← Österreich

{'item': 'B369/75'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum02.12.1976 GeschäftszahlB369/75 Sammlungsnummer7935 Rechtssatz§ 71 Abs. 3 AVG 1950 bestimmt, daß im Fall der Versäumung einer Frist die Partei die versäumte Handlung "gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag" nachzuholen hat. Nach der bisherigen Judikatur des VwGH bedeutete dies, daß die Wiedereinsetzung wegen Versäumung einer Frist voraussetzt, daß die Frist zur Vornahme der Prozeßhandlung zwar abgelaufen ist, daß aber die Prozeßhandlung als solche noch nicht vorgenommen wurde; dabei ändert es nichts daran, wenn der Antragsteller mit dem Wiedereinsetzungsantrag die seinerzeitige Berufung neuerlich vorgelegt hat (vgl. z. B. aus jüngerer Zeit die Erk. vom

  1. September 1974, Z 904/74 und vom
  2. September 1974, Z. 1333/74; siehe aber auch den eine gleichartige Frage betreffenden Beschluß des verstärkten Senats vom
  3. Juni 1966, Z 1511/65) . Der VwGH hat jedoch mit dem Beschluß eines verstärkten Senates vom
  4. März 1976, Z 265/75, seine Rechtsprechung geändert.Paragraph 71, Absatz 3, AVG 1950 bestimmt, daß im Fall der Versäumung einer Frist die Partei die versäumte Handlung "gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag" nachzuholen hat. Nach der bisherigen Judikatur des VwGH bedeutete dies, daß die Wiedereinsetzung wegen Versäumung einer Frist voraussetzt, daß die Frist zur Vornahme der Prozeßhandlung zwar abgelaufen ist, daß aber die Prozeßhandlung als solche noch nicht vorgenommen wurde; dabei ändert es nichts daran, wenn der Antragsteller mit dem Wiedereinsetzungsantrag die seinerzeitige Berufung neuerlich vorgelegt hat vergleiche z. B. aus jüngerer Zeit die Erk. vom
  5. September 1974, Ziffer 904 /, 74 und vom
  6. September 1974, Ziffer 1333 /, 74,; siehe aber auch den eine gleichartige Frage betreffenden Beschluß des verstärkten Senats vom
  7. Juni 1966, Ziffer 1511 /, 65,) . Der VwGH hat jedoch mit dem Beschluß eines verstärkten Senates vom
  8. März 1976, Ziffer 265 /, 75,, seine Rechtsprechung geändert. Er vertritt nunmehr die Rechtsmeinung, daß die Voraussetzung, daß die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen ist, durch die Verbindung der versäumten Verhandlung mit dem Wiedereinsetzungsantrag auch dann als erfüllt anzusehen ist, wenn die Handlung schon vorher einmal verspätet gesetzt worden ist (vgl. auch Erk. vom
  9. Juni 1976, Z 615/75) . Der VwGH hat in diesem Beschluß vom
  10. März 1976 die weitere Frage, ob das bereits erfolgte Setzen der Prozeßhandlung eine Nachholung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag entbehrlich macht, unbeantwortet gelassen, weil sie im Hinblick auf den dem VwGH zu beurteilenden Sachverhalt nicht entscheidungswesentlich war.Er vertritt nunmehr die Rechtsmeinung, daß die Voraussetzung, daß die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen ist, durch die Verbindung der versäumten Verhandlung mit dem Wiedereinsetzungsantrag auch dann als erfüllt anzusehen ist, wenn die Handlung schon vorher einmal verspätet gesetzt worden ist vergleiche auch Erk. vom
  11. Juni 1976, Ziffer 615 /, 75,) . Der VwGH hat in diesem Beschluß vom
  12. März 1976 die weitere Frage, ob das bereits erfolgte Setzen der Prozeßhandlung eine Nachholung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag entbehrlich macht, unbeantwortet gelassen, weil sie im Hinblick auf den dem VwGH zu beurteilenden Sachverhalt nicht entscheidungswesentlich war. Der VfGH, der bisher zu dieser Frage noch nicht Stellung genommen hat, ist der Meinung, daß man "Nachholen" nur etwas kann, was noch nicht vorliegt. Daraus folgt, daß nur eine noch nicht gesetzte Prozeßhandlung nachzuholen, keinesfalls aber eine bloß verspätet gesetzte zu wiederholen ist (vgl. den Beschluß des OGH EvBl. 1964 Nr. 367) .Der VfGH, der bisher zu dieser Frage noch nicht Stellung genommen hat, ist der Meinung, daß man "Nachholen" nur etwas kann, was noch nicht vorliegt. Daraus folgt, daß nur eine noch nicht gesetzte Prozeßhandlung nachzuholen, keinesfalls aber eine bloß verspätet gesetzte zu wiederholen ist vergleiche den Beschluß des OGH EvBl. 1964 Nr. 367) . European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1976:B369.1976

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.