RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum10.03.1977 GeschäftszahlG24/76 Sammlungsnummer7995 RechtssatzArt. I des Abgabenänderungsgesetzes 1976, BGBl. 143, wird als verfassungswidrig aufgehoben.Artikel römisch eins, des Abgabenänderungsgesetzes 1976, Bundesgesetzblatt 143, wird als verfassungswidrig aufgehoben. Die Kraftfahrzeugsteuer nach dem Kraftfahrzeugsteuergesetz und die Bundeskraftfahrzeugsteuer nach Art. I Abgabenänderungsgesetz sind gleichartige Abgaben von demselben Besteuerungsgegenstand.Die Kraftfahrzeugsteuer nach dem Kraftfahrzeugsteuergesetz und die Bundeskraftfahrzeugsteuer nach Artikel römisch eins, Abgabenänderungsgesetz sind gleichartige Abgaben von demselben Besteuerungsgegenstand. {Finanz-Verfassungsgesetz 1948 § 6, § 6 F-VG 1948} enthält die Gliederung der verfassungsrechtlich zulässigen "staatsrechtlichen Steuerformen" . Einteilungsgrund dieser Gliederung ist die "Ertragshoheit" , das ist das Recht zur endgültigen Verfügung über einen Steuerertrag im eigenen Haushalt.{Finanz-Verfassungsgesetz 1948 Paragraph 6,, Paragraph 6, F-VG 1948} enthält die Gliederung der verfassungsrechtlich zulässigen "staatsrechtlichen Steuerformen" . Einteilungsgrund dieser Gliederung ist die "Ertragshoheit" , das ist das Recht zur endgültigen Verfügung über einen Steuerertrag im eigenen Haushalt. Die Gliederung der "staatsrechtlichen Steuerformen" ist für den Finanzausgleich insbesondere deshalb besonders wichtig, weil die Bestimmungen über die Verteilung der "Steuerhoheit" , des Rechtes zur gesetzlichen Regelung von Steuern, von ihr ausgehen (vgl. Pfaundler, Die Finanzausgleichsgesetzgebung, 1948/1958,
- Aufl. S. 26) . Das F-VG 1948 regelt den Wirkungsbereich des Bundes und der Länder auf dem Gebiete des Abgabenwesens (§ 1 leg. cit.) , grenzt also die gegenseitigen Befugnisse dieser Gebietskörperschaften voneinander ab. Sowohl aus dem Wortlaut als auch aus dem soeben dargestellten Zweck des § 6 F-VG ergibt sich, daß die zulässigen Formen der Abgaben hier taxativ aufgezählt sind.Die Gliederung der "staatsrechtlichen Steuerformen" ist für den Finanzausgleich insbesondere deshalb besonders wichtig, weil die Bestimmungen über die Verteilung der "Steuerhoheit" , des Rechtes zur gesetzlichen Regelung von Steuern, von ihr ausgehen vergleiche Pfaundler, Die Finanzausgleichsgesetzgebung, 1948 aus 1958,,
- Aufl. S. 26) . Das F-VG 1948 regelt den Wirkungsbereich des Bundes und der Länder auf dem Gebiete des Abgabenwesens (Paragraph eins, leg. cit.) , grenzt also die gegenseitigen Befugnisse dieser Gebietskörperschaften voneinander ab. Sowohl aus dem Wortlaut als auch aus dem soeben dargestellten Zweck des Paragraph 6, F-VG ergibt sich, daß die zulässigen Formen der Abgaben hier taxativ aufgezählt sind. § 6 F-VG 1948 enthält also das Verbot an den einfachen Gesetzgeber, Abgabenformen vorzusehen, die in dieser Aufzählung nicht enthalten sind. § 6 F-VG sieht nun die Form einer ausschließlichen Bundesabgabe neben einer von demselben Besteuerungsgegenstand erhobenen gemeinschaftlichen Bundesabgabe nicht vor. Eine solche Abgabenform ist daher verfassungswidrig.Paragraph 6, F-VG 1948 enthält also das Verbot an den einfachen Gesetzgeber, Abgabenformen vorzusehen, die in dieser Aufzählung nicht enthalten sind. Paragraph 6, F-VG sieht nun die Form einer ausschließlichen Bundesabgabe neben einer von demselben Besteuerungsgegenstand erhobenen gemeinschaftlichen Bundesabgabe nicht vor. Eine solche Abgabenform ist daher verfassungswidrig. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1977:G24.1977