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{'item': ['B357/75', 'B173/76']}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum08.12.1976 GeschäftszahlB357/75; B173/76 Sammlungsnummer7941 RechtssatzDa nach § 86 Abs. 1 Tiroler Flurverfassungs-Landesgesetz 1969 die auf Grund der bisher geltenden Vorschriften in Rechtskraft erwachsenen Entscheidungen der Agrarbehörden in Kraft bleiben und dem weiteren Verfahren zugrundezulegen sind, und da auch kein Fall des § 86 Abs. 2 leg. cit. gegeben ist, ist § 6 Abs. 2 TFLG 1969 sinngemäß auch auf das vorliegende, nach dem TFLG 1952 eingeleitete Zusammenlegungsverfahren anzuwenden. Der VfGH ist der Meinung, daß die Bestimmung des § 6 Abs. 2 TFLG 1969, daß eine Bewilligung zu versagen ist, wenn das geplante Vorhaben den Zusammenlegungserfolg beeinträchtigen könnte, so hinreichend bestimmt ist, daß im Einzelfall beurteilt werden kann, ob die Bewilligung zu erteilen ist oder nicht. Daher keine Bedenken gegen diese Gesetzesstelle.Da nach Paragraph 86, Absatz eins, Tiroler Flurverfassungs-Landesgesetz 1969 die auf Grund der bisher geltenden Vorschriften in Rechtskraft erwachsenen Entscheidungen der Agrarbehörden in Kraft bleiben und dem weiteren Verfahren zugrundezulegen sind, und da auch kein Fall des Paragraph 86, Absatz 2, leg. cit. gegeben ist, ist Paragraph 6, Absatz 2, TFLG 1969 sinngemäß auch auf das vorliegende, nach dem TFLG 1952 eingeleitete Zusammenlegungsverfahren anzuwenden. Der VfGH ist der Meinung, daß die Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 2, TFLG 1969, daß eine Bewilligung zu versagen ist, wenn das geplante Vorhaben den Zusammenlegungserfolg beeinträchtigen könnte, so hinreichend bestimmt ist, daß im Einzelfall beurteilt werden kann, ob die Bewilligung zu erteilen ist oder nicht. Daher keine Bedenken gegen diese Gesetzesstelle. Bei der Frage, ob ein Bescheid gegenüber einer Person erlassen worden ist, kommt es nicht darauf an, ob und aus welchen Überlegungen die bel. Beh. den erstinstanzlichen Bescheid dem Bf. zukommen ließ, sondern ausschließlich darauf, ob ihm in dem Verfahren, das mit diesem Bescheid abgeschlossen wurde, Parteistellung zukommt. Kommt ihm nämlich Parteistellung zu, dann bewirkt auch eine Zustellung " bloß zur Kenntnisnahme" , daß er gegen diesen Bescheid berufen kann. Nach § 73 Abs. 1 TFLG 1969 sind Parteien im Zusammenlegungsverfahren u. a. "die Eigentümer der Grundstücke, die der Zusammenlegung ... unterzogen werden" . Irgendeine Einschränkung enthält diese Gesetzesstelle nicht. Im übrigen ist die Frage, ob ein geplantes Vorhaben den Zusammenlegungserfolg beeinträchtigen könnte, nicht nur aus dem Blickwinkel der öffentlichen Interessen zu beurteilen; das Interesse der übrigen Grundeigentümer kann nämlich durchaus berührt werden. Wenn wegen der besonderen Lage des vorliegenden Falles (Errichtung eines Bauwerkes auf einem Altgrundstück, für das kein Eigentümerwechsel vorgesehen ist) eine Beeinträchtigung der Interessen der übrigen Grundeigentümer nicht zu besorgen sein sollte, nimmt dies ihnen nicht die Parteistellung.Nach Paragraph 73, Absatz eins, TFLG 1969 sind Parteien im Zusammenlegungsverfahren u. a. "die Eigentümer der Grundstücke, die der Zusammenlegung ... unterzogen werden" . Irgendeine Einschränkung enthält diese Gesetzesstelle nicht. Im übrigen ist die Frage, ob ein geplantes Vorhaben den Zusammenlegungserfolg beeinträchtigen könnte, nicht nur aus dem Blickwinkel der öffentlichen Interessen zu beurteilen; das Interesse der übrigen Grundeigentümer kann nämlich durchaus berührt werden. Wenn wegen der besonderen Lage des vorliegenden Falles (Errichtung eines Bauwerkes auf einem Altgrundstück, für das kein Eigentümerwechsel vorgesehen ist) eine Beeinträchtigung der Interessen der übrigen Grundeigentümer nicht zu besorgen sein sollte, nimmt dies