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{'item': 'B223/76'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum16.12.1976 GeschäftszahlB223/76 Sammlungsnummer7957 RechtssatzKeine Bedenken gegen § 27 Abs. 3 Heeresgebührengesetz. Es steht dem Gesetzgeber im Rahmen seiner rechtspolitischen Überlegungen - von Exzessen abgesehen - frei, zu bestimmen, ob und in welchem Ausmaß er eine Entschädigung für den durch die Leistung des Wehrdienstes ( gleichgültig ob es sich um den Grundwehrdienst oder um darüber hinausgehende Dienste handelt) entgangenen Verdienst vorsieht. Im Rahmen dieser Überlegungen steht es dem Gesetzgeber frei, bestimmte Mindestentschädigungsbeträge und Höchstentschädigungsbeträge vorzusehen und zu regeln, nach welchen Grundsätzen der Verdienstentgang zu ermitteln und festzusetzen ist. Die dem Gesetzgeber grundsätzlich zustehende Gestaltungsfreiheit ist durch das Gleichheitsgebot auch nicht derart beschränkt, daß es ihm verwehrt wäre, ähnliche Unterscheidungen wie im Einkommensteuerrecht - nämlich zwischen selbständiger und unselbständiger Tätigkeit - zu treffen. Wie der VfGH wiederholt festgestellt hat (z. B. Slg. 6533/1971, 6874/1972, 7041/1973, 7456/1974) verstößt die einkommensteuerrechtlich verschiedene Behandlung der Einkünfte von unselbständig und von selbständig Erwerbstätigen an sich nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz. Es ist daher auch nicht unsachlich, wenn der Ersatz des auf Grund von Wehrdienst entgangenen Verdienstes für diese Gruppen von Erwerbstätigen auf verschiedene Art berechnet wird.Keine Bedenken gegen Paragraph 27, Absatz 3, Heeresgebührengesetz. Es steht dem Gesetzgeber im Rahmen seiner rechtspolitischen Überlegungen - von Exzessen abgesehen - frei, zu bestimmen, ob und in welchem Ausmaß er eine Entschädigung für den durch die Leistung des Wehrdienstes ( gleichgültig ob es sich um den Grundwehrdienst oder um darüber hinausgehende Dienste handelt) entgangenen Verdienst vorsieht. Im Rahmen dieser Überlegungen steht es dem Gesetzgeber frei, bestimmte Mindestentschädigungsbeträge und Höchstentschädigungsbeträge vorzusehen und zu regeln, nach welchen Grundsätzen der Verdienstentgang zu ermitteln und festzusetzen ist. Die dem Gesetzgeber grundsätzlich zustehende Gestaltungsfreiheit ist durch das Gleichheitsgebot auch nicht derart beschränkt, daß es ihm verwehrt wäre, ähnliche Unterscheidungen wie im Einkommensteuerrecht - nämlich zwischen selbständiger und unselbständiger Tätigkeit - zu treffen. Wie der VfGH wiederholt festgestellt hat (z. B. Slg. 6533 aus 1971,, 6874 aus 1972,, 7041 aus 1973,, 7456 aus 1974,) verstößt die einkommensteuerrechtlich verschiedene Behandlung der Einkünfte von unselbständig und von selbständig Erwerbstätigen an sich nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz. Es ist daher auch nicht unsachlich, wenn der Ersatz des auf Grund von Wehrdienst entgangenen Verdienstes für diese Gruppen von Erwerbstätigen auf verschiedene Art berechnet wird. Der vom Bf. angeführte Vergleich zwischen dem den unselbständig Erwerbstätigen gesicherten Arbeitsplatz und den Fixkosten bei selbständig Erwerbstätigen ist im Hinblick auf die unterschiedliche Art der Berechnung des Einkommens auf diese Weise überhaupt nicht möglich. Es wird demnach Unvergleichbares einander gegenübergestellt. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1976:B223.1976

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.