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{'item': 'B359/75'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum30.11.1976 GeschäftszahlB359/75 Sammlungsnummer7927 RechtssatzBereits in seinem Erk. Slg. 5683/1968 hat der VfGH darauf hingewiesen, daß im Grundverkehrsgesetz seit jeher (§ 5 Abs. 1 Z 1 des Gesetzes, BGBl. 583/1919) auch der Gedanke tragend war, es komme darauf an, ob ein "ausreichender Grund zur Annahme vorliegt, daß vom Erwerber das Gut nicht selbst .... bewirtschaftet wird" . Demnach ist es in den durch das GVG zu schützenden öffentlichen Interessen gelegen, daß die im Rahmen des Grundverkehrs erworbenen landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Grundstücke von den Erwerbern selbst bewirtschaftet werden.Bereits in seinem Erk. Slg. 5683 aus 1968, hat der VfGH darauf hingewiesen, daß im Grundverkehrsgesetz seit jeher (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, des Gesetzes, Bundesgesetzblatt 583 aus 1919,) auch der Gedanke tragend war, es komme darauf an, ob ein "ausreichender Grund zur Annahme vorliegt, daß vom Erwerber das Gut nicht selbst .... bewirtschaftet wird" . Demnach ist es in den durch das GVG zu schützenden öffentlichen Interessen gelegen, daß die im Rahmen des Grundverkehrs erworbenen landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Grundstücke von den Erwerbern selbst bewirtschaftet werden. Es trifft zu, daß Art. 6 StGG verbietet, eine bevorrechtete Klasse der Landwirte dadurch zu schaffen, daß diesen - ohne Rücksicht darauf, ob es die nach dem Gesetz zu schützenden Grundverkehrsinteressen erfordern - nur deswegen, weil sie bereits Landwirte sind, gegenüber Personen, auf die dieses Kriterium nicht zutrifft, das vorzugsweise (oder gar ausschließliche) Recht eingeräumt wird, landwirtschaftlichen Grundbesitz zu erwerben.Es trifft zu, daß Artikel 6, StGG verbietet, eine bevorrechtete Klasse der Landwirte dadurch zu schaffen, daß diesen - ohne Rücksicht darauf, ob es die nach dem Gesetz zu schützenden Grundverkehrsinteressen erfordern - nur deswegen, weil sie bereits Landwirte sind, gegenüber Personen, auf die dieses Kriterium nicht zutrifft, das vorzugsweise (oder gar ausschließliche) Recht eingeräumt wird, landwirtschaftlichen Grundbesitz zu erwerben. Personen, die zwar fähig sind, die landwirtschaftliche Tätigkeit auszuüben, dies aber im Zeitpunkt der Erwerbung des Grundstückes nicht tun, dürfen im Hinblick auf das Gleichheitsgebot im gegebenen Zusammenhang nicht schlechter gestellt werden als Personen, die diese Tätigkeit im genannten Zeitpunkt tatsächlich ausüben (vgl. Slg. 5683/1968) . Im vorliegenden Fall wurde aber die grundverkehrsbehördliche Genehmigung dem vorliegenden Rechtsgeschäft nicht deswegen versagt, um Landwirte beim Erwerb des Grundstückes zu bevorzugen, sondern in erster Linie zum Zwecke der Verhinderung der pachtweisen Bewirtschaftung der kaufgegenständlichen Grundstücke.Personen, die zwar fähig sind, die landwirtschaftliche Tätigkeit auszuüben, dies aber im Zeitpunkt der Erwerbung des Grundstückes nicht tun, dürfen im Hinblick auf das Gleichheitsgebot im gegebenen Zusammenhang nicht schlechter gestellt werden als Personen, die diese Tätigkeit im genannten Zeitpunkt tatsächlich ausüben vergleiche Slg. 5683 aus 1968,) . Im vorliegenden Fall wurde aber die grundverkehrsbehördliche Genehmigung dem vorliegenden Rechtsgeschäft nicht deswegen versagt, um Landwirte beim Erwerb des Grundstückes zu bevorzugen, sondern in erster Linie zum Zwecke der Verhinderung der pachtweisen Bewirtschaftung der kaufgegenständlichen Grundstücke. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1976:B359.1976

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.