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{'item': ['B335/75', 'B341/75']}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.01.1977 GeschäftszahlB335/75; B341/75 Sammlungsnummer7979 RechtssatzKeine Bedenken gegen § 4 Abs. 1 Z 2 lit. b Grunderwerbsteuergesetz 1955 (Hinweis auf die Erk. Slg. 5451/1967, 6768/1972) . Auch das Vorbringen des Bf. Dr. K, wonach die Bestimmung des § 4 Abs. 1 Z 2 lit. b GrEStG im Verhältnis zu jener der vorangehenden lit. a gleichheitswidrig wäre, wenn die Vorschrift der lit. b den von der Behörde angenommenen Inhalt hätte, ist unzutreffend: Die lit. a befreit nach der ihr von der Behörde gegebenen Auslegung den Erwerb eines Grundstückes nur dann von der Grunderwerbsteuer, wenn auf dem Grundstück erst künftig eine Arbeiterwohnstätte geschaffen werden soll. Wird aber das Grundstück samt Gebäude erworben, so kommt nach der Auslegung der bel. Beh. die lit. b zum Tragen, dies allerdings nur unter der Voraussetzung, daß die Wohnstätte als Eigenheim übernommen wird, ein Fall, der nur dann vorliege, wenn nicht Wohnungseigentum geschaffen werde. Auch bei diesem Gesetzesinhalt liegt keine Gleichheitswidrigkeit vor, da auch beim ersten Erwerb einer Arbeiterwohnstätte in der Rechtsform von Wohnungseigentum Grundsteuerbefreiung eintreten kann, nämlich nach § 4 Abs. 1 Z. 3 (auf das zuletzt zit. Erk. des VfGH wird verwiesen) . Daß nicht jeder Erwerb von Wohnungseigentum grunderwerbsteuerbegünstigt ist, ist verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. VfGH Slg. 5477/1967 und 6670/1972) . Die Behörde hat also dem Gesetz nicht fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt.Keine Bedenken gegen Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, Grunderwerbsteuergesetz 1955 (Hinweis auf die Erk. Slg. 5451 aus 1967,, 6768 aus 1972,) . Auch das Vorbringen des Bf. Dr. K, wonach die Bestimmung des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, GrEStG im Verhältnis zu jener der vorangehenden Litera a, gleichheitswidrig wäre, wenn die Vorschrift der Litera b, den von der Behörde angenommenen Inhalt hätte, ist unzutreffend: Die Litera a, befreit nach der ihr von der Behörde gegebenen Auslegung den Erwerb eines Grundstückes nur dann von der Grunderwerbsteuer, wenn auf dem Grundstück erst künftig eine Arbeiterwohnstätte geschaffen werden soll. Wird aber das Grundstück samt Gebäude erworben, so kommt nach der Auslegung der bel. Beh. die Litera b, zum Tragen, dies allerdings nur unter der Voraussetzung, daß die Wohnstätte als Eigenheim übernommen wird, ein Fall, der nur dann vorliege, wenn nicht Wohnungseigentum geschaffen werde. Auch bei diesem Gesetzesinhalt liegt keine Gleichheitswidrigkeit vor, da auch beim ersten Erwerb einer Arbeiterwohnstätte in der Rechtsform von Wohnungseigentum Grundsteuerbefreiung eintreten kann, nämlich nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, (auf das zuletzt zit. Erk. des VfGH wird verwiesen) . Daß nicht jeder Erwerb von Wohnungseigentum grunderwerbsteuerbegünstigt ist, ist verfassungsrechtlich unbedenklich vergleiche VfGH Slg. 5477 aus 1967, und 6670 aus 1972,) . Die Behörde hat also dem Gesetz nicht fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt. Keine denkunmögliche Anwendung dieser Gesetzesstelle. Was die Nichtannahme des Befreiungstatbestandes nach § 4 Abs. 1 Z 2 lit. a GrEStG anlangt, hält es der VfGH für durchaus vertretbar, aufgrund von Kaufvertragsbestimmungen anzunehmen, daß die Bf. mit dem Vertrag nicht bloß das (unverbaute) Grundstück, sondern auch das Bauwerk erworben haben und daß es nach der erwähnten Gesetzesbestimmung unerheblich ist, ob das Bauwerk in der Natur bereits vollendet ist.Keine denkunmögliche Anwendung dieser Gesetzesstelle. Was die Nichtannahme des Befreiungstatbestandes nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, GrEStG anlangt, hält es der VfGH für durchaus vertretbar, aufgrund von Kaufvertragsbestimmungen anzunehmen, daß die Bf. mit dem Vertrag nicht bloß das (unverbaute) Grundstück, sondern auch das Bauwerk erworben haben und daß es nach der erwähnten Gesetzesbestimmung unerheblich ist, ob das Bauwerk in der Natur bereits vollendet ist. Die bel. Beh. konnte denkmöglich die Verkäuferin als Bauherrn ansehen, weil sie sich dem Kaufvertrag zufolge verpflichtet hatte, die Wohnungen fertigzustellen und sämtliche Risken allein zu tragen. Hiebei konnte sich die Behörde auf die Erk. des VwGH vom

