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{'item': ['B32/75', 'B460/75']}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.01.1977 GeschäftszahlB32/75; B460/75 Sammlungsnummer7974 RechtssatzDer Grundsatzgesetzgeber wollte, obgleich es vor allem in historischer Sicht zutreffen mag, daß Maßnahmen der Bodenreform weitgehend vom Ziel der Schaffung und Erhaltung bäuerlicher Betriebe bestimmt sind, unter Berufung auf VfSlg. 1390/1931, dem eine Beschränkung der Maßnahmen der Bodenreform auf bäuerliche Betriebe nicht entnommen werden kann, Rechtsgrundlagen für die Verbesserung der Struktur des landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes als solchen, unabhängig davon, ob die diesen Grundbesitz umfassenden landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Grundstücke im Rahmen bäuerlicher Betriebe oder nach geänderten sozialen oder wirtschaftlichen Verhältnissen im Rahmen sonstiger landwirtschaftlicher Betriebe bearbeitet werden, und demnach unabhängig von persönlichen Eigenschaften der Eigentümer dieser Grundstücke, schaffen. Die mit dieser Zielsetzung übereinstimmenden Grundsätze des § 1 Abs. 1 Flurverfassungs- Landesgesetz gelten i. S. des § 40 Abs. 1 FLG auch für Maßnahmen zum Zwecke der in den §§ 40 ff dieses Gesetzes geregelten Flurbereinigung. Die bel. Beh. geht davon aus, daß an sich hinsichtlich des Pferdezuchtbetriebes des Bf. die objektiven Voraussetzungen i. S. des § 43 lit. b FLG dafür gegeben wären, die vorgelegten Kaufverträge einem Flurbereinigungsverfahren nach § 42 FLG zugrundezulegen. Sie erachtet jedoch unter Berufung auf die langjährige Spruchpraxis des Landesagrarsenates ein notwendiges Erfordernis nach § 1 FLG für eine solche Maßnahme für nicht gegeben, wenn dieser landwirtschaftliche Betrieb im Hinblick auf die unbestreitbare berufliche Tätigkeit des Bf. als Industrieller nicht als eine zumindest wesentliche Lebensgrundlage in der ländlichen Familie und daher auch nicht als bäuerlicher Betrieb gewertet werden könnte. Damit verkennt die bel. Beh. die Rechtslage. Mit dieser Auslegung unterstellt sie dem Gesetz einen Inhalt, das dieses zutreffendenfalls mit Gleichheitswidrigkeit belasten würde. Die Erk. des VfGH Slg. 4642/1964, 5127/1965 und 5925/1969 betrafen durchwegs Fälle, in denen auch die objektiven Erfordernisse für die Durchführung von Förderungsmaßnahmen unter dem Gesichtspunkt der Bodenreform als nicht gegeben erachtet wurden. Der VfGH hat es allerdings in diesem Zusammenhang auch nicht als unsachlich angesehen, wenn das Gesetz - oder die diesem von der Behörde gegebene Auslegung - auf das Vorliegen eines bäuerlichen Betriebes in dem Sinne abstellt, daß auf die berufliche Stellung des Eigentümers Bedacht genommen wird. Der VfGH ist nach wie vor der Meinung, daß bei bestimmten Maßnahmen der Bodenreform ein Abstellen auf die Person des Inhabers eines landwirtschaftlichen Betriebes sachlich gerechtfertigt sein kann. Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Es darf nicht übersehen werden, daß sich die Maßstäbe für die Sachbezogenheit einer Regelung im Laufe der Zeit ändern können, eine Regelung somit unter Umständen durch die Nichtanpassung an geänderte sachliche Erfordernisse verfassungswidrig werden kann (vgl. Slg. 7844/1976) .Der Grundsatzgesetzgeber wollte, obgleich es vor allem in historischer Sicht zutreffen mag, daß Maßnahmen der Bodenreform weitgehend vom Ziel der Schaffung und Erhaltung bäuerlicher Betriebe bestimmt sind, unter Berufung auf VfSlg. 1390 aus 1931,, dem eine Beschränkung der Maßnahmen der Bodenreform auf bäuerliche Betriebe nicht entnommen werden kann, Rechtsgrundlagen für die Verbesserung der Struktur des landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes als solchen, unabhängig davon, ob die diesen Grundbesitz umfassenden landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Grundstücke im Rahmen bäuerlicher Betriebe oder nach geänderten sozialen oder wirtschaftlichen Verhältnissen im Rahmen sonstiger landwirtschaftlicher Betriebe bearbeitet werden, und demnach unabhängig von persönlichen Eigenschaften der Eigentümer dieser Grundstücke, schaffen. Die mit dieser Zielsetzung übereinstimmenden Grundsätze des Paragraph eins, Absatz eins, Flurverfassungs- Landesgesetz gelten i. S. des Paragraph 40, Absatz eins, FLG auch für Maßnahmen zum Zwecke der in den Paragraphen 40, ff dieses Gesetzes geregelten Flurbereinigung. Die bel. Beh. geht davon aus, daß an sich hinsichtlich des Pferdezuchtbetriebes des Bf. die objektiven Voraussetzungen i. S. des Paragraph 43, Litera b, FLG dafür gegeben wären, die vorgelegten Kaufverträge einem Flurbereinigungsverfahren nach Paragraph 42, FLG zugrundezulegen. Sie erachtet jedoch unter Berufung auf die langjährige Spruchpraxis