118 Abs. 3 Z 8 B-VG}) . Nach dem zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der B-VG-Novelle 1962 üblichen allgemeinen Sprachgebrauch zählte die Ordnung und Überwachung der Prostitution zur Sittlichkeitspolizei, soweit es darum geht, Gefahren abzuwehren, die der Sittlichkeit durch die Ausübung der Prostitution drohen. Die Sittlichkeitspolizei soll ein Benehmen von Menschen verhindern, das die herrschenden sittlichen Anschauungen der Gemeinschaft öffentlich grob verletzt (vgl. Pernthaler, Die Zuständigkeit zur Regelung für Angelegenheiten der Prostitution, ÖJZ 1974, 287 ff.) , soferne es sich nicht um die Wahrung des öffentlichen Anstandes ({
15 Abs. 2 B-VG}) handelt.Die Prostitution ist ein Lebenssachverhalt, der unter dem Gesichtspunkt der Sittlichkeitspolizei (Artikel 15, i. römisch fünf. m. mit Artikel 118, Absatz 3, Ziffer 8, B-VG) geregelt werden kann: Die B-VG-Novelle 1962, Bundesgesetzblatt 205, enthält im Katalog der gewährleisteten Selbstverwaltungsaufgaben der Gemeinden den Tatbestand " Sittlichkeitspolizei" ({
Nach dem zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der B-VG-Novelle 1962 üblichen allgemeinen Sprachgebrauch zählte die Ordnung und Überwachung der Prostitution zur Sittlichkeitspolizei, soweit es darum geht, Gefahren abzuwehren, die der Sittlichkeit durch die Ausübung der Prostitution drohen. Die Sittlichkeitspolizei soll ein Benehmen von Menschen verhindern, das die herrschenden sittlichen Anschauungen der Gemeinschaft öffentlich grob verletzt vergleiche Pernthaler, Die Zuständigkeit zur Regelung für Angelegenheiten der Prostitution, ÖJZ 1974, 287 ff.) , soferne es sich nicht um die Wahrung des öffentlichen Anstandes ({
Der Sittlichkeit drohende Gefahren können zumindest von einigen Erscheinungsformen der Prostitution, z. B. vom sogenannten " Gassenstrich" ausgehen. Fielen nicht einige Erscheinungsformen der Prostitution unter den Begriff "Sittlichkeitspolizei" , so wäre der im {
118 Abs. 3 Z 8 B-VG} vorgesehene Tatbestand " Sittlichkeitspolizei" zum Zeitpunkt seiner Erlassung nahezu inhaltsleer gewesen. Für diese Überlegungen spricht auch, daß Angelegenheiten, die an sich auch noch der Sittlichkeitspolizei zugezählt werden könnten, in Wahrheit dem Tatbestand "Wahrung des öffentlichen Anstandes" zu unterstellen sind. {
118 Abs. 3 B-VG} führt den Tatbestand "Sittlichkeitspolizei" (Z. 8) neben jenem der "örtlichen Sicherheitspolizei" (Z. 3) an. Die beiden Tatbestände müssen sohin verschiedenen Inhalt haben. Daran hat die B- VG-Novelle 1974, BGBl. 444, nichts geändert, die u. a. durch eine Neufassung des Art. 15 Abs. 2 den Begriff der "örtlichen Sicherheitspolizei" näher als bisher, und zwar derart konkretisiert hat, daß darunter auch die Wahrung des öffentlichen Anstandes fällt.Der Sittlichkeit drohende Gefahren können zumindest von einigen Erscheinungsformen der Prostitution, z. B. vom sogenannten " Gassenstrich" ausgehen. Fielen nicht einige Erscheinungsformen der Prostitution unter den Begriff "Sittlichkeitspolizei" , so wäre der im {
,, Artikel 118, Absatz 3, Ziffer 8, B-VG} vorgesehene Tatbestand " Sittlichkeitspolizei" zum Zeitpunkt seiner Erlassung nahezu inhaltsleer gewesen. Für diese Überlegungen spricht auch, daß Angelegenheiten, die an sich auch noch der Sittlichkeitspolizei zugezählt werden könnten, in Wahrheit dem Tatbestand "Wahrung des öffentlichen Anstandes" zu unterstellen sind. {
,, Artikel 118, Absatz 3, B-VG} führt den Tatbestand "Sittlichkeitspolizei" (Ziffer 8,) neben jenem der "örtlichen Sicherheitspolizei" (Ziffer 3,) an. Die beiden Tatbestände müssen sohin verschiedenen Inhalt haben. Daran hat die B- VG-Novelle 1974, Bundesgesetzblatt 444, nichts geändert, die u. a. durch eine Neufassung des Artikel 15, Absatz 2, den Begriff der "örtlichen Sicherheitspolizei" näher als bisher, und zwar derart konkretisiert hat, daß darunter auch die Wahrung des öffentlichen Anstandes fällt. Dadurch wurde aber nicht der Inhalt der Begriffe "Sicherheitspolizei " und "Sittlichkeitspolizei" geändert, sondern bestimmt, daß die " Wahrung des öffentlichen Anstandes" (die stets zur Sicherheitspolizei gehört hat) nicht dem {
