RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.01.1977 GeschäftszahlB335/75; B341/75 Sammlungsnummer7979 RechtssatzKeine Bedenken gegen § 4 Abs. 1 Z 2 lit. b Grunderwerbsteuergesetz 1955 (Hinweis auf die Erk. Slg. 5451/1967, 6768/1972) . Auch das Vorbringen des Bf. Dr. K, wonach die Bestimmung des § 4 Abs. 1 Z 2 lit. b GrEStG im Verhältnis zu jener der vorangehenden lit. a gleichheitswidrig wäre, wenn die Vorschrift der lit. b den von der Behörde angenommenen Inhalt hätte, ist unzutreffend: Die lit. a befreit nach der ihr von der Behörde gegebenen Auslegung den Erwerb eines Grundstückes nur dann von der Grunderwerbsteuer, wenn auf dem Grundstück erst künftig eine Arbeiterwohnstätte geschaffen werden soll. Wird aber das Grundstück samt Gebäude erworben, so kommt nach der Auslegung der bel. Beh. die lit. b zum Tragen, dies allerdings nur unter der Voraussetzung, daß die Wohnstätte als Eigenheim übernommen wird, ein Fall, der nur dann vorliege, wenn nicht Wohnungseigentum geschaffen werde. Auch bei diesem Gesetzesinhalt liegt keine Gleichheitswidrigkeit vor, da auch beim ersten Erwerb einer Arbeiterwohnstätte in der Rechtsform von Wohnungseigentum Grundsteuerbefreiung eintreten kann, nämlich nach § 4 Abs. 1 Z. 3 (auf das zuletzt zit. Erk. des VfGH wird verwiesen) . Daß nicht jeder Erwerb von Wohnungseigentum grunderwerbsteuerbegünstigt ist, ist verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. VfGH Slg. 5477/1967 und 6670/1972) . Die Behörde hat also dem Gesetz nicht fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt.Keine Bedenken gegen Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, Grunderwerbsteuergesetz 1955 (Hinweis auf die Erk. Slg. 5451 aus 1967,, 6768 aus 1972,) . Auch das Vorbringen des Bf. Dr. K, wonach die Bestimmung des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, GrEStG im Verhältnis zu jener der vorangehenden Litera a, gleichheitswidrig wäre, wenn die Vorschrift der Litera b, den von der Behörde angenommenen Inhalt hätte, ist unzutreffend: Die Litera a, befreit nach der ihr von der Behörde gegebenen Auslegung den Erwerb eines Grundstückes nur dann von der Grunderwerbsteuer, wenn auf dem Grundstück erst künftig eine Arbeiterwohnstätte geschaffen werden soll. Wird aber das Grundstück samt Gebäude erworben, so kommt nach der Auslegung der bel. Beh. die Litera b, zum Tragen, dies allerdings nur unter der Voraussetzung, daß die Wohnstätte als Eigenheim übernommen wird, ein Fall, der nur dann vorliege, wenn nicht Wohnungseigentum geschaffen werde. Auch bei diesem Gesetzesinhalt liegt keine Gleichheitswidrigkeit vor, da auch beim ersten Erwerb einer Arbeiterwohnstätte in der Rechtsform von Wohnungseigentum Grundsteuerbefreiung eintreten kann, nämlich nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, (auf das zuletzt zit. Erk. des VfGH wird verwiesen) . Daß nicht jeder Erwerb von Wohnungseigentum grunderwerbsteuerbegünstigt ist, ist verfassungsrechtlich unbedenklich vergleiche VfGH Slg. 5477 aus 1967, und 6670 aus 1972,) . Die Behörde hat also dem Gesetz nicht fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt. Keine denkunmögliche Anwendung dieser Gesetzesstelle. Was die Nichtannahme des Befreiungstatbestandes nach § 4 Abs. 1 Z 2 lit. a GrEStG anlangt, hält es der VfGH für durchaus vertretbar, aufgrund von Kaufvertragsbestimmungen anzunehmen, daß die Bf. mit dem Vertrag nicht bloß das (unverbaute) Grundstück, sondern auch das Bauwerk erworben haben und daß es nach der erwähnten Gesetzesbestimmung unerheblich ist, ob das Bauwerk in der Natur bereits vollendet ist.Keine denkunmögliche Anwendung dieser Gesetzesstelle. Was die Nichtannahme des Befreiungstatbestandes nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, GrEStG anlangt, hält es der VfGH für durchaus vertretbar, aufgrund von Kaufvertragsbestimmungen anzunehmen, daß die Bf. mit dem Vertrag nicht bloß das (unverbaute) Grundstück, sondern auch das Bauwerk erworben haben und daß es nach der erwähnten Gesetzesbestimmung unerheblich ist, ob das Bauwerk in der Natur bereits vollendet ist. Die bel. Beh. konnte denkmöglich die Verkäuferin als Bauherrn ansehen, weil sie sich dem Kaufvertrag zufolge verpflichtet hatte, die Wohnungen fertigzustellen und sämtliche Risken allein zu tragen. Hiebei konnte sich die Behörde auf die Erk. des VwGH vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.