RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum16.12.1976 GeschäftszahlV10/76 Sammlungsnummer7949 RechtssatzDer I. Abschnitt des Gemeindeplanungsgesetzes enthält eine umfassende Regelung
Art 139, Art. 139 Abs. 3 erster Satz B-VG} i. d. F. BGBl. 302/1975, wonach der Vf
GH in einem amtswegigen Prüfungsverfahren eine Verordnung grundsätzlich nur insoweit als gesetzwidrig aufheben darf, als er sie in der bei ihm anhängigen Rechtssache anzuwenden hätte, ergibt sich, daß ein Prüfungsverfahren nur in eben diesem Umfange zulässig ist. Die Prozeßvoraussetzung der Präjudizialität ist somit bei der amtswegigen Einleitung eines Verordnungsprüfungsverfahrens auch nach der durch die B-VG-Novelle BGBl. 302/1975 geschaffenen Verfassungsrechtslage in gleicher Weise zu beurteilen wie nach der seinerzeitigen Fassung des {
Art 139, Art.
139 B-VG} ( zu dieser vgl. Slg. 7102/1973) .Aus den Bestimmungen des {
Artikel 139,, Artikel 139, Absatz 3, erster Satz B-VG} i. d. F. Bundesgesetzblatt 302 aus 1975,, wonach der Vf
GH in einem amtswegigen Prüfungsverfahren eine Verordnung grundsätzlich nur insoweit als gesetzwidrig aufheben darf, als er sie in der bei ihm anhängigen Rechtssache anzuwenden hätte, ergibt sich, daß ein Prüfungsverfahren nur in eben diesem Umfange zulässig ist. Die Prozeßvoraussetzung der Präjudizialität ist somit bei der amtswegigen Einleitung eines Verordnungsprüfungsverfahrens auch nach der durch die B-VG-Novelle Bundesgesetzblatt 302 aus 1975, geschaffenen Verfassungsrechtslage in gleicher Weise zu beurteilen wie nach der seinerzeitigen Fassung des {
Artikel 139,, Artikel 139, B-VG} ( zu dieser vergleiche Slg.
7102 aus 1973,) . Der Kundmachungsmangel trifft den gesamten Flächenwidmungsplan. Der VfGH hat gemäß Art. 139 Abs. 3 lit. c B-VG in einem solchen Fall nicht nur die in Prüfung gezogene Verordnungsstelle, sondern die ganze Verordnung aufzuheben, wenn dies den rechtlichen Interessen der Parteien, deren Rechtssache Anlaß für die Einleitung des amtswegigen Verordnungsprüfungsverfahrens gegeben hat, offensichtlich nicht zuwiderläuft. Da dies hier zutrifft, war nicht nur die in Prüfung gezogene Verordnungsstelle, sondern der ganze Flächenwidmungsplan aufzuheben. Von einer Einstellung des Verordnungsprüfungsverfahrens hinsichtlich der nicht präjudiziellen Verordnungsstellen war unter diesen Umständen abzusehen.Der Kundmachungsmangel trifft den gesamten Flächenwidmungsplan. Der VfGH hat gemäß Artikel 139, Absatz 3, Litera c, B-VG in einem solchen Fall nicht nur die in Prüfung gezogene Verordnungsstelle, sondern die ganze Verordnung aufzuheben, wenn dies den rechtlichen Interessen der Parteien, deren Rechtssache Anlaß für die Einleitung des amtswegigen Verordnungsprüfungsverfahrens gegeben hat, offensichtlich nicht zuwiderläuft. Da dies hier zutrifft, war nicht nur die in Prüfung gezogene Verordnungsstelle, sondern der ganze Flächenwidmungsplan aufzuheben. Von einer Einstellung des Verordnungsprüfungsverfahrens hinsichtlich der nicht präjudiziellen Verordnungsstellen war unter diesen Umständen abzusehen. Der Flächenwidmungsplan der Landeshauptstadt Klagenfurt (VO des Gemeinderates der Landeshauptstadt Klagenfurt vom
- Juni 1975, Z 4729/73, genehmigt gemäß § 7 Abs. 3 Krnt. Gemeindeplanungsgesetz 1970 mit Bescheid der Krnt. Landesregierung vom
- Juli 1975, Z. Ro- 48/11/1975, dieser kundgemacht gemäß § 8 Abs. 1 des GemeindeplanungsG im Amtsblatt zur Kärntner Landeszeitung vom