10 Abs. 1 Z 7 B-VG} zu unterstellen, sondern zur örtlichen Sicherheitspolizei zu zählen ist.Dadurch wurde aber nicht der Inhalt der Begriffe "Sicherheitspolizei " und "Sittlichkeitspolizei" geändert, sondern bestimmt, daß die " Wahrung des öffentlichen Anstandes" (die stets zur Sicherheitspolizei gehört hat) nicht dem {
,, Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 7, B-VG} zu unterstellen, sondern zur örtlichen Sicherheitspolizei zu zählen ist. Es kann dem Verfassungsgesetzgeber des Jahres 1962 nicht zugemutet werden, daß er einen (nahezu) inhaltsleeren Tatbestand schaffen wollte. Vielmehr hat er ihm den oben dargestellten, sich aus dem üblichen Sprachgebrauch ergebenden Inhalt beigemessen. Bei diesem eindeutigen Ergebnis können historische Untersuchungen ( etwa über § 5 des sogenannten Landstreichergesetzes, RGBl. 89/1885) unterbleiben.Bei diesem eindeutigen Ergebnis können historische Untersuchungen ( etwa über Paragraph 5, des sogenannten Landstreichergesetzes, RGBl. 89 aus 1885,) unterbleiben. Die Regelung der Prostitution, soweit sie der Abwehr von Gefahren dient, die der Sittlichkeit drohen, gehören sohin zum Tatbestand " Sittlichkeitspolizei" . Die damit im Zusammenhang stehenden behördlichen Aufgaben sind gemäß {
118 Abs. 3 Z 8 B-VG} der Gemeinde zur Besorgung im eigenen Wirkungsbereich gewährleistet.Die Regelung der Prostitution, soweit sie der Abwehr von Gefahren dient, die der Sittlichkeit drohen, gehören sohin zum Tatbestand " Sittlichkeitspolizei" . Die damit im Zusammenhang stehenden behördlichen Aufgaben sind gemäß {
,, Artikel 118, Absatz 3, Ziffer 8, B-VG} der Gemeinde zur Besorgung im eigenen Wirkungsbereich gewährleistet. Dies schließt nicht aus, daß die Prostitution unter den Gesichtspunkten anderer Verwaltungsmaterien gleichfalls zum Gegenstand einer Regelung gemacht werden kann. Die VO der Stadtvertretung der Landeshauptstadt Bregenz vom
Vn Hard und Feldkirch: Artikel 118, Absatz 6, B-VG (und der gleichlautende Paragraph 17, Absatz eins, Gemeindegesetz) ermächtigt die Gemeinden nur zur Erlassung solcher Verordnungen, die die Abwehr oder die Beseitigung von das örtliche Gemeinschaftsleben störenden Mißständen zum Zweck haben. Derartige das örtliche Gemeinschaftsleben störende Mißstände müssen zum Zeitpunkt der Erlassung der ortspolizeilichen VO entweder bereits vorliegen oder aber es muß der Eintritt solcher Mißstände ernstlich zu befürchten sein; außerdem muß die VO ein taugliches polizeiliches Mittel zur Beseitigung bereits bestehender oder zur Abwehr von mit Sicherheit zu erwartenden Mißständen und Gefahren bilden vergleiche Slg. 6556 aus 1971, und 6938 aus 1972,) . Daraus ergibt sich, daß hier - anders als bei der Beurteilung, ob eine Angelegenheit gemäß Artikel 118, Absatz 2 und 3 B-VG in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde fällt vergleiche Slg. 2409 aus 1966,, 5647 aus 1967,) - nicht auf die "abstrakte (Einheits) Gemeinde" abgestellt werden kann, sondern darauf, ob in der konkreten Gemeinde ein das Gemeinschaftsleben dieser Gemeinde störender Mißstand besteht oder zu erwarten ist. Insofern muß der Mißstand für die Gemeinde "spezifisch " sein. Daß ein gleicher Mißstand auch in anderen Gemeinden auftritt, bedeutet für sich allein noch nicht, daß damit das Verordnungsrecht der Gemeinde nicht begründet wäre oder erlöschen würde. Für eine derartige Auslegung bietet der Wortlaut des {
