon aus der Autonomie, der territorialen Selbstverwaltungskörper sowohl wie auch der personalen, folgen würde. Schon allein deshalb findet der VfGH auch in dieser Hinsicht keinen Anlaß, von seiner bisherigen Rechtsprechung abzugehen, derzufolge auch die Organe der Selbstverwaltungskörper Verordnungen grundsätzlich nur "auf Grund der Gesetze" i. S. des Art. 18 Abs. 2 B-VG erlassen können.Schon allein deshalb findet der VfGH auch in dieser Hinsicht keinen Anlaß, von seiner bisherigen Rechtsprechung abzugehen, derzufolge auch die Organe der Selbstverwaltungskörper Verordnungen grundsätzlich nur "auf Grund der Gesetze" i. S. des Artikel 18, Absatz 2, B-VG erlassen können. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1976:V9.1976

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.