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{'item': ['B226/76', 'B227/76', 'B389/76', 'B392/76', 'B458/76', 'B464/76']}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum14.12.1976 GeschäftszahlB226/76; B227/76; B389/76; B392/76; B458/76; B464/76 Sammlungsnummer7945 RechtssatzKeine Bedenken gegen § 11 Abs.

  1. Aus dem Gesamtinhalt des Gesetzes ergibt sich als primäres Ziel, die Übertragung von Geschlechtskrankheiten zu verhüten. Der Personenkreis, der Adressat der nach § 11 Abs. 2 Geschlechtskrankheitengesetz zu erlassenden Verordnung sein soll, ist eindeutig umschrieben ("Personen, die mit ihrem Körper unzüchtiges Gewerbe treiben") . Hingegen sind die Mittel zur Zielerreichung unbestimmt umschrieben ("gesundheitliche Vorkehrungen und Überwachung") . Das Gesetz gibt eben - wie erwähnt - dem Verordnungsgeber ein klares Ziel vor, das durch die Verordnung erreicht werden soll. Unter diesen Umständen ist es möglich, die im gegebenen Zusammenhang zulässigen Mittel zur Zielerreichung objektiv zu ermitteln. Die erwähnte Gesetzesbestimmung enthält also nicht bloß eine formalgesetzliche Delegation (vgl. z. B. Slg. 5923/1969 und 7163/1973) .Keine Bedenken gegen Paragraph 11, Absatz 2, Aus dem Gesamtinhalt des Gesetzes ergibt sich als primäres Ziel, die Übertragung von Geschlechtskrankheiten zu verhüten. Der Personenkreis, der Adressat der nach Paragraph 11, Absatz 2, Geschlechtskrankheitengesetz zu erlassenden Verordnung sein soll, ist eindeutig umschrieben ("Personen, die mit ihrem Körper unzüchtiges Gewerbe treiben") . Hingegen sind die Mittel zur Zielerreichung unbestimmt umschrieben ("gesundheitliche Vorkehrungen und Überwachung") . Das Gesetz gibt eben - wie erwähnt - dem Verordnungsgeber ein klares Ziel vor, das durch die Verordnung erreicht werden soll. Unter diesen Umständen ist es möglich, die im gegebenen Zusammenhang zulässigen Mittel zur Zielerreichung objektiv zu ermitteln. Die erwähnte Gesetzesbestimmung enthält also nicht bloß eine formalgesetzliche Delegation vergleiche z. B. Slg. 5923 aus 1969, und 7163 aus 1973,) . Keine Bedenken gegen § 1 der Geschlechtskrankheitenverordnung BGBl. 314/
  2. Diese Verordnungsbestimmung überschreitet den hier vom Gesetz gezogenen Rahmen nicht: Der persönliche Geltungsbereich deckt sich mit dem vom Gesetz vorgezeichneten. Die durch die Verordnung vorgeschriebene regelmäßige Untersuchung durch einen Amtsarzt ist im gegebenen Zusammenhang eine durchaus adäquate Maßnahme zur Zielerreichung (vgl. Slg. 7169/1973) . Insbesondere bestehen keine Bedenken dagegen, die Untersuchung durch einen Amtsarzt vorzuschreiben und nicht auch eine solche durch einen Privatarzt für zulässig zu erklären. Die Verhütung der Übertragung von Geschlechtskrankheiten wird vom Gesetzgeber als derart bedeutsam erachtet, daß er z. B. die Überwachung der ärztlichen Behandlung Amtsärzten überträgt (vgl. § 5 leg. cit.) .Keine Bedenken gegen Paragraph eins, der Geschlechtskrankheitenverordnung Bundesgesetzblatt 314 aus 1974,. Diese Verordnungsbestimmung überschreitet den hier vom Gesetz gezogenen Rahmen nicht: Der persönliche Geltungsbereich deckt sich mit dem vom Gesetz vorgezeichneten. Die durch die Verordnung vorgeschriebene regelmäßige Untersuchung durch einen Amtsarzt ist im gegebenen Zusammenhang eine durchaus adäquate Maßnahme zur Zielerreichung vergleiche Slg. 7169 aus 1973,) . Insbesondere bestehen keine Bedenken dagegen, die Untersuchung durch einen Amtsarzt vorzuschreiben und nicht auch eine solche durch einen Privatarzt für zulässig zu erklären. Die Verhütung der Übertragung von Geschlechtskrankheiten wird vom Gesetzgeber als derart bedeutsam erachtet, daß er z. B. die Überwachung der ärztlichen Behandlung Amtsärzten überträgt vergleiche Paragraph 5, leg. cit.) . European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1976:B226.1976

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.