RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum02.12.1976 GeschäftszahlB188/75; B189/75 Sammlungsnummer7933 RechtssatzDie Bestimmungen des Kärntner Erbhöfegesetzes, LGuVBl. 33/1903 (im folgenden Krnt. EHG bezeichnet) , sind nicht zwingend. Geht ein Nachlaßvermögen, zu dem eine einem Erbhof entsprechende landwirtschaftliche Besitzung mittlerer Größe gehört, in einer Weise auf mehrere Miterben über, daß die Bestimmungen des Krnt. EHG keine Anwendung finden, so ist für die Bewertung der landwirtschaftlichen Besitzung zum Zwecke der von den Miterben zu entrichtenden Erbschaftssteuer gem. § 19 ErbStG 1955 der Einheitswert maßgebend.Die Bestimmungen des Kärntner Erbhöfegesetzes, LGuVBl. 33 aus 1903, (im folgenden Krnt. EHG bezeichnet) , sind nicht zwingend. Geht ein Nachlaßvermögen, zu dem eine einem Erbhof entsprechende landwirtschaftliche Besitzung mittlerer Größe gehört, in einer Weise auf mehrere Miterben über, daß die Bestimmungen des Krnt. EHG keine Anwendung finden, so ist für die Bewertung der landwirtschaftlichen Besitzung zum Zwecke der von den Miterben zu entrichtenden Erbschaftssteuer gem. Paragraph 19, ErbStG 1955 der Einheitswert maßgebend. Geht dagegen ein solches Nachlaßvermögen in Anwendung der Bestimmungen des Krnt. EHG auf mehrere Miterben über, so ist nach der den angefochtenen Bescheiden zugrunde gelegten Rechtsauffassung der Einheitswert der landwirtschaftlichen Besitzung nur für die vom Übernehmer des Hofes zu entrichtende Erbschaftssteuer maßgebend, während die übrigen Miterben, deren Erbteile von dem auch den Hof umfassenden Nachlaß berechnet werden, die Erbschaftssteuer auf Grund des § 9 Krnt. EHG bestimmten Hofwertes zu entrichten haben. Beide Werte sind nicht vergleichbar: Der Einheitswert für einen landwirtschaftlichen Betrieb wird gem. § 32 Bewertungsgesetz 1955 nach den - objektiven - Grundsätzen über die Bewertung nach Ertragswerten festgestellt. Dagegen wird der Wert des Hofes gem. § 9 Krnt. EHG nach völlig anderen Gesichtspunkten, nämlich durch Übereinkommen der Beteiligten, allenfalls durch gerichtliche Festsetzung derart, "daß der Übernehmer wohl bestehen kann" , bestimmt. Während somit im Falle der Teilung der landwirtschaftlichen Besitzung auf mehrere Miterben die Bemessungsgrundlage der von den Miterben zu entrichtenden Erbschaftssteuer - soweit sie auf diese Besitzung entfällt - in ihrer Summe den Einheitswert nicht übersteigen kann, haben nach der den angefochtenen Bescheiden zugrundeliegenden Rechtsauffassung bei Anwendung der Bestimmungen des Krnt. EHG zwar der Übernehmer des Hofes die darauf entfallende Erbschaftssteuer von dem Einheitswert als Bemessungsgrundlage, die weichenden Miterben aber von einer fiktiven Bemessungsgrundlage zu entrichten, welche Bemessungsgrundlagen für den Übernehmer und die weichenden Miterben zusammen in ihrer Summe den Einheitswert übersteigen. Durch diese Rechtsauffassung wird gegenüber den weichenden Miterben zusätzlich zu dem im Krnt. EHG geregelten Eingriff in die ihnen nach den sonst allgemein geltenden erbrechtlichen Vorschriften gegebenen Rechte (welcher Eingriff sachlich durchaus gerechtfertigt sein mag, was hier aber nicht zu untersuchen ist) eine steuerrechtlich benachteiligende Differenzierung vorgenommen. Die Bestimmung des § 19 Abs. 1 ErbStG 1955 besagt ausdrücklich, daß sich die Bewertung nach den allgemeinen Bewertungsvorschriften des ersten Teiles des BewG (§§ 2 - 17) richtet, soweit nicht im Abs. 2 etwas Besonderes vorgeschrieben ist (dort wird auf die Einheitswerte für inländisches landwirtschaftliches und forstwirtschaftliches Vermögen, für inländisches Grundvermögen und für inländische Betriebsgrundstücke nach den besonderen Bewertungsvorschriften des zweiten Teiles - §§ 18 - 79 - verwiesen) . Der Bewertung für Zwecke der Erbschaftssteuer sind somit grundsätzlich nur