RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum04.12.1976 GeschäftszahlB177/76 Sammlungsnummer7938 RechtssatzDer VfGH hat mit dem Erk. Slg. 3696/1960 unter Berufung auf die Vorjudikatur (Slg. 2902/1955) dargetan, daß der Disziplinarsenat für Notare beim OGH ein Gericht ist. Der VfGH hält an dieser Rechtsprechung fest. Die seit Fällung dieser beiden Erk. eingetretene Änderung der Rechtslage hat nicht bewirkt, daß der Disziplinarsenat für Notare beim OGH heute nicht mehr als Gericht, sondern als Verwaltungsbehörde anzusprechen wäre. Vielmehr gelten die in der erwähnten Vorjudikatur angestellten Überlegungen, daß die Mitglieder des erwähnten Disziplinarsenates mit den richterlichen Garantien der Unabhängigkeit und Unabsetzbarkeit ausgestattet sind, auch bei der neuen Rechtslage (im Erk. folgen darüber nähere Ausführungen) .Der VfGH hat mit dem Erk. Slg. 3696 aus 1960, unter Berufung auf die Vorjudikatur (Slg. 2902 aus 1955,) dargetan, daß der Disziplinarsenat für Notare beim OGH ein Gericht ist. Der VfGH hält an dieser Rechtsprechung fest. Die seit Fällung dieser beiden Erk. eingetretene Änderung der Rechtslage hat nicht bewirkt, daß der Disziplinarsenat für Notare beim OGH heute nicht mehr als Gericht, sondern als Verwaltungsbehörde anzusprechen wäre. Vielmehr gelten die in der erwähnten Vorjudikatur angestellten Überlegungen, daß die Mitglieder des erwähnten Disziplinarsenates mit den richterlichen Garantien der Unabhängigkeit und Unabsetzbarkeit ausgestattet sind, auch bei der neuen Rechtslage (im Erk. folgen darüber nähere Ausführungen) . Der Gesetzgeber wollte, wie schon aus der Bezeichnung "Notarenrichter" und "Disziplinarsenat beim Obersten Gerichtshof" ergibt, diesen Disziplinarsenat als Gericht einrichten. Der VfGH hat zu wiederholten Malen ausgesprochen (z. B. Slg. 3910/1961) , daß im Zweifel ein einfaches Gesetz in einem Sinne auszulegen sei, welcher er es als nicht verfassungswidrig erscheinen läßt. Der Wortlaut des § 161 b Abs. 3 Notariatsordnung läßt verschiedene Interpretationsmöglichkeiten zu, darunter auch die Auslegung, daß ein Verfahren erst dann "im Zuge" ist, wenn gegen den Notarenrichter ein bestimmter Formalakt gesetzt worden ist, wenn der Notarenrichter also Beschuldigter in einem Disziplinarverfahren (vgl. § 115 Abs. 1 und {Richterdienstgesetz § 123, § 123 Richterdienstgesetz}) oder in einem gerichtlichen Strafverfahren (vgl. {Strafprozeßordnung 1975 § 38, § 38 Abs. 1 StPO}) ist. Bei dieser Auslegung trifft das Bedenken, daß durch § 161 b Abs. 3 NotariatsO die Unabsetzbarkeit der Notarenrichter in Frage gestellt werden, nicht zu.Der Gesetzgeber wollte, wie schon aus der Bezeichnung "Notarenrichter" und "Disziplinarsenat beim Obersten Gerichtshof" ergibt, diesen Disziplinarsenat als Gericht einrichten. Der VfGH hat zu wiederholten Malen ausgesprochen (z. B. Slg. 3910 aus 1961,) , daß im Zweifel ein einfaches Gesetz in einem Sinne auszulegen sei, welcher er es als nicht verfassungswidrig erscheinen läßt. Der Wortlaut des Paragraph 161, b Absatz 3, Notariatsordnung läßt verschiedene Interpretationsmöglichkeiten zu, darunter auch die Auslegung, daß ein Verfahren erst dann "im Zuge" ist, wenn gegen den Notarenrichter ein bestimmter Formalakt gesetzt worden ist, wenn der Notarenrichter also Beschuldigter in einem Disziplinarverfahren vergleiche Paragraph 115, Absatz eins und {Richterdienstgesetz Paragraph 123,, Paragraph 123, Richterdienstgesetz}) oder in einem gerichtlichen Strafverfahren vergleiche {Strafprozeßordnung 1975 Paragraph 38,, Paragraph 38, Absatz eins, StPO}) ist. Bei dieser Auslegung trifft das Bedenken, daß durch Paragraph 161, b Absatz 3, NotariatsO die Unabsetzbarkeit der Notarenrichter in Frage gestellt werden, nicht zu. Für die Beantwortung der Frage, ob eine Behörde ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde ist, ist weder die Natur der Angelegenheit, die einem Vollziehungsorgan zugewiesen ist, noch die Eigentümlichkeit des Verfahrens, nach dem die Behörde dabei vorzugehen hat, entscheidend. Vielmehr kommt es einzig und allein auf das formelle Moment an, ob das Organ, um das es sich handelt, mit den verfassungsgesetzlichen Garantien der Unabhängigkeit und Unabsetzbarkeit ausgestattet ist (vgl. z. B. Slg. 2902/1955, 3696/1960, 4391/1963, 4836/1964) .Vielmehr kommt es einzig und allein auf das formelle Moment an, ob das Organ, um das es sich handelt, mit den verfassungsgesetzlichen Garantien der Unabhängigkeit und Unabsetzbarkeit ausgestattet ist vergleiche z. B. Slg. 2902 aus 1955,, 3696 aus 1960,, 4391 aus 1963,, 4836 aus 1964,) . European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1976:B177.1976
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