← Österreich

{'item': 'B152/76'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum07.03.1977 GeschäftszahlB152/76 Sammlungsnummer7985 RechtssatzKeine kompetenzrechtlichen Bedenken gegen das Wiener Veranstaltungsgesetz, insbesondere im Hinblick auf die ausdrückliche Abgrenzung seines Geltungsbereiches im § 1 Abs. 2 Z 7 (unter Hinweis auf das Erk. Slg. 7567/1975) .Keine kompetenzrechtlichen Bedenken gegen das Wiener Veranstaltungsgesetz, insbesondere im Hinblick auf die ausdrückliche Abgrenzung seines Geltungsbereiches im Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 7, (unter Hinweis auf das Erk. Slg. 7567 aus 1975,) . Nach § 4 Abs. 2 Glücksspielgesetz unterliegen Ausspielungen, bei denen die Entscheidung über Gewinn und Verlust mit Hilfe einer mechanischen Vorrichtung herbeigeführt wird, nicht dem Glücksspielmonopol, wenn die Gewinne in Waren bestehen und der Einsatz 2,-- S nicht überschreitet. Der VfGH ist der Auffassung, daß diese Ausnahmebestimmung vertretbarer Weise so ausgelegt werden kann, daß darunter alle Apparate fallen, mit denen nicht Geld ausgespielt wird, sofern der Einsatz 2,-- S nicht übersteigt (vgl. hinsichtlich der Qualifikation von Jetons als "Waren" auch das Erk. des VwGH vom

  1. Mai 1976, Z 2242/75) . Nach § 15 Abs. 1 des Wr. VeranstaltungsG sind konzessionspflichtige Unterhaltungsspielapparate (§ 9 Z 6 dieses Gesetzes) Spielapparate, die keine Vermögensleistung des Veranstalters an die Benützer vorsehen und der bloßen Unterhaltung dienen (die in dieser Bestimmung angeführten Ausnahmen kommen hier nicht in Betracht) . Die Behörde hat aus der Grundlage des ihr vorliegenden Sachverhaltes in durchaus vertretbarer Weise angenommen, daß auf die Spielapparate des Bf. die Merkmale zutreffen, die einerseits die Ausnahme des Betriebes dieser Apparate vom GlücksspielG und anderseits die Unterstellung unter das Wr. VeranstaltungsG bewirken.Nach Paragraph 4, Absatz 2, Glücksspielgesetz unterliegen Ausspielungen, bei denen die Entscheidung über Gewinn und Verlust mit Hilfe einer mechanischen Vorrichtung herbeigeführt wird, nicht dem Glücksspielmonopol, wenn die Gewinne in Waren bestehen und der Einsatz 2,-- S nicht überschreitet. Der VfGH ist der Auffassung, daß diese Ausnahmebestimmung vertretbarer Weise so ausgelegt werden kann, daß darunter alle Apparate fallen, mit denen nicht Geld ausgespielt wird, sofern der Einsatz 2,-- S nicht übersteigt vergleiche hinsichtlich der Qualifikation von Jetons als "Waren" auch das Erk. des VwGH vom
  2. Mai 1976, Ziffer 2242 /, 75,) . Nach Paragraph 15, Absatz eins, des Wr. VeranstaltungsG sind konzessionspflichtige Unterhaltungsspielapparate (Paragraph 9, Ziffer 6, dieses Gesetzes) Spielapparate, die keine Vermögensleistung des Veranstalters an die Benützer vorsehen und der bloßen Unterhaltung dienen (die in dieser Bestimmung angeführten Ausnahmen kommen hier nicht in Betracht) . Die Behörde hat aus der Grundlage des ihr vorliegenden Sachverhaltes in durchaus vertretbarer Weise angenommen, daß auf die Spielapparate des Bf. die Merkmale zutreffen, die einerseits die Ausnahme des Betriebes dieser Apparate vom GlücksspielG und anderseits die Unterstellung unter das Wr. VeranstaltungsG bewirken. Denkmögliche Anwendung des § 9 Z 6 und des § 32 Abs. 1 Z 1 des Wr. VeranstaltungsG.Denkmögliche Anwendung des Paragraph 9, Ziffer 6 und des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, des Wr. VeranstaltungsG. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1977:B152.1977

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.