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{'item': 'B28/76'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.11.1976 GeschäftszahlB28/76 Sammlungsnummer7923 RechtssatzDie erstinstanzliche Entscheidung ist durch das Erk. des Agrarsenats, soweit damit über die Berufung des Bf. entschieden wurde (Pkt. II des Spruchs und die sich darauf beziehende Begründung) , in vollem Umfang bestätigt und dem Inhalte nach nicht abgeändert worden. Dabei kommt es ausschließlich darauf an, ob der materielle Inhalt der zweitinstanzlichen Entscheidung vom materiellen Inhalt der erstinstanzlichen Entscheidung abweicht. Der Ausschluß der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Berufung gegen den zweitinstanzlichen Bescheid ändert daran nichts. Daher war eine Berufung an den obersten Agrarsenat unzulässig.Die erstinstanzliche Entscheidung ist durch das Erk. des Agrarsenats, soweit damit über die Berufung des Bf. entschieden wurde (Pkt. römisch zwei des Spruchs und die sich darauf beziehende Begründung) , in vollem Umfang bestätigt und dem Inhalte nach nicht abgeändert worden. Dabei kommt es ausschließlich darauf an, ob der materielle Inhalt der zweitinstanzlichen Entscheidung vom materiellen Inhalt der erstinstanzlichen Entscheidung abweicht. Der Ausschluß der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Berufung gegen den zweitinstanzlichen Bescheid ändert daran nichts. Daher war eine Berufung an den obersten Agrarsenat unzulässig. Die Frage, ob gegen eine Entscheidung ein Rechtsmittel zulässig ist oder nicht, richtet sich ausschließlich nach den Verwaltungsvorschriften (§ 63 AVG 1950) . Die von der Behörde erteilte Rechtsmittelbelehrung ist hiefür unmaßgebend. Welche Folgen sich aus einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung ergeben, ist nach den Bestimmungen der §§ 61 und 71 AVG 1950 (in Verbindung mit § 1 Agrarverfahrensgesetz) zu beurteilen bzw. für das Verfahren vor dem VfGH nach den §§ 33 und 35 VerfGG 1953 in Verbindung mit §§ 146 ff. ZPO, vor dem VwGH nach § 46 Abs. 2 VwGG 1965.Die Frage, ob gegen eine Entscheidung ein Rechtsmittel zulässig ist oder nicht, richtet sich ausschließlich nach den Verwaltungsvorschriften (Paragraph 63, AVG 1950) . Die von der Behörde erteilte Rechtsmittelbelehrung ist hiefür unmaßgebend. Welche Folgen sich aus einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung ergeben, ist nach den Bestimmungen der Paragraphen 61 und 71 AVG 1950 (in Verbindung mit Paragraph eins, Agrarverfahrensgesetz) zu beurteilen bzw. für das Verfahren vor dem VfGH nach den Paragraphen 33 und 35 VerfGG 1953 in Verbindung mit Paragraphen 146, ff. ZPO, vor dem VwGH nach Paragraph 46, Absatz 2, VwGG 1965. Der Bf. hat den Antrag gestellt, der VfGH wolle der bel. Beh. auftragen, daß eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die möglicherweise versäumte Frist zur Einbringung der Beschwerde an den VfGH oder an den VwGH anzuordnen. Dem VfGH fehlt in einem Verfahren nach {Bundes-Verfassungsgesetz Art 144, Art. 144 B-VG} die Zuständigkeit, Anordnungen i. S. eines solchen Antrages zu erlassen. Vielmehr ist es gem. §§ 33 und 35 VerfGG 1953 in Verbindung mit §§ 146 ff. ZPO bzw. § 46 VwGG 1965 Sache der Partei, wegen Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde zufolge einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung fristgerecht beim VfGH oder beim VwGH die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen und gleichzeitig die versäumte Prozeßhandlung nachzuholen (vgl. Slg. 7566/1975) .Der Bf. hat den Antrag gestellt, der VfGH wolle der bel. Beh. auftragen, daß eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die möglicherweise versäumte Frist zur Einbringung der Beschwerde an den VfGH oder an den VwGH anzuordnen. Dem VfGH fehlt in einem Verfahren nach {Bundes-Verfassungsgesetz Artikel 144,, Artikel 144, B-VG} die Zuständigkeit, Anordnungen i. S. eines solchen Antrages zu erlassen. Vielmehr ist es gem. Paragraphen 33 und 35 VerfGG 1953 in Verbindung mit Paragraphen 146, ff. ZPO bzw. Paragraph 46, VwGG 1965 Sache der Partei, wegen Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde zufolge einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung fristgerecht beim VfGH oder beim VwGH die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen und gleichzeitig die versäumte Prozeßhandlung nachzuholen vergleiche Slg. 7566 aus 1975,) . European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1976:B28.1976

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