  1. Mai 1971, Z 1251/1969 und vom
  2. Juni 1973, Z 657/72, stützen.Hiebei konnte sich die Behörde auf die Erk. des VwGH vom
  3. Mai 1971, Ziffer 1251 /, 1969 und vom
  4. Juni 1973, Ziffer 657 /, 72,, stützen. Ebensowenig kann der Behörde zu Recht vorgeworfen werden, sie hätte bei der Beurteilung des vorliegenden Falles die Bestimmungen des § 19 UStG heranziehen müssen. Es kommt keinesfalls einer Gesetzlosigkeit gleich, wenn die Behörde diese für ein anderes steuerrechtliches Gebiet vorgesehene Vorschrift unbeachtet gelassen und zur Auslegung des gegenständlichen Grunderwerbsteuerbefreiungstatbestandes auf die Bestimmung des § 11 Abs. 1 Z. 1 GrEStG zurückgegriffen hat. Was die Nichtannahme des Steuerbefreiungstatbestandes nach § 4 Abs. 1 Z 2 lit. b GrEStG anlangt, hält der VfGH die Auslegung der Behörde für vertretbar, daß unter dem hier verwendeten Begriff "Eigenheim" nicht Eigentumswohnungen zu verstehen seien (vgl. Erk. Slg. 6768/1972 und VwGH
  5. Mai 1961, Z 2229/1960,
  6. September 1966, Z 864/1966,
  7. April 1975, Z 1597 ff/1974) . Die Bf. wenden sich im übrigen gar nicht gegen diese Gesetzesauslegung, sondern behaupten, daß in ihrem Fall Wohnungseigentum nicht begründet worden sei. Der Behörde kann aber auch in dieser Hinsicht zu Recht ein unvertretbares Vorgehen nicht vorgeworfen werden. Den Kaufverträgen zufolge haben die Bf. nicht einen realen Teil oder mehrere reale Teile eines Grundstückes, sondern jeder für sich einen ideellen Anteil an der Liegenschaft mit der Absicht der Begründung von Wohnungseigentum erworben. Die Behörde hat das Gesetz nicht denkunmöglich angewendet, wenn sie es unter diesen Umständen - auch wenn zwischen den Miteigentümern noch kein Wohnungseigentumsvertrag abgeschlossen worden sein sollte - abgelehnt hat, die Übernahme einer Wohnstätte als Eigenheim anzuerkennen. Es ist ferner die Annahme nicht unvertretbar, daß die im {Einkommensteuergesetz 1988 § 10, § 10 Abs. 2 Z 3 a EStG} (Fassung BGBl. 187/1964) enthaltene Definition des Begriffs "Eigenheim" nur für den Bereich des Einkommensteuerrechtes gilt und keinen Einfluß auf die Begriffsbestimmung des "Eigenheimes" nach dem GrEStG auszuüben vermag.Ebensowenig kann der Behörde zu Recht vorgeworfen werden, sie hätte bei der Beurteilung des vorliegenden Falles die Bestimmungen des Paragraph 19, UStG heranziehen müssen. Es kommt keinesfalls einer Gesetzlosigkeit gleich, wenn die Behörde diese für ein anderes steuerrechtliches Gebiet vorgesehene Vorschrift unbeachtet gelassen und zur Auslegung des gegenständlichen Grunderwerbsteuerbefreiungstatbestandes auf die Bestimmung des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, GrEStG zurückgegriffen hat. Was die Nichtannahme des Steuerbefreiungstatbestandes nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, GrEStG anlangt, hält der VfGH die Auslegung der Behörde für vertretbar, daß unter dem hier verwendeten Begriff "Eigenheim" nicht Eigentumswohnungen zu verstehen seien vergleiche Erk. Slg. 6768 aus 1972, und VwGH
  8. Mai 1961, Ziffer 2229 /, 1960, 29, September 1966, Ziffer 864 /, 1966, 23, April 1975, Ziffer 1597, ff/1974) . Die Bf. wenden sich im übrigen gar nicht gegen diese Gesetzesauslegung, sondern behaupten, daß in ihrem Fall Wohnungseigentum nicht begründet worden sei. Der Behörde kann aber auch in dieser Hinsicht zu Recht ein unvertretbares Vorgehen nicht vorgeworfen werden. Den Kaufverträgen zufolge haben die Bf. nicht einen realen Teil oder mehrere reale Teile eines Grundstückes, sondern jeder für sich einen ideellen Anteil an der Liegenschaft mit der Absicht der Begründung von Wohnungseigentum erworben. Die Behörde hat das Gesetz nicht denkunmöglich angewendet, wenn sie es unter diesen Umständen - auch wenn zwischen den Miteigentümern noch kein Wohnungseigentumsvertrag abgeschlossen worden sein sollte - abgelehnt hat, die Übernahme einer Wohnstätte als Eigenheim anzuerkennen. Es ist ferner die Annahme nicht unvertretbar, daß die im {Einkommensteuergesetz 1988 Paragraph 10,, Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3, a EStG} (Fassung Bundesgesetzblatt 187 aus 1964,) enthaltene Definition des Begriffs "Eigenheim" nur für den Bereich des Einkommensteuerrechtes gilt und keinen Einfluß auf die Begriffsbestimmung des "Eigenheimes" nach dem GrEStG auszuüben vermag. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1977:B335.1977

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