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V18/76

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum08.12.1976 GeschäftszahlV18/76 Sammlungsnummer7939 RechtssatzDer Antrag auf Aufhebung der Punkte I und III "insbesondere der Z 5 Abs. 2 dieser Punkte" des Erlasses des BM für Justiz vom

  1. November 1974 über die Vorbereitung und Durchführung der mit einer bedingten Entlassung zusammenhängenden Entscheidungen, Z. JMZ 19.051-9 b/74, kundgemacht im Amtsblatt der Österreichischen Justizverwaltung vom
  2. März 1975, Jahrgang 1975, Stück 1, Nr. 2, wegen Gesetzwidrigkeit, wird zurückgewiesen.Der Antrag auf Aufhebung der Punkte römisch eins und römisch drei "insbesondere der Ziffer 5, Absatz 2, dieser Punkte" des Erlasses des BM für Justiz vom
  3. November 1974 über die Vorbereitung und Durchführung der mit einer bedingten Entlassung zusammenhängenden Entscheidungen, Z. JMZ 19.051-9 b/74, kundgemacht im Amtsblatt der Österreichischen Justizverwaltung vom
  4. März 1975, Jahrgang 1975, Stück 1, Nr. 2, wegen Gesetzwidrigkeit, wird zurückgewiesen. Der Antrag ist, da er unmittelbar auf die Aufhebung von Bestimmungen eines als Verordnung zu wertenden Erlasses gerichtet ist, als Antrag i. S. des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 139, Art. 139 Abs. 1 letzter Satz B-VG} zu werten. Nach dieser Bestimmung des B-VG erkennt der VfGH über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Gesetzwidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern die Verordnung ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist. Im vorliegenden Falle ist die Voraussetzung, daß die angefochtenen Verordnungsstellen für den Antragsteller wirksam geworden sind, nicht gegeben. Der Punkt I der Verordnung betrifft die Vorbereitung und Durchführung einer Entscheidung darüber, ob ein Strafgefangener voraussichtlich bedingt entlassen wird (§ 16 Abs. 2 Z 10 Strafvollzugsgesetz) . Der Punkt III der Verordnung betrifft die Vorbereitung und Durchführung einer Entscheidung über die bedingte Entlassung eines Strafgefangenen. Z 5 Abs. 2 des Punktes I bestimmt, daß der Anstaltsleiter von Erhebungen und von der Einholung und Vorlage der Strafakten Abstand nehmen kann, wenn die bedingte Entlassung eines in das Verzeichnis aufgenommenen Strafgefangenen offenbar nicht in Betracht kommt. Z 5 Abs. 2 des Punktes III bestimmt, daß der Anstaltsleiter von Erhebungen und von der Einholung und Vorlage der in Z 4 angeführten Unterlagen Abstand nehmen kann, wenn die bedingte Entlassung eines in das Verzeichnis aufgenommenen Strafgefangenen offenbar nicht in Betracht kommt. Sowohl in den Fällen des Punktes I als auch in den Fällen des Punktes III bleibt die Entscheidung dem nach § 16 Abs. 2 Z 10 und Z 12 Strafvollzugsgesetz zuständigen Vollzugsgericht vorbehalten. Dieses wird durch diese Erlaßstellen nicht gehindert, von sich aus zusätzliche Erhebungen zu pflegen (siehe Punkt I Z 7 und III Z 7 des Erlasses) . Erst durch die Entscheidung des Vollzugsgerichtes ergeben sich Rechtswirkungen in der Rechtssphäre des Strafgefangenen.Der Antrag ist, da er unmittelbar auf die Aufhebung von Bestimmungen eines als Verordnung zu wertenden Erlasses gerichtet ist, als Antrag i. S. des {Bundes-Verfassungsgesetz Artikel 139,, Artikel 139, Absatz eins, letzter Satz B-VG} zu werten. Nach dieser Bestimmung des B-VG erkennt der VfGH über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Gesetzwidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern die Verordnung ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist. Im vorliegenden Falle ist die Voraussetzung, daß die angefochtenen Verordnungsstellen für den Antragsteller wirksam geworden sind, nicht gegeben. Der Punkt römisch eins der Verordnung betrifft die Vorbereitung und Durchführung einer Entscheidung darüber, ob ein Strafgefangener voraussichtlich bedingt entlassen wird (Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 10, Strafvollzugsgesetz) . Der Punkt römisch drei der Verordnung betrifft die Vorbereitung und Durchführung einer Entscheidung über die bedingte Entlassung eines Strafgefangenen. Ziffer 5, Absatz 2, des Punktes römisch eins bestimmt, daß der Anstaltsleiter von Erhebungen und von der Einholung und Vorlage der Strafakten Abstand nehmen kann, wenn die bedingte Entlassung eines in das Verzeichnis aufgenommenen Strafgefangenen offenbar nicht in Betracht kommt. Ziffer 5, Absatz 2, des Punktes römisch drei bestimmt, daß der Anstaltsleiter von Erhebungen und von der Einholung und Vorlage der in Ziffer 4, angeführten Unterlagen Abstand nehmen kann, wenn die bedingte Entlassung eines in das Verzeichnis aufgenommenen Strafgefangenen offenbar nicht in Betracht kommt. Sowohl in den Fällen des Punktes römisch eins als auch in den Fällen des Punktes römisch drei bleibt die Entscheidung dem nach Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 10 und Ziffer 12, Strafvollzugsgesetz zuständigen Vollzugsgericht vorbehalten. Dieses wird durch diese Erlaßstellen nicht gehindert, von sich aus zusätzliche Erhebungen zu pflegen (siehe Punkt römisch eins Ziffer 7 und römisch drei Ziffer 7, des Erlasses) . Erst durch die Entscheidung des Vollzugsgerichtes ergeben sich Rechtswirkungen in der Rechtssphäre des Strafgefangenen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1976:V18.1976

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