RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.01.1977 GeschäftszahlB333/75 Sammlungsnummer7978 RechtssatzKeine Bedenken gegen § 19 lit. c Z 1 Kärntner Bauordnung.Keine Bedenken gegen Paragraph 19, Litera c, Ziffer eins, Kärntner Bauordnung. Die Behörde hat nicht denkunmöglich angenommen, daß auf einem als "Grünland - Landwirtschaft" gewidmeten Grundstück nur solche Gebäude errichtet werden dürfen, die einem landwirtschaftlichen Betrieb dienen (vgl. §§ 2 und 3 Krnt. Gemeindeplanungsgesetz 1970) . Sie hat ferner durchaus vertretbar angenommen, daß das projektierte Gebäude diese Voraussetzungen nicht erfüllt. Sie hat schließlich die landesgesetzlichen Bestimmungen über die amtswegige aufsichtsbehördliche Aufhebung von gemeindlichen Baubewilligungsbescheiden vertretbar dahin ausgelegt, daß sie eine Nichtigkeit des Baubewilligungsbescheides bereits dann annehmen darf, wenn die Gemeindebehörde zu Unrecht eine Übereinstimmung zwischen Flächenwidmungsplan und Bauvorhaben festgestellt hat.Die Behörde hat nicht denkunmöglich angenommen, daß auf einem als "Grünland - Landwirtschaft" gewidmeten Grundstück nur solche Gebäude errichtet werden dürfen, die einem landwirtschaftlichen Betrieb dienen vergleiche Paragraphen 2 und 3 Krnt. Gemeindeplanungsgesetz 1970) . Sie hat ferner durchaus vertretbar angenommen, daß das projektierte Gebäude diese Voraussetzungen nicht erfüllt. Sie hat schließlich die landesgesetzlichen Bestimmungen über die amtswegige aufsichtsbehördliche Aufhebung von gemeindlichen Baubewilligungsbescheiden vertretbar dahin ausgelegt, daß sie eine Nichtigkeit des Baubewilligungsbescheides bereits dann annehmen darf, wenn die Gemeindebehörde zu Unrecht eine Übereinstimmung zwischen Flächenwidmungsplan und Bauvorhaben festgestellt hat. Keine Bedenken gegen die Bestimmungen der Allgemeinen Gemeindeordnung (hier § 88 Abs. 1 lit. d) , die der staatlichen Gemeindeaufsichtsbehörde das Recht einräumen, von Amts wegen rechtskräftige gemeindliche Baubewilligungsbescheide aufzuheben. Der VfGH ist bei einem ähnlich gelagerten Fall (unausgesprochen) davon ausgegangen, daß diese Bestimmungen verfassungsrechtlich unbedenklich seien (Slg. 7444/1974) . Nach Art. 119 a Abs. 1 B-VG haben der Bund und das Land das Aufsichtsrecht über die Gemeinde auszuüben. Die Aufsichtsmittel sind im B-VG nicht taxativ aufgezählt. Schon aus dem Wesen des Aufsichtsrechtes ergibt sich die Befugnis der staatlichen Aufsichtsbehörde, in Wahrnehmung des Aufsichtsrechtes von Amts wegen zur Wahrung des objektiven Rechtes rechtskräftige Gemeindebescheide aufzuheben (vgl. Slg. 4986/1965, 5850/1968 und 5858/1968) . Diese Befugnis der Aufsichtsbehörde wird nicht durch Art. 119 a Abs. 5 B-VG ausgeschlossen.Keine Bedenken gegen die Bestimmungen der Allgemeinen Gemeindeordnung (hier Paragraph 88, Absatz eins, Litera d,) , die der staatlichen Gemeindeaufsichtsbehörde das Recht einräumen, von Amts wegen rechtskräftige gemeindliche Baubewilligungsbescheide aufzuheben. Der VfGH ist bei einem ähnlich gelagerten Fall (unausgesprochen) davon ausgegangen, daß diese Bestimmungen verfassungsrechtlich unbedenklich seien (Slg. 7444 aus 1974,) . Nach Artikel 119, a Absatz eins, B-VG haben der Bund und das Land das Aufsichtsrecht über die Gemeinde auszuüben. Die Aufsichtsmittel sind im B-VG nicht taxativ aufgezählt. Schon aus dem Wesen des Aufsichtsrechtes ergibt sich die Befugnis der staatlichen Aufsichtsbehörde, in Wahrnehmung des Aufsichtsrechtes von Amts wegen zur Wahrung des objektiven Rechtes rechtskräftige Gemeindebescheide aufzuheben vergleiche Slg. 4986 aus 1965,, 5850 aus 1968, und 5858 aus 1968,) . Diese Befugnis der Aufsichtsbehörde wird nicht durch Artikel 119, a Absatz 5, B-VG ausgeschlossen. Gemäß Art. 119 a Abs. 7 letzter Satz B-VG und § 85 Abs. 3 AGO sind die Aufsichtsmittel unter möglichster Schonung erworbener Rechte Dritter zu handhaben. Diese Verpflichtung gilt auch für die amtswegige Aufhebung rechtskräftiger gemeindebehördlicher Bescheide, die in Ausübung des Aufsichtsrechtes erfolgt.Gemäß Artikel 119, a Absatz 7, letzter Satz B-VG und Paragraph 85, Absatz 3, AGO sind die Aufsichtsmittel unter möglichster Schonung erworbener Rechte Dritter zu handhaben. Diese Verpflichtung gilt auch für die amtswegige Aufhebung rechtskräftiger gemeindebehördlicher Bescheide, die in Ausübung des Aufsichtsrechtes erfolgt. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1977:B333.1977
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.