RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum30.11.1976 GeschäftszahlB148/76 Sammlungsnummer7929 RechtssatzDer VfGH geht von der Auffassung aus, daß dem Schreiben des BM für Wissenschaft und Forschung zufolge der darin ausgesprochenen Entbindung des Bf. von der mit dem Schreiben des BM für Wissenschaft und Forschung vom
- Feber 1975 erfolgten Entsendung als Vertreter der Österreichischen Hochschülerschaft in der Kontrollkommission Bescheidcharakter zukommt. Dieser Bescheid bewirkt, daß damit der Österreichischen Hochschülerschaft die beabsichtigte Ausübung ihres Entsendungsrechtes hinsichtlich eines anderen Vertreters in der Kontrollkommission ermöglicht wird. Im Hinblick auf diese Auswirkungen kommt der Österreichischen Hochschülerschaft im Beschwerdeverfahren gegen diesen Bescheid i.S. des § 19 Abs. 1 in Verbindung mit § 84 Abs. 2 VerfGG 1953 (vor Inkrafttreten der Nov. BGBl. 311/1976: § 85) die Stellung eines sonst Beteiligten zu.Der VfGH geht von der Auffassung aus, daß dem Schreiben des BM für Wissenschaft und Forschung zufolge der darin ausgesprochenen Entbindung des Bf. von der mit dem Schreiben des BM für Wissenschaft und Forschung vom
- Feber 1975 erfolgten Entsendung als Vertreter der Österreichischen Hochschülerschaft in der Kontrollkommission Bescheidcharakter zukommt. Dieser Bescheid bewirkt, daß damit der Österreichischen Hochschülerschaft die beabsichtigte Ausübung ihres Entsendungsrechtes hinsichtlich eines anderen Vertreters in der Kontrollkommission ermöglicht wird. Im Hinblick auf diese Auswirkungen kommt der Österreichischen Hochschülerschaft im Beschwerdeverfahren gegen diesen Bescheid i.S. des Paragraph 19, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 84, Absatz 2, VerfGG 1953 (vor Inkrafttreten der Nov. BGBl. 311/1976: Paragraph 85,) die Stellung eines sonst Beteiligten zu. Aus § 17 Abs. 1 VerfGG ergibt sich die Verpflichtung, einer Beschwerde an den VfGH gem. {Bundes-Verfassungsgesetz Art 144, Art. 144 B-VG} Ausfertigungen dieser Beschwerde in solcher Anzahl anzuschließen, daß jeder nach dem Gesetz zu ladenden Partei (Behörde) ein Exemplar zugestellt werden kann.Aus Paragraph 17, Absatz eins, VerfGG ergibt sich die Verpflichtung, einer Beschwerde an den VfGH gem. {Bundes-Verfassungsgesetz Artikel 144,, Artikel 144, B-VG} Ausfertigungen dieser Beschwerde in solcher Anzahl anzuschließen, daß jeder nach dem Gesetz zu ladenden Partei (Behörde) ein Exemplar zugestellt werden kann. Eine Verletzung dieser Verpflichtung stellt nach dem Wortlaut des § 18 VerfGG ein verbesserungsfähiges Formgebrechen dar (vgl. auch § 84 Abs. 2 der gem. § 35 VerfGG sinngemäß anzuwendenden ZPO) . Die Beseitigung des Formgebrechens hat auf dem im § 18 VerfGG vorgezeichneten Weg zu erfolgen. Eine Beschwerde, die zur Verbesserung des Formmangels dem Einbringer zurückgestellt wird, kann, wenn die Verbesserung nicht innerhalb der eingeräumten Frist erfolgt, nach § 19 Abs. 3 Z 1 lit. c VerfGG zurückgewiesen werden (vgl. Slg. 2315/1952) . Der VfGH ist der Auffassung, daß das Wort "können" im § 19 Abs. 3 dem VfGH nicht ein Ermessen in dem Sinne einräumt, das es ihm ermöglicht, eine unter Setzung einer angemessenen Frist zur Verbesserung von Formmängeln zurückgestellte Eingabe wegen nicht rechtzeitig behobenen Mangels der formellen Erfordernisse einmal zurückzuweisen und ein anderes Mal einer inhaltlichen Behandlung