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{'item': 'B264/75'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.12.1976 GeschäftszahlB264/75 Sammlungsnummer7971 RechtssatzDaß bei zivilrechtlicher Betrachtung durch die Notariatsakte vom

  1. Feber 1965 und vom
  2. März 1965 eine Vereinigung aller Gesellschaftsanteile in der Hand der Bf. erfolgte, bestreitet diese selbst nicht. Sie ist nur der Meinung, daß sie bei der nach § 21 BAO gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise schon vorher die Stellung eines wirtschaftlichen Eigentümers des der Gesellschaft gehörigen Grundstückes gehabt habe, weil der andere Gesellschafter nur einen Zwerganteil besessen und als Treuhänder fungiert habe, also über die der Gesellschaft gehörigen Grundstücke überhaupt keine Verfügung zu treffen habe können. Wenn die bel. Beh. diesen Überlegungen der Bf. nicht gefolgt ist, hat sie keinesfalls einen so schweren Fehler begangen, daß der angefochtene Bescheid einem gesetzlos Ergangenen gleichzuhalten wäre. Nach dem Wortlaut des § 1 Abs. 3 Z 1 Grunderwerbsteuergesetz ist die Annahme durchaus denkmöglich, daß es nur auf die zivilrechtliche Vereinigung aller Anteile der Gesellschaft in der Hand des Erwerbers ankommt. Ob dies im Hinblick auf {Bundesabgabenordnung § 21, § 21 BAO} nicht gilt, wenn es sich um eine Vereinigung aller Anteile in einer Hand durch Erwerb eines Zwerganteiles handelt, und was zutreffendenfalls als Zwerganteil anzusehen ist, ist eine Frage der richtigen oder unrichtigen Anwendung des Gesetzes. Das gleiche gilt für die Frage, welche Bedeutung dem von der Bf. behaupteten Treuhandverhältnis zukommt.Daß bei zivilrechtlicher Betrachtung durch die Notariatsakte vom
  3. Feber 1965 und vom
  4. März 1965 eine Vereinigung aller Gesellschaftsanteile in der Hand der Bf. erfolgte, bestreitet diese selbst nicht. Sie ist nur der Meinung, daß sie bei der nach Paragraph 21, BAO gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise schon vorher die Stellung eines wirtschaftlichen Eigentümers des der Gesellschaft gehörigen Grundstückes gehabt habe, weil der andere Gesellschafter nur einen Zwerganteil besessen und als Treuhänder fungiert habe, also über die der Gesellschaft gehörigen Grundstücke überhaupt keine Verfügung zu treffen habe können. Wenn die bel. Beh. diesen Überlegungen der Bf. nicht gefolgt ist, hat sie keinesfalls einen so schweren Fehler begangen, daß der angefochtene Bescheid einem gesetzlos Ergangenen gleichzuhalten wäre. Nach dem Wortlaut des Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, Grunderwerbsteuergesetz ist die Annahme durchaus denkmöglich, daß es nur auf die zivilrechtliche Vereinigung aller Anteile der Gesellschaft in der Hand des Erwerbers ankommt. Ob dies im Hinblick auf {Bundesabgabenordnung Paragraph 21,, Paragraph 21, BAO} nicht gilt, wenn es sich um eine Vereinigung aller Anteile in einer Hand durch Erwerb eines Zwerganteiles handelt, und was zutreffendenfalls als Zwerganteil anzusehen ist, ist eine Frage der richtigen oder unrichtigen Anwendung des Gesetzes. Das gleiche gilt für die Frage, welche Bedeutung dem von der Bf. behaupteten Treuhandverhältnis zukommt. Der VfGH hat schon in seinem Erk. Slg. 6853/1972 unter Hinweis auf seine Vorjudikatur ausgeführt, daß in einer Vereinigung aller Gesellschaftsanteile in einer Hand dann, wenn zum Gesellschaftsvermögen ein Grundstück gehört, der mittelbare Erwerb der Mitberechtigung an Grundstücken liege. Damit sei aber auch die Verbindung zu den Bestimmungen des § 14 GrEStG über den Steuersatz hergestellt. Wenn dort für verschiedene Tatbestände verschiedene Steuersätze festgesetzt und in diesen Tatbeständen auf den "Erwerb von Grundstücken" abgestellt ist, so sei damit auch ein mittelbarer Erwerb von Berechtigungen an Grundstücken i. S. des § 1 Abs. 3 Z 1 GrEStG erfaßt. Die bel. Beh. habe also nicht gesetzlos gehandelt, wenn sie den Steuersatz des § 14 Abs. 1 Z. 2 GrEStG angewendet hat. Der VfGH hat diese Rechtsprechung in seinem Erk. Slg. 7412/1974 aufrecht erhalten. Die Beschwerdeausführungen geben keinen Anlaß, von dieser Rechtsprechung abzugehen.Der VfGH hat schon in seinem Erk. Slg. 6853 aus 1972, unter Hinweis auf seine Vorjudikatur ausgeführt, daß in einer Vereinigung aller Gesellschaftsanteile in einer Hand dann, wenn zum Gesellschaftsvermögen ein Grundstück gehört, der mittelbare Erwerb der Mitberechtigung an Grundstücken liege. Damit sei aber auch die Verbindung zu den Bestimmungen des Paragraph 14, GrEStG über den Steuersatz hergestellt. Wenn dort für verschiedene Tatbestände verschiedene Steuersätze festgesetzt und in diesen Tatbeständen auf den "Erwerb von Grundstücken" abgestellt ist, so sei damit auch ein mittelbarer Erwerb von Berechtigungen an Grundstücken i. S. des Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, GrEStG erfaßt. Die bel. Beh. habe also nicht gesetzlos gehandelt, wenn sie den Steuersatz des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 2, GrEStG angewendet hat. Der VfGH hat diese Rechtsprechung in seinem Erk. Slg. 7412 aus 1974, aufrecht erhalten. Die Beschwerdeausführungen geben keinen Anlaß, von dieser Rechtsprechung abzugehen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1976:B264.1976

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.