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{'item': 'G14/76'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum03.12.1976 GeschäftszahlG14/76 Sammlungsnummer7936 RechtssatzDer Antrag der Niederösterreichischen Landesregierung wird, soweit damit begehrt wird, die in § 6 Abs. 1 der Vollzugsanweisung des Staatsamtes für Landwirtschaft und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Staatsamte für Volksernährung vom

  1. April 1919, betreffend die Verwertung von Gegenständen animalischer Herkunft in Tierkörperverwertungsanstalten (Tierkörperverwertung) , StGBl. 241, enthaltene Wortfolge "... und die allfällige Vergütung für abgelieferte Gegenstände sowie die Gebühren für die Abholung und Verarbeitung festzusetzen." als verfassungswidrig aufzuheben, zurückgewiesen; soweit er die Aufhebung der übrigen Bestimmungen dieser Vollzugsanweisung begehrt, wird ihm keine Folge gegeben.Der Antrag der Niederösterreichischen Landesregierung wird, soweit damit begehrt wird, die in Paragraph 6, Absatz eins, der Vollzugsanweisung des Staatsamtes für Landwirtschaft und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Staatsamte für Volksernährung vom
  2. April 1919, betreffend die Verwertung von Gegenständen animalischer Herkunft in Tierkörperverwertungsanstalten (Tierkörperverwertung) , StGBl. 241, enthaltene Wortfolge "... und die allfällige Vergütung für abgelieferte Gegenstände sowie die Gebühren für die Abholung und Verarbeitung festzusetzen." als verfassungswidrig aufzuheben, zurückgewiesen; soweit er die Aufhebung der übrigen Bestimmungen dieser Vollzugsanweisung begehrt, wird ihm keine Folge gegeben. Diese Vollzugsanweisung steht - wie der VfGH wiederholt ausgesprochen hat - im Range eines Bundesgesetzes (vgl. Slg. 7031/1973 und 7670/1975) . Der zweite Halbsatz im § 6 Abs. 1 ist spätestens mit
  3. Dezember 1945 außer Kraft getreten.Diese Vollzugsanweisung steht - wie der VfGH wiederholt ausgesprochen hat - im Range eines Bundesgesetzes vergleiche Slg. 7031 aus 1973, und 7670 aus 1975,) . Der zweite Halbsatz im Paragraph 6, Absatz eins, ist spätestens mit
  4. Dezember 1945 außer Kraft getreten. Die unschädliche Verwertung von Gegenständen animalischer Herkunft in Tierkörperverwertungsanstalten ist eine Angelegenheit des Veterinärwesens gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG. Zur Bestimmung des Inhalts des Ausdruckes "Veterinärwesen" sind vor allem die Bestimmungen des Tierseuchengesetzes in der am
  5. Oktober 1925 geltenden Fassung heranzuziehen. Schon nach dem Titel dieses Gesetzes ergibt sich, ohne daß dies einer weiteren Begründung bedarf, daß unter den Begriff "Veterinärwesen" jedenfalls die in diesem Gesetz enthaltenen Regelungen fallen. Der Inhalt des Ausdruckes " Veterinärwesen" wird aber nicht allein durch den Geltungsumfang des TierseuchenG abgegrenzt. Vielmehr galten zum Versteinerungszeitpunkt neben dem TierseuchenG noch andere Rechtsvorschriften, die auf Grund ihres Titels und ihres Inhaltes damals zweifellos dem "Veterinärwesen" zugezählt wurden, z. B. das Gesetz vom
  6. Feber 1880, RGBl. 37, betreffend die Abwehr und Tilgung der Rinderpest und das Gesetz vom
  7. Juli 1879, RGBl. 108, betreffend die Verpflichtung der Desinfektion bei Viehtransporten auf Eisenbahnen und auf Schiffen. Aus diesen Vorschriften, die zum "Versteinerungszeitpunkt " gesichert veterinärrechtlichen Inhaltes waren, ergibt sich, daß das Veterinärwesen vor allem die Maßnahmen erfaßt, die zur Erhaltung des Gesundheitszustandes von Tieren und zur Bekämpfung der sie befallenden Seuchen, sowie zur Abwendung der aus der Tierhaltung und der bei der Verwertung der tierischen Produkte mittelbar der Volksgesundheit drohenden Gefahren erforderlich sind (vgl. Slg. 2073/1950) . Regelungen, die die unschädliche Beseitigung von Gegenständen animalischer Herkunft in Tierkörperverwertungsanstalten zum Inhalt haben, dienen der Hintanhaltung und Bekämpfung von Tierseuchen und vor allem der Abwendung von Gefahren, die der Volksgesundheit mittelbar bei der Verwertung tierischer Produkte drohen. Gegenstände animalischer Herkunft jeder Art können nämlich, wenn sie nicht unschädlich beseitigt werden, die Volksgesundheit bedrohen. Dieser Gesichtspunkt wird nicht dadurch beeinträchtigt, daß eine bestimmte Beseitigungsart (z. B. die Verwertung in Tierkörperverwertungsanstalten) vorgeschrieben wird. Der Bundesgesetzgeber ist also zuständig, unter dem Gesichtspunkt des " Veterinärwesens" die unschädliche Beseitigung tierischer Produkte zu regeln und deren Verwertung in Tierkörperverwertungsanstalten vorzuschreiben. Zu derartigen Vorschriften gehören insbesondere Bestimmungen darüber, wer zur Ablieferung der erwähnten Produkte verpflichtet ist (§ 4 Abs. 1 der Vollzugsanweisung - im folgenden kurz als "VA" zitiert) , auf welche Weise die Ablieferung der Produkte zu erfolgen hat (§ 6 Abs. 1 erster Halbsatz VA) , ferner Vorschriften