10 Abs. 1 Z 11 B-VG} enthaltene Kompetenztatbestand "Arbeitsrecht, soweit es nicht unter Art. 12 fällt" hat durch die B-VG-Nov. 1974 einen anderen, gegenüber der bisherigen Regelung weiteren Inhalt bekommen. Weder nach der früheren noch nach der derzeit geltenden Regelung ist der Sinn der erwähnten Wendung definiert. Er ist sohin nach dem Willen des historischen Gesetzgebers und nach dem Stand der Rechtsordnung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Kompetenzbestimmung zu ermitteln. Aus diesem ist abzuleiten, daß der Verfassungsgesetzgeber des Jahres 1974 den Begriff "Arbeitsrecht" derart verstanden hat, daß dieser Ausdruck auch den "Arbeiterschutz und Angestelltenschutz" ("Arbeitnehmerschutz" , "Arbeitsschutz") erfaßt.Der in {
,, Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 11, B-VG} enthaltene Kompetenztatbestand "Arbeitsrecht, soweit es nicht unter Artikel 12, fällt" hat durch die B-VG-Nov. 1974 einen anderen, gegenüber der bisherigen Regelung weiteren Inhalt bekommen. Weder nach der früheren noch nach der derzeit geltenden Regelung ist der Sinn der erwähnten Wendung definiert. Er ist sohin nach dem Willen des historischen Gesetzgebers und nach dem Stand der Rechtsordnung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Kompetenzbestimmung zu ermitteln. Aus diesem ist abzuleiten, daß der Verfassungsgesetzgeber des Jahres 1974 den Begriff "Arbeitsrecht" derart verstanden hat, daß dieser Ausdruck auch den "Arbeiterschutz und Angestelltenschutz" ("Arbeitnehmerschutz" , "Arbeitsschutz") erfaßt. Der Kompetenztatbestand "Arbeitsrecht" ermächtigt, Regelungen zu treffen, die auf den Arbeitsschutz aller Personen abzielen, die im Betrieb unselbständige Arbeit leisten, unabhängig davon, ob und in welchem Vertragsverhältnis sie zum Betriebsinhaber stehen. Dies gilt auch für den Arbeitsschutz von Personen, die Familienangehörige des Betriebsinhabers sind und zu diesem in keinem Arbeitsvertragsverhältnis stehen. Die hier in Betracht kommenden Kompetenztatbestände des Art. 10 Abs. 1 Z 11 und des Art. 12 Abs. 1 Z 6 B-VG stehen zueinander im Verhältnis der Komplementarität. Der Verfassungsgesetzgeber hat der im Art. 12 Abs. 1 Z 6 B-VG enthaltenen Wendung "Arbeiterschutz und Angestelltenschutz" den weiteren Sinn gegeben, den er (neben anderen Bedeutungen) den im {
10 Abs. 1 Z 11 B-VG} enthaltenen Wort "Arbeitsrecht" unterstellt hat, nämlich auf den Arbeitsschutz von im Betrieb - unter welchen rechtlichen Bedingungen immer - beschäftigten Familienangehörigen. Der Kompetenztatbestand "Arbeiterschutz und Angestelltenschutz" nach {
12 Abs. 1 Z 6 B-VG} erfaßt also alle Maßnahmen, die dem Arbeitsschutz aller Personen dienen, die in Betrieben der Landwirtschaft und Forstwirtschaft - auch außerhalb eines Arbeitsvertragsverhältnisses - beschäftigt sind (unter diesen Kompetenztatbestand fällt nur nicht der Arbeitsschutz für Dienstnehmer des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände - vgl. Erk. Slg. 7883/1976; derartige Personen werden aber vom angefochtenen {Landarbeitsgesetz 1984 § 3, § 3 Abs. 3 LAG} nicht erfaßt) .Die hier in Betracht kommenden Kompetenztatbestände des Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 11 und des Artikel 12, Absatz eins, Ziffer 6, B-VG stehen zueinander im Verhältnis der Komplementarität. Der Verfassungsgesetzgeber hat der im Artikel 12, Absatz eins, Ziffer 6, B-VG enthaltenen Wendung "Arbeiterschutz und Angestelltenschutz" den weiteren Sinn gegeben, den er (neben anderen Bedeutungen) den im {
,, Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 11, B-VG} enthaltenen Wort "Arbeitsrecht" unterstellt hat, nämlich auf den Arbeitsschutz von im Betrieb - unter welchen rechtlichen Bedingungen immer - beschäftigten Familienangehörigen. Der Kompetenztatbestand "Arbeiterschutz und Angestelltenschutz" nach {
,, Artikel 12, Absatz eins, Ziffer 6, B-VG} erfaßt also alle Maßnahmen, die dem Arbeitsschutz aller Personen dienen, die in Betrieben der Landwirtschaft und Forstwirtschaft - auch außerhalb eines Arbeitsvertragsverhältnisses - beschäftigt sind (unter diesen Kompetenztatbestand fällt nur nicht der Arbeitsschutz für Dienstnehmer des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände - vergleiche Erk. Slg. 7883 aus 1976,; derartige Personen werden aber vom angefochtenen {Landarbeitsgesetz 1984 Paragraph 3,, Paragraph 3, Absatz 3, LAG} nicht erfaßt) . European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1976:G14.1976
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.