RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum17.12.1976 GeschäftszahlB220/76; B221/76; B236/76 Sammlungsnummer7965 RechtssatzDie Prostitutionsverordnung Hard diente der Abwehr und Beseitigung von Mißständen, die durch den sogenannten "Gassenstrich" von Frauen entstanden waren. Es war daher sachlich gerechtfertigt, das Verbot auf die Prostitution ausübende Frauen zu beschränken. Im übrigen liegt es gerade im Wesen einer ortspolizeilichen Verordnung, daß sie auf die lokalen Besonderheiten Bedacht zu nehmen hat und daß dadurch auftretende Divergenzen, wie dieselbe Angelegenheit in verschiedenen Gemeinden geregelt ist, sachlich gerechtfertigt sind. Es kann ununtersucht bleiben, ob die Prostitution ein von Art. 6 StGG erfaßter Erwerbszweig ist; denn selbst, wenn dies so wäre, verstieße die ProstitutionsVO Hard nicht gegen dieses Grundrecht. Dieses ist nämlich nur unter dem Gesetzesvorbehalt gewährleistet. Es kann durch ein Gesetz im formellen Sinn, aber auch durch eine Verordnung, die sich im Rahmen einer gesetzlichen Bestimmung hält, eingeschränkt werden (vgl. z. B. VfSlg. 4087/1961) . Dies gilt auch für Einschränkungen, die durch verfassungsmäßige selbständige Verordnungen verfügt werden (vgl. VfSlg. 4088/1961) .Die Prostitutionsverordnung Hard diente der Abwehr und Beseitigung von Mißständen, die durch den sogenannten "Gassenstrich" von Frauen entstanden waren. Es war daher sachlich gerechtfertigt, das Verbot auf die Prostitution ausübende Frauen zu beschränken. Im übrigen liegt es gerade im Wesen einer ortspolizeilichen Verordnung, daß sie auf die lokalen Besonderheiten Bedacht zu nehmen hat und daß dadurch auftretende Divergenzen, wie dieselbe Angelegenheit in verschiedenen Gemeinden geregelt ist, sachlich gerechtfertigt sind. Es kann ununtersucht bleiben, ob die Prostitution ein von Artikel 6, StGG erfaßter Erwerbszweig ist; denn selbst, wenn dies so wäre, verstieße die ProstitutionsVO Hard nicht gegen dieses Grundrecht. Dieses ist nämlich nur unter dem Gesetzesvorbehalt gewährleistet. Es kann durch ein Gesetz im formellen Sinn, aber auch durch eine Verordnung, die sich im Rahmen einer gesetzlichen Bestimmung hält, eingeschränkt werden vergleiche z. B. VfSlg. 4087 aus 1961,) . Dies gilt auch für Einschränkungen, die durch verfassungsmäßige selbständige Verordnungen verfügt werden vergleiche VfSlg. 4088 aus 1961,) . Keine Bedenken gegen die ProstitutionsVO Hard aus dem Blickwinkel des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 18, Art. 18 B-VG}.Keine Bedenken gegen die ProstitutionsVO Hard aus dem Blickwinkel des {Bundes-Verfassungsgesetz Artikel 18,, Artikel 18, B-VG}. Keine Bedenken gegen § 17 Abs. 1 und 3.Keine Bedenken gegen Paragraph 17, Absatz eins und 3, Die Bestrafung von Übertretungen ortspolizeilicher Verordnungen ist von der Gemeinde nicht im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen. Ein Beschwerdeantrag ist im Zweifel derart auszulegen, daß der Bf. nicht um seinen Rechtsschutz gebracht wird (vgl. Slg. 6165/1976) .Ein Beschwerdeantrag ist im Zweifel derart auszulegen, daß der Bf. nicht um seinen Rechtsschutz gebracht wird vergleiche Slg. 6165 aus 1976,) . European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1976:B220.1976
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