GH zu Slg. 7965 vom Bürgermeister der Gemeinde Hard und zu Slg. 7969 vom Bürgermeister der Stadt Feldkirch erstatteten Berichten ergibt sich, daß in diesen Gemeinden in den letzten Jahren der sogenannte "Gassenstrich" über Hand genommen hat. In diesen Berichten werden glaubhaft und eingehend die konkreten u. a. die öffentliche Sicherheit bedrohenden Mißstände dargestellt, die durch den sogenannten "Gassenstrich" entstanden sind. Ferner wird dargelegt, wieso dadurch das Gemeinschaftsleben der Gemeinden ganz wesentlich gestört wird. Der VfGH nimmt an, daß die PrVn taugliche Mittel zur Beseitigung dieser Mißstände sind. Die in Prüfung gezogenen Verordnungen wurden vor dem Inkrafttreten des Vorarlberger Sittenpolizeigesetzes, LGBl. 6/1976 (SPG) , erlassen. Das SPG verbietet in § 4 Abs. 1 die Ausübung der gewerbsmäßigen Unzucht und das Anbieten hiezu, soweit nicht Ausnahmen infolge einer Bewilligung gemäß § 5 (Bordellbewilligung) zugelassen sind. {Sicherheitspolizeigesetz § 4, § 4 Abs. 2 SPG} untersagt, soweit nicht Ausnahmen auf Grund einer Bewilligung gemäß § 5 (Bordellbewilligung) zugelassen sind, die Gewährung oder Beschaffung von Gelegenheiten, insbesondere der Überlassung von Räumen zur Ausübung gewerbsmäßiger Unzucht oder zum Anbieten hiezu. Das SPG ist seinem § 20 Abs. 1 zufolge grundsätzlich am
118 Abs. 6 letzter Satz B-VG} dürfen ortspolizeiliche Verordnungen nicht gegen bestehende Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes verstoßen. Auch Gesetze, die Regelungen aufheben, sind bestehende Gesetze und können daher eine Grenze für das Verordnungsrecht der Gemeinden bilden. Eine einfachgesetzliche Bestimmung jedoch, die allein schon deshalb, weil früher eine bundesrechtliche oder landesrechtliche Vorschrift die Materie geregelt hat, das ortspolizeiliche Verordnungsrecht auf jeden Fall ausschließt, zieht dem Gemeinde-Verordnungsgeber einen engeren Rahmen als Art. 118 Abs. 6 B-VG und wäre sohin verfassungwidrig. Dieser Vorwurf trifft auf § 17 Abs. 2 GemeindeG zu, auch wenn hier die Einschränkung enthalten ist, daß die Materie "wegen ihrer allgemeinen Erscheinung" früher gesetzlich geregelt war. Ob die Voraussetzungen für die Erlassung einer ortspolizeilichen Verordnung gegeben sind, ist dem {
118 Abs. 6 B-VG} zufolge nämlich nicht davon abhängig, welcher Lebenssachverhalt früher vorgelegen und wie er früher vom Gesetzgeber beurteilt worden ist; maßgeblich ist vielmehr der gegenwärtige Lebenssachverhalt und die gegenwärtige Rechtslage, die auch durch Gesetze, welche Regelungen aufheben, bestimmt wird.Nach {
,, Artikel 118, Absatz 6, letzter Satz B-VG} dürfen ortspolizeiliche Verordnungen nicht gegen bestehende Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes verstoßen. Auch Gesetze, die Regelungen aufheben, sind bestehende Gesetze und können daher eine Grenze für das Verordnungsrecht der Gemeinden bilden. Eine einfachgesetzliche Bestimmung jedoch, die allein schon deshalb, weil früher eine bundesrechtliche oder landesrechtliche Vorschrift die Materie geregelt hat, das ortspolizeiliche Verordnungsrecht auf jeden Fall ausschließt, zieht dem Gemeinde-Verordnungsgeber einen engeren Rahmen als Artikel 118, Absatz 6, B-VG und wäre sohin verfassungwidrig. Dieser Vorwurf trifft auf Paragraph 17, Absatz 2, GemeindeG zu, auch wenn hier die Einschränkung enthalten ist, daß die Materie "wegen ihrer allgemeinen Erscheinung" früher gesetzlich geregelt war. Ob die Voraussetzungen für die Erlassung einer ortspolizeilichen Verordnung gegeben sind, ist dem {
,, Artikel 118, Absatz 6, B-VG} zufolge nämlich nicht davon abhängig, welcher Lebenssachverhalt früher vorgelegen und wie er früher vom Gesetzgeber beurteilt worden ist; maßgeblich ist vielmehr der gegenwärtige Lebenssachverhalt und die gegenwärtige Rechtslage, die auch durch Gesetze, welche Regelungen aufheben, bestimmt wird. Aus der (speziellen) Bestimmung des {
G ergibt sich, daß die Gemeinde - ohne durch die (generelle) Bestimmung des {
18 Abs. 2 B-VG} beschränkt zu sein - das Recht hat, ortspolizeiliche Verordnungen nach freier Selbstbestimmung unter folgenden drei Voraussetzungen zu erlassen:
G ergibt sich, daß die Gemeinde - ohne durch die (generelle) Bestimmung des {
,, Artikel 18, Absatz 2, B-VG} beschränkt zu sein - das Recht hat, ortspolizeiliche Verordnungen nach freier Selbstbestimmung unter folgenden drei Voraussetzungen zu erlassen:
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