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{'item': 'V13/76'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum16.12.1976 GeschäftszahlV13/76 Sammlungsnummer7950 RechtssatzDie Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Schachendorf/Burgenland vom

  1. August 1972, mit der in Schachendorf für die Ortsstraße im Ortsteil Schandorf vom Haus Nr. 156 bis zum Haus Nr. 135 das Parken und Halten verboten wird, wird nicht als gesetzwidrig aufgehoben. Kein Verfahrensfehler bei Erlassung der Verordnung. Schon allein deshalb, weil aus den Gebäuden, die der mit Parkverbot und Halteverbot belegten Straßenseite gegenüberliegen, große und lange landwirtschaftliche Maschinen einfahren und ausfahren müssen, ist das verfügte Parkverbot und Halteverbot nach § 43 Abs. 1 lit. b Z 1 StVO 1960 auch gesetzlich gedeckt. Derartige Geräte können bei einer Fahrbahnbreite von nur 5 m nicht mehr einfahren und ausfahren, wenn auf der gegenüberliegenden Fahrbahnseite größere Fahrzeuge abgestellt sind. Die Fahrbahn ist an der mit Parkverbot und Halteverbot belegten Stelle 5 m breit. Es wäre daher schon kraft Gesetzes (§ 24 Abs. 3 lit. c StVO 1960; vgl. hiezu VwGH Z 149/62 vom
  2. Juli 1963, wonach ein Fahrstreifen mit ca. 2,50 m zu bemessen ist) hier das Parken verboten. Das schließt nicht aus, daß - bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 43 Abs. 1 StVO 1960 - für derartige Straßenstrecken darüber hinaus auch das Halten verboten wird. Die Behörde hat sich bei Auslegung der im § 43 Abs. 1 StVO 1960 enthaltenen Begriffe, die u. a. die für die Verhängung des Halteverbotes sprechenden Interessen umschreiben, auch davon leiten zu lassen, inwieweit den Interessen von anderen Verkehrsteilnehmern (insbesondere von solchen, die ihr Fahrzeug hier abstellen wollen entgegenstehen. Im vorliegenden Fall spricht diese Interessenabwägung für die Verhängung des Halteverbotes, da in unmittelbarer Nähe der mit Halteverbot belegten Straßenstrecke derzeit ausreichend Verkehrsflächen zum unbehinderten Abstellen von Fahrzeugen vorhanden sind. Daran würde sich nichts ändern, wenn es gerechtfertigt oder geboten sein sollte, auch für andere im gleichen Ortsteil liegende Straßenstrecken ein Parkverbot und Halteverbot zu verfügen.Kein Verfahrensfehler bei Erlassung der Verordnung. Schon allein deshalb, weil aus den Gebäuden, die der mit Parkverbot und Halteverbot belegten Straßenseite gegenüberliegen, große und lange landwirtschaftliche Maschinen einfahren und ausfahren müssen, ist das verfügte Parkverbot und Halteverbot nach Paragraph 43, Absatz eins, Litera b, Ziffer eins, StVO 1960 auch gesetzlich gedeckt. Derartige Geräte können bei einer Fahrbahnbreite von nur 5 m nicht mehr einfahren und ausfahren, wenn auf der gegenüberliegenden Fahrbahnseite größere Fahrzeuge abgestellt sind. Die Fahrbahn ist an der mit Parkverbot und Halteverbot belegten Stelle 5 m breit. Es wäre daher schon kraft Gesetzes (Paragraph 24, Absatz 3, Litera c, StVO 1960; vergleiche hiezu VwGH Ziffer 149 /, 62, vom
  3. Juli 1963, wonach ein Fahrstreifen mit ca. 2,50 m zu bemessen ist) hier das Parken verboten. Das schließt nicht aus, daß - bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 43, Absatz eins, StVO 1960 - für derartige Straßenstrecken darüber hinaus auch das Halten verboten wird. Die Behörde hat sich bei Auslegung der im Paragraph 43, Absatz eins, StVO 1960 enthaltenen Begriffe, die u. a. die für die Verhängung des Halteverbotes sprechenden Interessen umschreiben, auch davon leiten zu lassen, inwieweit den Interessen von anderen Verkehrsteilnehmern (insbesondere von solchen, die ihr Fahrzeug hier abstellen wollen entgegenstehen. Im vorliegenden Fall spricht diese Interessenabwägung für die Verhängung des Halteverbotes, da in unmittelbarer Nähe der mit Halteverbot belegten Straßenstrecke derzeit ausreichend Verkehrsflächen zum unbehinderten Abstellen von Fahrzeugen vorhanden sind. Daran würde sich nichts ändern, wenn es gerechtfertigt oder geboten sein sollte, auch für andere im gleichen Ortsteil liegende Straßenstrecken ein Parkverbot und Halteverbot zu verfügen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1976:V13.1976

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.