die genannten Einheitswerte und sonst (§ 10) der gemeine Wert zugrundezulegen. Im Anwendungsbereich des ErbStG 1955 kommen zufolge § 34 die Bestimmungen des § 13 Krnt. EHG Fassung BGBl. 235/1930 nicht zur Anwendung. Dadurch, daß die bel. Beh. in den angefochtenen Bescheiden der Steuerbemessung für die weichenden Miterben den nach § 9 Krnt. EHG ermittelten Wert des Hofes zugrundegelegt hat, hat sie dem ErbStG und SchenkungssteuerG 1955 einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt.Geht dagegen ein solches Nachlaßvermögen in Anwendung der Bestimmungen des Krnt. EHG auf mehrere Miterben über, so ist nach der den angefochtenen Bescheiden zugrunde gelegten Rechtsauffassung der Einheitswert der landwirtschaftlichen Besitzung nur für die vom Übernehmer des Hofes zu entrichtende Erbschaftssteuer maßgebend, während die übrigen Miterben, deren Erbteile von dem auch den Hof umfassenden Nachlaß berechnet werden, die Erbschaftssteuer auf Grund des Paragraph 9, Krnt. EHG bestimmten Hofwertes zu entrichten haben. Beide Werte sind nicht vergleichbar: Der Einheitswert für einen landwirtschaftlichen Betrieb wird gem. Paragraph 32, Bewertungsgesetz 1955 nach den - objektiven - Grundsätzen über die Bewertung nach Ertragswerten festgestellt. Dagegen wird der Wert des Hofes gem. Paragraph 9, Krnt. EHG nach völlig anderen Gesichtspunkten, nämlich durch Übereinkommen der Beteiligten, allenfalls durch gerichtliche Festsetzung derart, "daß der Übernehmer wohl bestehen kann" , bestimmt. Während somit im Falle der Teilung der landwirtschaftlichen Besitzung auf mehrere Miterben die Bemessungsgrundlage der von den Miterben zu entrichtenden Erbschaftssteuer - soweit sie auf diese Besitzung entfällt - in ihrer Summe den Einheitswert nicht übersteigen kann, haben nach der den angefochtenen Bescheiden zugrundeliegenden Rechtsauffassung bei Anwendung der Bestimmungen des Krnt. EHG zwar der Übernehmer des Hofes die darauf entfallende Erbschaftssteuer von dem Einheitswert als Bemessungsgrundlage, die weichenden Miterben aber von einer fiktiven Bemessungsgrundlage zu entrichten, welche Bemessungsgrundlagen für den Übernehmer und die weichenden Miterben zusammen in ihrer Summe den Einheitswert übersteigen. Durch diese Rechtsauffassung wird gegenüber den weichenden Miterben zusätzlich zu dem im Krnt. EHG geregelten Eingriff in die ihnen nach den sonst allgemein geltenden erbrechtlichen Vorschriften gegebenen Rechte (welcher Eingriff sachlich durchaus gerechtfertigt sein mag, was hier aber nicht zu untersuchen ist) eine steuerrechtlich benachteiligende Differenzierung vorgenommen. Die Bestimmung des Paragraph 19, Absatz eins, ErbStG 1955 besagt ausdrücklich, daß sich die Bewertung nach den allgemeinen Bewertungsvorschriften des ersten Teiles des BewG (Paragraphen 2, - 17) richtet, soweit nicht im Absatz 2, etwas Besonderes vorgeschrieben ist (dort wird auf die Einheitswerte für inländisches landwirtschaftliches und forstwirtschaftliches Vermögen, für inländisches Grundvermögen und für inländische Betriebsgrundstücke nach den besonderen Bewertungsvorschriften des zweiten Teiles - Paragraphen 18, - 79 - verwiesen) . Der Bewertung für Zwecke der Erbschaftssteuer sind somit grundsätzlich nur die genannten Einheitswerte und sonst (Paragraph 10,) der gemeine Wert zugrundezulegen. Im Anwendungsbereich des ErbStG 1955 kommen zufolge Paragraph 34, die Bestimmungen des Paragraph 13, Krnt. EHG Fassung Bundesgesetzblatt 235 aus 1930, nicht zur Anwendung. Dadurch, daß die bel. Beh. in den angefochtenen Bescheiden der Steuerbemessung für die weichenden Miterben den nach Paragraph 9, Krnt. EHG ermittelten Wert des Hofes zugrundegelegt hat, hat sie dem ErbStG und SchenkungssteuerG 1955 einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1976:B188.1976
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