RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum07.03.1977 GeschäftszahlB271/75 Sammlungsnummer7984 RechtssatzWie der VfGH bereits in seinem Erk. Slg. 3601/1959 dargetan hat, räumt das Eigentumsrecht jedem Eigentümer eines Grundstückes die im {Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 362, § 362 ABGB} umschriebenen Rechte ein. Richtig ist wohl, daß mit dem Eigentum auch Nachbarrechte verbunden sind. Es ist aber, wie der VfGH mit Slg. 7296/1974 ausgesprochen hat, offensichtlich, daß die hiedurch dem Eigentümer eingeräumten Rechte in keiner Weise eine Grundlage geben, auf den Bauabstand im Nachbargrundstück und auf dessen bauliche Gestaltung Einfluß zu nehmen. Hiezu bedürfte es eines besonderen Privatrechtstitels, der über das Eigentumsrecht hinausgeht.Wie der VfGH bereits in seinem Erk. Slg. 3601 aus 1959, dargetan hat, räumt das Eigentumsrecht jedem Eigentümer eines Grundstückes die im {Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch Paragraph 362,, Paragraph 362, ABGB} umschriebenen Rechte ein. Richtig ist wohl, daß mit dem Eigentum auch Nachbarrechte verbunden sind. Es ist aber, wie der VfGH mit Slg. 7296 aus 1974, ausgesprochen hat, offensichtlich, daß die hiedurch dem Eigentümer eingeräumten Rechte in keiner Weise eine Grundlage geben, auf den Bauabstand im Nachbargrundstück und auf dessen bauliche Gestaltung Einfluß zu nehmen. Hiezu bedürfte es eines besonderen Privatrechtstitels, der über das Eigentumsrecht hinausgeht. Der VfGH hat bereits in seinem Erk. Slg. 3798/1960 in Bezug auf § 68 niederösterreichisches Flurverfassungslandesgesetz und in seinem Erk. Slg. 5747/1968 in Bezug auf das Tiroler FLG 1952 - diese Gesetzesbestimmungen haben einen dem § 71 Abs. 4 des TFLG 1969 gleichen Inhalt - seine Rechtsmeinung dahin ausgedrückt, daß sich für § 71 Abs. 4 TFLG 1969 hieraus ergibt, daß die Zuständigkeit der Agrarbehörden für Streitigkeiten über Eigentum und Besitz in keiner Weise eingeschränkt ist, sofern ein Grundstück in ein Zusammenlegungsverfahren einbezogen ist. Der VfGH hält an dieser Rechtsprechung fest.Der VfGH hat bereits in seinem Erk. Slg. 3798 aus 1960, in Bezug auf Paragraph 68, niederösterreichisches Flurverfassungslandesgesetz und in seinem Erk. Slg. 5747 aus 1968, in Bezug auf das Tiroler FLG 1952 - diese Gesetzesbestimmungen haben einen dem Paragraph 71, Absatz 4, des TFLG 1969 gleichen Inhalt - seine Rechtsmeinung dahin ausgedrückt, daß sich für Paragraph 71, Absatz 4, TFLG 1969 hieraus ergibt, daß die Zuständigkeit der Agrarbehörden für Streitigkeiten über Eigentum und Besitz in keiner Weise eingeschränkt ist, sofern ein Grundstück in ein Zusammenlegungsverfahren einbezogen ist. Der VfGH hält an dieser Rechtsprechung fest. Aus baurechtlichen und agrarrechtlichen Anrainervorschriften abgeleitete Ansprüche sind öffentlichrechtlicher Natur und fallen als solche nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH nicht unter den Schutz des Art. 5 StGG (vgl. z. B. Slg. 5263/1966, 5497/1967, 6584/1968, 5948/1969, 6355/1971, 6974/1973 und 7296/1974) .Aus baurechtlichen und agrarrechtlichen Anrainervorschriften abgeleitete Ansprüche sind öffentlichrechtlicher Natur und fallen als solche nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH nicht unter den Schutz des Artikel 5, StGG vergleiche z. B. Slg. 5263 aus 1966,, 5497 aus 1967,, 6584 aus 1968,, 5948 aus 1969,, 6355 aus 1971,, 6974 aus 1973, und 7296 aus 1974,) . European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1977:B271.1977
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.