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{'item': 'B323/75'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.12.1976 GeschäftszahlB323/75 Sammlungsnummer7972 RechtssatzDer VfGH hat in seinem Erk. Slg. 7459/1974 ausgeführt, daß eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Selbstverwaltungsrechtes einer Gemeinde nur dann und insoweit vorliegt, als eine staatliche Behörde eine Maßnahme trifft, insbesondere einen Bescheid erläßt, womit das Recht einer Gemeinde auf Besorgung einer bestimmten Angelegenheit im eigenen Wirkungsbereich schlechthin verneint wird. Beispielsweise wurde angeführt, daß die Aufsichtsbehörde einen gemeindebehördlichen Bescheid auf Grund einer Vorstellung zu Unrecht mit der Begründung aufhebt, die Angelegenheit falle nicht in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde, oder im Vorstellungsverfahren einen Bescheid erläßt, mit dem nach Art einer Berufungsentscheidung in der Verwaltungssache selbst entschieden wird.Der VfGH hat in seinem Erk. Slg. 7459 aus 1974, ausgeführt, daß eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Selbstverwaltungsrechtes einer Gemeinde nur dann und insoweit vorliegt, als eine staatliche Behörde eine Maßnahme trifft, insbesondere einen Bescheid erläßt, womit das Recht einer Gemeinde auf Besorgung einer bestimmten Angelegenheit im eigenen Wirkungsbereich schlechthin verneint wird. Beispielsweise wurde angeführt, daß die Aufsichtsbehörde einen gemeindebehördlichen Bescheid auf Grund einer Vorstellung zu Unrecht mit der Begründung aufhebt, die Angelegenheit falle nicht in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde, oder im Vorstellungsverfahren einen Bescheid erläßt, mit dem nach Art einer Berufungsentscheidung in der Verwaltungssache selbst entschieden wird. Wie sich aus der Begründung des angefochtenen Bescheides ergibt, hat die Kärntner Landesregierung den Bescheid des Stadtsenates im wesentlichen deswegen aufgehoben, weil dieser Bescheid der Rechtsansicht des ersten Vorstellungsbescheides der Krnt. Landesregierung über das Vorhandensein einer Rechtsgrundlage für die Vorschreibung der Kanalbenützungsgebühr und für die Mehrwertsteuerfestsetzung nicht Rechnung getragen habe. Demnach hat die bel. Beh. mit dem angefochtenen Bescheid keineswegs eine Maßnahme getroffen, mit der das Recht der bf. Stadt Villach auf Besorgung einer bestimmten Angelegenheit (der Ausschreibung von Kanalbenützungsgebühren) im eigenen Wirkungsbereich schlechthin verneint worden wäre. Im besonderen wurde der Bescheid des Stadtsenates nicht mit der Begründung aufgehoben, daß die Ausschreibung von Kanalbenützungsgebühren überhaupt nicht in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde fallen könne. Mit der Aufhebung des Bescheides des Stadtsenates hat die bel. Beh. überdies eine kassatorische Entscheidung gefällt und nicht einen Bescheid erlassen, mit dem nach Art einer Berufungsentscheidung in der Verwaltungssache (Ausschreibung von Kanalbenützungsgebühren und die damit in Zusammenhang stehende Verrechnung der Mehrwertsteuer) selbst entschieden worden wäre. Ob die von der bel. Beh. in der Begründung des angefochtenen Bescheides vertretene Rechtsansicht über die Bindung des Stadtsenates an die Rechtsansicht des ersten Vorstellungsbescheides der Krnt. Landesregierung auch richtig ist, ist eine Frage, über die zu entscheiden nicht der VfGH, sondern der VwGH zuständig ist. Selbst wenn man von der Frage der Bindung absieht, läge in der von der bel. Beh. herangezogenen materiellen Begründung, daß für die Ausschreibung der Kanalgebühren eine gesetzliche Grundlage fehle und die Mehrwertsteuerfestsetzung unzulässig sei, keine Verletzung des Selbstverwaltungsrechtes, weil damit nicht schlechthin das Recht der bf. Stadt Villach auf Besorgung einer bestimmten Angelegenheit im eigenen Wirkungsbereich verneint würde. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1976:B323.1976

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.