- Juli 1975, S. 6) wird als gesetzwidrig aufgehoben.Der Flächenwidmungsplan der Landeshauptstadt Klagenfurt (VO des Gemeinderates der Landeshauptstadt Klagenfurt vom
- Juni 1975, Ziffer 4729 /, 73,, genehmigt gemäß Paragraph 7, Absatz 3, Krnt. Gemeindeplanungsgesetz 1970 mit Bescheid der Krnt. Landesregierung vom
- Juli 1975, Z. Ro- 48/11/1975, dieser kundgemacht gemäß Paragraph 8, Absatz eins, des GemeindeplanungsG im Amtsblatt zur Kärntner Landeszeitung vom
- Juli 1975, S. 6) wird als gesetzwidrig aufgehoben. Es wurde entgegen der Bestimmung des § 8 Abs. 1 erster Satz GemeindeplanungsG ein Inhalt des Flächenwidmungsplanes als genehmigt kundgemacht, der mehr umfaßt, als der Willensbildung der Landesregierung zugrunde gelegen ist. Die mangelnde umfängliche Übereinstimmung zwischen der tatsächlich erfolgten Genehmigung und dem als genehmigt kundgemachten Flächenwidmungsplan einerseits sowie zwischen dieser Kundmachung im Amtsblatt und dem Inhalt des gemäß § 8 Abs. 3 leg. cit. beim Magistrat der Landeshauptstadt Klagenfurt zur allgemeinen Einsicht aufgelegten Flächenwidmungsplanes anderseits belastet die Kundmachung mit Gesetzwidrigkeit. Dies gilt nach der Art des Mangels auch in Ansehung der von der Willensbildung der Landesregierung tatsächlich mitumfaßten Widmungsfälle, also auch in Ansehung der geprüften Verordnungsstelle.Es wurde entgegen der Bestimmung des Paragraph 8, Absatz eins, erster Satz GemeindeplanungsG ein Inhalt des Flächenwidmungsplanes als genehmigt kundgemacht, der mehr umfaßt, als der Willensbildung der Landesregierung zugrunde gelegen ist. Die mangelnde umfängliche Übereinstimmung zwischen der tatsächlich erfolgten Genehmigung und dem als genehmigt kundgemachten Flächenwidmungsplan einerseits sowie zwischen dieser Kundmachung im Amtsblatt und dem Inhalt des gemäß Paragraph 8, Absatz 3, leg. cit. beim Magistrat der Landeshauptstadt Klagenfurt zur allgemeinen Einsicht aufgelegten Flächenwidmungsplanes anderseits belastet die Kundmachung mit Gesetzwidrigkeit. Dies gilt nach der Art des Mangels auch in Ansehung der von der Willensbildung der Landesregierung tatsächlich mitumfaßten Widmungsfälle, also auch in Ansehung der geprüften Verordnungsstelle. Gemäß § 9 Abs. 1 GemeindeplanungsG darf ein Flächenwidmungsplan nur aus wichtigen Gründen abgeändert werden. Eine Sonderwidmung darf nach § 5 Abs. 1 dieses Gesetzes dann vorgesehen werden, wenn wirtschaftliche, soziale oder kulturelle Bedürfnisse der Bevölkerung dies erfordern. Die nach § 9 i. V. m. § 5 GemeindeplanungsG für eine Änderung des Flächenwidmungsplanes zwingend geforderten wichtigen Gründe lagen nicht vor, vielmehr diente die Umwidmung lediglich dem Zweck, einen der Behörde nicht genehmen Erwerb zu verhindern.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, GemeindeplanungsG darf ein Flächenwidmungsplan nur aus wichtigen Gründen abgeändert werden. Eine Sonderwidmung darf nach Paragraph 5, Absatz eins, dieses Gesetzes dann vorgesehen werden, wenn wirtschaftliche, soziale oder kulturelle Bedürfnisse der Bevölkerung dies erfordern. Die nach Paragraph 9, i. römisch fünf. m. Paragraph 5, GemeindeplanungsG für eine Änderung des Flächenwidmungsplanes zwingend geforderten wichtigen Gründe lagen nicht vor, vielmehr diente die Umwidmung lediglich dem Zweck, einen der Behörde nicht genehmen Erwerb zu verhindern. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1976:V10.1976