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{'item': 'B247/75'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.11.1976 GeschäftszahlB247/75 Sammlungsnummer7916 RechtssatzEs liegt in der Natur der Sache, daß in den Fällen der nachträglichen Einholung der Zustimmung zur Entlassung (§ 122 Abs. 1 Z 2 und 5 Arbeitsverfassungsgesetz) das Einigungsamt zu beurteilen hat, ob die Entlassungsvoraussetzungen in dem - vor dem Zeitpunkt der Entscheidung liegenden - Entlassungszeitpunkt vorgelegen haben; in solchen Fällen hat die Entscheidung ex tunc-Wirkung (vgl. Slg. 2212/1951) . In den Fällen der vorherigen Einholung der Zustimmung des Einigungsamtes zu einer beabsichtigten Entlassung ({Arbeitsverfassungsgesetz § 120, § 120 Abs. 1 ArbVG}) hat das Einigungsamt dagegen das Vorliegen der Entlassungsvoraussetzungen im Zeitpunkt seiner Entscheidung zu beurteilen; in solchen Fällen ist - wie bei allen rechtsbegründenden Bescheiden, für die in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist - auf Grund des zur Zeit der Entscheidung vorliegenden Sachverhaltes mit ex nunc-Wirkung zu entscheiden. Besteht im Zeitpunkt der Entscheidung des Einigungsamtes rechtswirksam kein Dienstverhältnis mehr, dann kommt dem Einigungsamt keine Zuständigkeit zu, über die beantragte Zustimmung zur Entlassung zu entscheiden. Aus dem Erk. Slg. 2736/1954 ergibt sich nichts anderes, weil diesem ein anderer Sachverhalt zugrunde lag. Hier ging es um die Frage, ob das Einigungsamt zuständig war, über den Antrag auf Kündigung von Mitgliedern des Betriebsrates, deren Mandate im Zeitpunkt der Entscheidung bereits abgelaufen waren, die aber noch Dienstnehmer im Betrieb waren, zu entscheiden.Es liegt in der Natur der Sache, daß in den Fällen der nachträglichen Einholung der Zustimmung zur Entlassung (Paragraph 122, Absatz eins, Ziffer 2 und 5 Arbeitsverfassungsgesetz) das Einigungsamt zu beurteilen hat, ob die Entlassungsvoraussetzungen in dem - vor dem Zeitpunkt der Entscheidung liegenden - Entlassungszeitpunkt vorgelegen haben; in solchen Fällen hat die Entscheidung ex tunc-Wirkung vergleiche Slg. 2212 aus 1951,) . In den Fällen der vorherigen Einholung der Zustimmung des Einigungsamtes zu einer beabsichtigten Entlassung ({Arbeitsverfassungsgesetz Paragraph 120,, Paragraph 120, Absatz eins, ArbVG}) hat das Einigungsamt dagegen das Vorliegen der Entlassungsvoraussetzungen im Zeitpunkt seiner Entscheidung zu beurteilen; in solchen Fällen ist - wie bei allen rechtsbegründenden Bescheiden, für die in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist - auf Grund des zur Zeit der Entscheidung vorliegenden Sachverhaltes mit ex nunc-Wirkung zu entscheiden. Besteht im Zeitpunkt der Entscheidung des Einigungsamtes rechtswirksam kein Dienstverhältnis mehr, dann kommt dem Einigungsamt keine Zuständigkeit zu, über die beantragte Zustimmung zur Entlassung zu entscheiden. Aus dem Erk. Slg. 2736 aus 1954, ergibt sich nichts anderes, weil diesem ein anderer Sachverhalt zugrunde lag. Hier ging es um die Frage, ob das Einigungsamt zuständig war, über den Antrag auf Kündigung von Mitgliedern des Betriebsrates, deren Mandate im Zeitpunkt der Entscheidung bereits abgelaufen waren, die aber noch Dienstnehmer im Betrieb waren, zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1976:B247.1976

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.