ihnen nicht die Parteistellung. Denkmögliche Anwendung des § 7 Abs. 2 lit. a Tir. Bauordnung; keine Willkür.Denkmögliche Anwendung des Paragraph 7, Absatz 2, Litera a, Tir. Bauordnung; keine Willkür. Der VfGH hat schon in den Erk. Slg. 4572/1963, 5846/1968 und 6096/1969 ausgesprochen, daß es zulässig ist, einzelne Mitglieder der Landesregierung mit der selbständigen Erlassung von Bescheiden zu betrauen, daß sie dabei aber im Namen der Landesregierung tätig werden. Dies sieht auch ausdrücklich § 35 Abs. 3 letzter Satz Tir. Landesordnung vor. Es ist auch zulässig, daß sich die zur selbständigen Erlassung von Bescheiden berufenen Mitglieder der Landesregierung vertreten lassen. Dies ergibt sich aus § 3 Abs. 3 des B-VG, BGBl. 289/1925, wonach in der Geschäftsordnung des Amtes der Landesregierung insbesondere auch zu regeln ist, inwieweit der Landeshauptmann, die Landesregierung oder einzelne Mitglieder derselben, unbeschadet ihrer durch die Bundesverfassung und die Landesverfassung geregelten Verantwortlichkeit, sich bei den zu treffenden Entscheidungen oder Verfügungen oder sonstigen Amtshandlungen durch den Landesamtsdirektor, die Gruppenvorstände und Abteilungsvorstände oder ausnahmsweise auch durch einzelne den Abteilungen zugeteilte Beamte vertreten lassen können. Es besteht keine Vorschrift, daß in einem solchen Falle auch zum Ausdruck zu bringen ist, daß ein Beamter des Amtes der Landesregierung für ein bestimmtes Mitglied der Landesregierung gehandelt hat.Der VfGH hat schon in den Erk. Slg. 4572 aus 1963,, 5846 aus 1968, und 6096 aus 1969, ausgesprochen, daß es zulässig ist, einzelne Mitglieder der Landesregierung mit der selbständigen Erlassung von Bescheiden zu betrauen, daß sie dabei aber im Namen der Landesregierung tätig werden. Dies sieht auch ausdrücklich Paragraph 35, Absatz 3, letzter Satz Tir. Landesordnung vor. Es ist auch zulässig, daß sich die zur selbständigen Erlassung von Bescheiden berufenen Mitglieder der Landesregierung vertreten lassen. Dies ergibt sich aus Paragraph 3, Absatz 3, des B-VG, Bundesgesetzblatt 289 aus 1925,, wonach in der Geschäftsordnung des Amtes der Landesregierung insbesondere auch zu regeln ist, inwieweit der Landeshauptmann, die Landesregierung oder einzelne Mitglieder derselben, unbeschadet ihrer durch die Bundesverfassung und die Landesverfassung geregelten Verantwortlichkeit, sich bei den zu treffenden Entscheidungen oder Verfügungen oder sonstigen Amtshandlungen durch den Landesamtsdirektor, die Gruppenvorstände und Abteilungsvorstände oder ausnahmsweise auch durch einzelne den Abteilungen zugeteilte Beamte vertreten lassen können. Es besteht keine Vorschrift, daß in einem solchen Falle auch zum Ausdruck zu bringen ist, daß ein Beamter des Amtes der Landesregierung für ein bestimmtes Mitglied der Landesregierung gehandelt hat. Der VfGH ist i. S. seiner bisherigen Rechtsprechung der Auffassung, daß es sich bei einer Geschäftsordnung und einer Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung um eine Angelegenheit der inneren Organisation handelt, die die Zuständigkeit und damit auch das Verfahren vor dem gesetzlichen Richter nicht berührt. Solche Vorschriften sind daher keine Rechtsverordnungen (vgl. dazu Slg. 5846/1968 und 7671/1975) .Der VfGH ist i. S. seiner bisherigen Rechtsprechung der Auffassung, daß es sich bei einer Geschäftsordnung und einer Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung um eine Angelegenheit der inneren Organisation handelt, die die Zuständigkeit und damit auch das Verfahren vor dem gesetzlichen Richter nicht berührt. Solche Vorschriften sind daher keine Rechtsverordnungen vergleiche dazu Slg. 5846 aus 1968, und 7671 aus 1975,) . European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1976:B357.1976

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