zuzuführen. Vielmehr ergibt sich aus dem Zusammenhang der Regelung des § 19 VerfGG, daß sich der Ausdruck "können" im Abs. 3 offensichtlich auf den verfahrensrechtlichen Aspekt der Bestimmung bezieht, wonach der VfGH in bestimmten Fällen von der Durchführung eines weiteren Verfahrens und einer mündlichen Verhandlung (vgl. § 19 Abs. 1 VerfGG) absehen "kann" . Der VfGH hat somit eine Eingabe immer dann gem. § 19 Abs. 3 Z. 1 lit. c VerfGG zurückzuweisen, wenn einer zu Recht ergangenen Aufforderung, einen Formmangel i. S. des § 18 VerfGG zu beheben, nicht fristgerecht entsprochen wurde.Eine Verletzung dieser Verpflichtung stellt nach dem Wortlaut des Paragraph 18, VerfGG ein verbesserungsfähiges Formgebrechen dar vergleiche auch Paragraph 84, Absatz 2, der gem. Paragraph 35, VerfGG sinngemäß anzuwendenden ZPO) . Die Beseitigung des Formgebrechens hat auf dem im Paragraph 18, VerfGG vorgezeichneten Weg zu erfolgen. Eine Beschwerde, die zur Verbesserung des Formmangels dem Einbringer zurückgestellt wird, kann, wenn die Verbesserung nicht innerhalb der eingeräumten Frist erfolgt, nach Paragraph 19, Absatz 3, Ziffer eins, Litera c, VerfGG zurückgewiesen werden vergleiche Slg. 2315 aus 1952,) . Der VfGH ist der Auffassung, daß das Wort "können" im Paragraph 19, Absatz 3, dem VfGH nicht ein Ermessen in dem Sinne einräumt, das es ihm ermöglicht, eine unter Setzung einer angemessenen Frist zur Verbesserung von Formmängeln zurückgestellte Eingabe wegen nicht rechtzeitig behobenen Mangels der formellen Erfordernisse einmal zurückzuweisen und ein anderes Mal einer inhaltlichen Behandlung zuzuführen. Vielmehr ergibt sich aus dem Zusammenhang der Regelung des Paragraph 19, VerfGG, daß sich der Ausdruck "können" im Absatz 3, offensichtlich auf den verfahrensrechtlichen Aspekt der Bestimmung bezieht, wonach der VfGH in bestimmten Fällen von der Durchführung eines weiteren Verfahrens und einer mündlichen Verhandlung vergleiche Paragraph 19, Absatz eins, VerfGG) absehen "kann" . Der VfGH hat somit eine Eingabe immer dann gem. Paragraph 19, Absatz 3, Ziffer eins, Litera c, VerfGG zurückzuweisen, wenn einer zu Recht ergangenen Aufforderung, einen Formmangel i. S. des Paragraph 18, VerfGG zu beheben, nicht fristgerecht entsprochen wurde. Über die Rechtmäßigkeit der im Vorverfahren vom Referenten nach § 20 VerfGG getroffenen Anordnungen befindet der VfGH bei seiner Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 19 Abs. 3 Z 1 lit. c VerfGG. Die Behebung des Mangels durch den Bf. nach Ablauf der Frist schon mag daran nichts zu ändern, weil eine Verlängerung der eingeräumten Frist, auch wenn der Bf. darum angesucht hätte, gem. {Zivilprozeßordnung § 85, § 85 Abs. 2 ZPO} in Verbindung mit § 35 VerfGG nicht zulässig gewesen wäre.Über die Rechtmäßigkeit der im Vorverfahren vom Referenten nach Paragraph 20, VerfGG getroffenen Anordnungen befindet der VfGH bei seiner Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 19, Absatz 3, Ziffer eins, Litera c, VerfGG. Die Behebung des Mangels durch den Bf. nach Ablauf der Frist schon mag daran nichts zu ändern, weil eine Verlängerung der eingeräumten Frist, auch wenn der Bf. darum angesucht hätte, gem. {Zivilprozeßordnung Paragraph 85,, Paragraph 85, Absatz 2, ZPO} in Verbindung mit Paragraph 35, VerfGG nicht zulässig gewesen wäre. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1976:B148.1976