über die damit zusammenhängenden finanziellen Belange und die Sanktionen, die den der Regelung Zuwiderhandelnden treffen sollen (§ 8 VA) . Dies gilt auch für die Bestimmungen des § 2 VA, wonach die Tierkörperverwertungsanstalten verpflichtet sind, "die einlaufenden Gegenstände auf Futter und Fett zu verarbeiten und diese Verarbeitung in rationellster Weise durchzuführen" . Die Regelung des § 2 VA ist sohin lediglich eine begleitende Nebenbestimmung. Auch sie läßt sich - ebenso wie die übrigen Vorschriften der VA - auf Gesichtspunkte zurückführen, die sich aus dem Sachgebiet "Veterinärwesen" ergeben, das zu regeln der Bund nach {Bundes-Verfassungsgesetz Art 10, Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG} berufen ist. Daran ändert nichts, wenn die Regelung auch auf andere Interessen Rücksicht nimmt, wie etwa § 2 VA auf die zum Zeitpunkt der Erlassung bestehende Futterknappheit und Rohstoffknappheit (vgl. z. B. Slg. 4486/1963) .Die unschädliche Verwertung von Gegenständen animalischer Herkunft in Tierkörperverwertungsanstalten ist eine Angelegenheit des Veterinärwesens gemäß Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 12, B-VG. Zur Bestimmung des Inhalts des Ausdruckes "Veterinärwesen" sind vor allem die Bestimmungen des Tierseuchengesetzes in der am
  8. Oktober 1925 geltenden Fassung heranzuziehen. Schon nach dem Titel dieses Gesetzes ergibt sich, ohne daß dies einer weiteren Begründung bedarf, daß unter den Begriff "Veterinärwesen" jedenfalls die in diesem Gesetz enthaltenen Regelungen fallen. Der Inhalt des Ausdruckes " Veterinärwesen" wird aber nicht allein durch den Geltungsumfang des TierseuchenG abgegrenzt. Vielmehr galten zum Versteinerungszeitpunkt neben dem TierseuchenG noch andere Rechtsvorschriften, die auf Grund ihres Titels und ihres Inhaltes damals zweifellos dem "Veterinärwesen" zugezählt wurden, z. B. das Gesetz vom
  9. Feber 1880, RGBl. 37, betreffend die Abwehr und Tilgung der Rinderpest und das Gesetz vom
  10. Juli 1879, RGBl. 108, betreffend die Verpflichtung der Desinfektion bei Viehtransporten auf Eisenbahnen und auf Schiffen. Aus diesen Vorschriften, die zum "Versteinerungszeitpunkt " gesichert veterinärrechtlichen Inhaltes waren, ergibt sich, daß das Veterinärwesen vor allem die Maßnahmen erfaßt, die zur Erhaltung des Gesundheitszustandes von Tieren und zur Bekämpfung der sie befallenden Seuchen, sowie zur Abwendung der aus der Tierhaltung und der bei der Verwertung der tierischen Produkte mittelbar der Volksgesundheit drohenden Gefahren erforderlich sind vergleiche Slg. 2073 aus 1950,) . Regelungen, die die unschädliche Beseitigung von Gegenständen animalischer Herkunft in Tierkörperverwertungsanstalten zum Inhalt haben, dienen der Hintanhaltung und Bekämpfung von Tierseuchen und vor allem der Abwendung von Gefahren, die der Volksgesundheit mittelbar bei der Verwertung tierischer Produkte drohen. Gegenstände animalischer Herkunft jeder Art können nämlich, wenn sie nicht unschädlich beseitigt werden, die Volksgesundheit bedrohen. Dieser Gesichtspunkt wird nicht dadurch beeinträchtigt, daß eine bestimmte Beseitigungsart (z. B. die Verwertung in Tierkörperverwertungsanstalten) vorgeschrieben wird. Der Bundesgesetzgeber ist also zuständig, unter dem Gesichtspunkt des " Veterinärwesens" die unschädliche Beseitigung tierischer Produkte zu regeln und deren Verwertung in Tierkörperverwertungsanstalten vorzuschreiben. Zu derartigen Vorschriften gehören insbesondere Bestimmungen darüber, wer zur Ablieferung der erwähnten Produkte verpflichtet ist (Paragraph 4, Absatz eins, der Vollzugsanweisung - im folgenden kurz als "VA" zitiert) , auf welche Weise die Ablieferung der Produkte zu erfolgen hat (Paragraph 6, Absatz eins, erster Halbsatz VA) , ferner Vorschriften über die damit zusammenhängenden finanziellen Belange und die Sanktionen, die den der Regelung Zuwiderhandelnden treffen sollen (Paragraph 8, VA) . Dies gilt auch für die Bestimmungen des Paragraph 2, VA, wonach die Tierkörperverwertungsanstalten verpflichtet sind, "die einlaufenden Gegenstände auf Futter und Fett zu verarbeiten und diese Verarbeitung in rationellster Weise durchzuführen" . Die Regelung des Paragraph 2, VA ist sohin lediglich eine begleitende Nebenbestimmung. Auch sie läßt sich - ebenso wie die übrigen Vorschriften der VA - auf Gesichtspunkte zurückführen, die sich aus dem Sachgebiet "Veterinärwesen" ergeben, das zu regeln der Bund nach {Bundes-Verfassungsgesetz Artikel 10,, Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 12, B-VG} berufen ist. Daran ändert nichts, wenn die Regelung auch auf andere Interessen Rücksicht nimmt, wie etwa Paragraph 2, VA auf die zum Zeitpunkt der Erlassung bestehende Futterknappheit und Rohstoffknappheit vergleiche z. B. Slg. 4486 aus 1963,) . European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1976:G14.1976

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.