des Landesagrarsenates ein notwendiges Erfordernis nach Paragraph eins, FLG für eine solche Maßnahme für nicht gegeben, wenn dieser landwirtschaftliche Betrieb im Hinblick auf die unbestreitbare berufliche Tätigkeit des Bf. als Industrieller nicht als eine zumindest wesentliche Lebensgrundlage in der ländlichen Familie und daher auch nicht als bäuerlicher Betrieb gewertet werden könnte. Damit verkennt die bel. Beh. die Rechtslage. Mit dieser Auslegung unterstellt sie dem Gesetz einen Inhalt, das dieses zutreffendenfalls mit Gleichheitswidrigkeit belasten würde. Die Erk. des VfGH Slg. 4642 aus 1964,, 5127 aus 1965, und 5925 aus 1969, betrafen durchwegs Fälle, in denen auch die objektiven Erfordernisse für die Durchführung von Förderungsmaßnahmen unter dem Gesichtspunkt der Bodenreform als nicht gegeben erachtet wurden. Der VfGH hat es allerdings in diesem Zusammenhang auch nicht als unsachlich angesehen, wenn das Gesetz - oder die diesem von der Behörde gegebene Auslegung - auf das Vorliegen eines bäuerlichen Betriebes in dem Sinne abstellt, daß auf die berufliche Stellung des Eigentümers Bedacht genommen wird. Der VfGH ist nach wie vor der Meinung, daß bei bestimmten Maßnahmen der Bodenreform ein Abstellen auf die Person des Inhabers eines landwirtschaftlichen Betriebes sachlich gerechtfertigt sein kann. Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Es darf nicht übersehen werden, daß sich die Maßstäbe für die Sachbezogenheit einer Regelung im Laufe der Zeit ändern können, eine Regelung somit unter Umständen durch die Nichtanpassung an geänderte sachliche Erfordernisse verfassungswidrig werden kann vergleiche Slg. 7844 aus 1976,) . Eine maßgebliche, im Bereiche der Landwirtschaft zu beobachtende Entwicklung ist nun gerade die ansteigende Zahl sogenannter " Nebenerwerbsbauern" , das sind Landwirte, die eben deshalb, weil der landwirtschaftliche Betrieb ihnen keine ausreichende Existenzgrundlage bietet, einen weiteren Beruf ausüben, wobei das Einkommen aus diesem Beruf jenes aus der Landwirtschaft oft beträchtlich übersteigt. Angesichts solcher volkswirtschaftlicher und betriebswirtschaftlicher Gesichtspunkte, die in den letzten Jahren zunehmend an Bedeutung gewonnen haben, erschiene dem VfGH eine Regelung als sachlich nicht gerechtfertigt und somit gleichheitswidrig, die solche Landwirte, die nicht ausschließlich oder überwiegend ihren Unterhalt aus der Landwirtschaft ziehen, von sämtlichen Maßnahmen der Zusammenlegung und der Flurbereinigung nach dem NÖ FLG ausschlösse. Dies aber wäre die Konsequenz aus der von der bel. Beh. gewählten Auslegung des § 1 dieses Gesetzes. Im gegebenen Zusammenhang kann es dahingestellt bleiben, ab welchem Zeitpunkt die beschriebenen geänderten Voraussetzungen vorlagen, insbesondere ob die hier angestellten Überlegungen auch schon in dem den oben zit. Erk. Slg. 5925/1969 zugrundeliegenden Fall zutreffend gewesen wären.Eine maßgebliche, im Bereiche der Landwirtschaft zu beobachtende Entwicklung ist nun gerade die ansteigende Zahl sogenannter " Nebenerwerbsbauern" , das sind Landwirte, die eben deshalb, weil der landwirtschaftliche Betrieb ihnen keine ausreichende Existenzgrundlage bietet, einen weiteren Beruf ausüben, wobei das Einkommen aus diesem Beruf jenes aus der Landwirtschaft oft beträchtlich übersteigt. Angesichts solcher volkswirtschaftlicher und betriebswirtschaftlicher Gesichtspunkte, die in den letzten Jahren zunehmend an Bedeutung gewonnen haben, erschiene dem VfGH eine Regelung als sachlich nicht gerechtfertigt und somit gleichheitswidrig, die solche Landwirte, die nicht ausschließlich oder überwiegend ihren Unterhalt aus der Landwirtschaft ziehen, von sämtlichen Maßnahmen der Zusammenlegung und der Flurbereinigung nach dem NÖ FLG ausschlösse. Dies aber wäre die Konsequenz aus der von der bel. Beh. gewählten Auslegung des Paragraph eins, dieses Gesetzes. Im gegebenen Zusammenhang kann es dahingestellt bleiben, ab welchem Zeitpunkt die beschriebenen geänderten Voraussetzungen vorlagen, insbesondere ob die hier angestellten Überlegungen auch schon in dem den oben zit. Erk. Slg. 5925 aus 1969, zugrundeliegenden Fall zutreffend gewesen wären. In Bezug auf die vorliegenden Beschwerdefälle verbietet sich jedenfalls die von der bel. Beh. vorgenommene Auslegung des § 1 FLG, dessen Wortlaut im übrigen die dem Gleichheitssatz entsprechende Auslegung geradezu gebietet.In Bezug auf die vorliegenden Beschwerdefälle verbietet sich jedenfalls die von der bel. Beh. vorgenommene Auslegung des Paragraph eins, FLG, dessen Wortlaut im übrigen die dem Gleichheitssatz entsprechende Auslegung geradezu gebietet. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1977:B32.1977

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.