RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.01.1977 GeschäftszahlB112/75; B150/75; B199/75; B255/75; B269/75; B317/75; B339/75; B371/75 Sammlungsnummer7975 RechtssatzIm Beschluß Slg. 7158/1973 hat der VfGH ausgeführt, die durch das EStG 1972 getroffene Konstruktion der Mitwirkungspflichten des Arbeitgebers bei der Erhebung der Lohnsteuer zeige, daß er nicht - wie der Bf. meinte - ein "Erfüllungsgehilfe" , eine "verlängerte Hand des Finanzamtes" sei, dessen Handlungen der Finanzbehörde zuzurechnen seien. Der Arbeitgeber habe vielmehr ebenso wie der Arbeitnehmer bestimmte eigenständige Aufgaben anläßlich der Erhebung der Lohnsteuer gegenüber der Finanzbehörde zu erfüllen. Nunmehr meint der Bf., das Zentralbesoldungsamt erachte sich - auf diesen Beschluß gestützt - zur Beschlagnahme des als Lohnsteuer an die Finanzverwaltung abzuführenden Teiles des Arbeitslohnes insofern berechtigt, als die §§ 78 Abs. 1 und 79 Abs. 1 EStG 1972 dem Arbeitgeber das Beschlagnahmerecht ausdrücklich einräumen, und zwar "als mit staatlicher Zwangsgewalt über seine Arbeitnehmer ' beliehener Unternehmer ' (ähnlich den seinerzeitigen Steuerpächtern)" .Im Beschluß Slg. 7158 aus 1973, hat der VfGH ausgeführt, die durch das EStG 1972 getroffene Konstruktion der Mitwirkungspflichten des Arbeitgebers bei der Erhebung der Lohnsteuer zeige, daß er nicht - wie der Bf. meinte - ein "Erfüllungsgehilfe" , eine "verlängerte Hand des Finanzamtes" sei, dessen Handlungen der Finanzbehörde zuzurechnen seien. Der Arbeitgeber habe vielmehr ebenso wie der Arbeitnehmer bestimmte eigenständige Aufgaben anläßlich der Erhebung der Lohnsteuer gegenüber der Finanzbehörde zu erfüllen. Nunmehr meint der Bf., das Zentralbesoldungsamt erachte sich - auf diesen Beschluß gestützt - zur Beschlagnahme des als Lohnsteuer an die Finanzverwaltung abzuführenden Teiles des Arbeitslohnes insofern berechtigt, als die Paragraphen 78, Absatz eins und 79 Absatz eins, EStG 1972 dem Arbeitgeber das Beschlagnahmerecht ausdrücklich einräumen, und zwar "als mit staatlicher Zwangsgewalt über seine Arbeitnehmer ' beliehener Unternehmer ' (ähnlich den seinerzeitigen Steuerpächtern)" . Der Arbeitgeber ist durch Gesetz zur Erfüllung öffentlichrechtlicher Aufgaben bei der Erhebung der Lohnsteuer in Pflicht genommen (vgl. Schriftenreihe der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft Nr. 22: Rill, Erfüllung von Verwaltungsaufgaben durch Privatrechtssubjekte, S. 7; Schäffer, Erfüllung von Verwaltungsaufgaben durch Private - Beleihung und Inpflichtnahme, 60, 66; Koppensteiner, Privatrechtliche Aspekte der Erfüllung von Verwaltungsaufgaben durch Privatrechtssubjekte, 94) . Der Arbeitgeber setzt jedoch in Erfüllung seiner Aufgaben bei der Erhebung der Lohnsteuer selbst keine Hoheitsakte (vgl. Schäffer, aaO, 65) , und zwar auch dann nicht, wenn der Arbeitslohn, bei dessen Auszahlung die Lohnsteuer einzubehalten ist, aus einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis gebührt (vgl. hiezu {Einkommensteuergesetz 1972 § 85, § 85 Abs. 1 EStG 1972}) . Setzt aber der Arbeitgeber bei der Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer gemäß §§ 78 Abs. 1 und 79 Abs. 1 EStG 1972 keine Hoheitsakte, so können in diesen Akten auch nicht "faktische Amtshandlungen" des Arbeitgebers und kann darin auch keine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt und Zwangsgewalt gegen eine bestimmte Person (so nach der Neufassung des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 144, Art. 144 B-VG} durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. 302/1975) liegen.Der Arbeitgeber ist durch Gesetz zur Erfüllung öffentlichrechtlicher Aufgaben bei der Erhebung der Lohnsteuer in Pflicht genommen vergleiche Schriftenreihe der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft Nr. 22: Rill, Erfüllung von Verwaltungsaufgaben durch Privatrechtssubjekte, S. 7; Schäffer, Erfüllung von Verwaltungsaufgaben durch Private - Beleihung und Inpflichtnahme, 60, 66; Koppensteiner, Privatrechtliche Aspekte der Erfüllung von Verwaltungsaufgaben durch Privatrechtssubjekte, 94) . Der Arbeitgeber setzt jedoch in Erfüllung seiner Aufgaben bei der Erhebung der Lohnsteuer selbst keine Hoheitsakte vergleiche Schäffer, aaO, 65) , und zwar auch dann nicht, wenn der Arbeitslohn, bei dessen Auszahlung die Lohnsteuer einzubehalten ist, aus einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis gebührt vergleiche hiezu {Einkommensteuergesetz 1972 Paragraph 85,, Paragraph 85, Absatz eins, EStG 1972}) . Setzt aber der Arbeitgeber bei der Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer gemäß Paragraphen 78, Absatz eins und 79 Absatz eins, EStG 1972 keine Hoheitsakte, so können in diesen Akten auch nicht "faktische Amtshandlungen" des Arbeitgebers und kann darin auch keine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt und Zwangsgewalt gegen eine bestimmte Person (so nach der Neufassung des {Bundes-Verfassungsgesetz Artikel 144,, Artikel 144, B-VG} durch das Bundesverfassungsgesetz Bundesgesetzblatt 302 aus 1975,) liegen. Die Anträge des BM für Finanzen, im Hinblick auf die Vielzahl der eingebrachten Beschwerden Mutwillensstrafen zu verhängen, waren zurückzuweisen, da ihm ein diesbezügliches Antragsrecht gemäß § 28 Abs. 2 VerfGG 1953 nicht zusteht. Von Amts wegen sah sich der VfGH zur Verhängung von Mutwillensstrafen nicht veranlaßt.Die Anträge des BM für Finanzen, im Hinblick auf die Vielzahl der eingebrachten Beschwerden Mutwillensstrafen zu verhängen, waren zurückzuweisen, da ihm ein diesbezügliches Antragsrecht gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VerfGG 1953 nicht zusteht. Von Amts wegen sah sich der VfGH zur Verhängung von Mutwillensstrafen nicht veranlaßt. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1977:B112.1977
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