RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum11.03.1977 GeschäftszahlB274/74 Sammlungsnummer7996 RechtssatzEs ist dem Gesetzgeber nicht verwehrt, aus steuerpolitischen Gründen die beschränkt Steuerpflichtigen und die unbeschränkt Steuerpflichtigen mit Rücksicht auf die bestehenden tatsächlichen Unterschiede verschieden zu behandeln, solange er nicht offenkundig unsachlich vorgeht (vgl. Slg. 3766/1960, 5267/1966 und 5513/1967) .Es ist dem Gesetzgeber nicht verwehrt, aus steuerpolitischen Gründen die beschränkt Steuerpflichtigen und die unbeschränkt Steuerpflichtigen mit Rücksicht auf die bestehenden tatsächlichen Unterschiede verschieden zu behandeln, solange er nicht offenkundig unsachlich vorgeht vergleiche Slg. 3766 aus 1960,, 5267 aus 1966, und 5513 aus 1967,) . Im Erk. Slg. 4928/1965, auf das sich die bel. Beh. beruft, hat der VfGH betont, daß die für die Besteuerung beschränkt steuerpflichtigen Personen, die also im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, wesentlichen persönlichen und sachlichen Beziehungen in der Regel dem Einblick der inländischen Behörden entzogen seien; aus diesen Gründen sei es nicht unsachlich, wenn der Gesetzgeber die unbeschränkte Steuerpflicht, die sich auf sämtliche Einkünfte erstreckt, anders regelt als die auf inländische Einkünfte beschränkte Steuerpflicht. Die hier vom Gesetzgeber eingeführte Pauschalierung finde ihre sachliche Rechtfertigung darin, daß die Erhebung und Feststellung der für eine individuelle Bemessung relevanten Tatbestände in der Regel auf zu große Hindernisse stoßen würde. Hievon ausgehend, hat sich der VfGH im bezogenen Erk. mit der unterschiedlichen Behandlung von beschränkt Steuerpflichtigen, die veranlagt werden, gegenüber solchen auseinandergesetzt, von deren dem Steuerabzug unterliegenden Einnahmen Betriebsausgaben und Werbungskosten nicht abgesetzt werden dürfen. Er hat dazu unter Bezugnahme auf die §§ 97 Abs. 3 und 90 Abs. 2 EStG 1953 ausgeführt, daß die Einkommensteuer beschränkt Steuerpflichtiger, die veranlagt werden, 17 v. H. übersteigen könne, was dagegen bei beschränkt Steuerpflichtigen, die dem Steuerabzug unterliegen, nicht der Fall sei. Diese Ungleichheit werde dadurch ausgewogen, daß es dem beschränkt Steuerpflichtigen der ersten Gruppe - im Gegensatz zu denen der zweiten Gruppe - gestattet sei, Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzuziehen; damit wäre eine Pauschalgleichstellung der beiden Gruppen herbeigeführt. Daß diese Gleichstellung - so wurde im Erk. Slg. 4928/1965 weiters dargelegt - individuellen Maßstäben nicht voll entspreche, sei im Hinblick auf die Zulässigkeit der Pauschalierung rechtlich bedeutungslos; die Gleichheit der Regelungen i. S. des Gleichheitsgrundsatzes sei daher im wesentlichen nicht gestört. Der VfGH hält an dieser Auffassung fest, die wegen der in den hier maßgeblichen Belangen gleichen Gesetzeslage auch für das EStG 1972 zutrifft.Im Erk. Slg. 4928 aus 1965,, auf das sich die bel. Beh. beruft, hat der VfGH betont, daß die für die Besteuerung beschränkt steuerpflichtigen Personen, die also im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, wesentlichen persönlichen und sachlichen Beziehungen in der Regel dem Einblick der inländischen Behörden entzogen seien; aus diesen Gründen sei es nicht unsachlich, wenn der Gesetzgeber die unbeschränkte Steuerpflicht, die sich auf sämtliche Einkünfte erstreckt, anders regelt als die auf inländische Einkünfte beschränkte Steuerpflicht. Die hier vom Gesetzgeber eingeführte Pauschalierung finde ihre sachliche Rechtfertigung darin, daß die Erhebung und Feststellung der für eine individuelle Bemessung relevanten Tatbestände in der Regel auf zu große Hindernisse stoßen würde. Hievon ausgehend, hat sich der VfGH im bezogenen Erk. mit der unterschiedlichen Behandlung von beschränkt Steuerpflichtigen, die veranlagt werden, gegenüber solchen auseinandergesetzt, von deren dem Steuerabzug unterliegenden Einnahmen Betriebsausgaben und Werbungskosten nicht abgesetzt werden dürfen. Er hat dazu unter Bezugnahme auf die Paragraphen 97, Absatz 3 und 90 Absatz 2, EStG 1953 ausgeführt, daß die Einkommensteuer beschränkt Steuerpflichtiger, die veranlagt werden, 17 v. H. übersteigen könne, was dagegen bei beschränkt Steuerpflichtigen, die dem Steuerabzug unterliegen, nicht der Fall sei. Diese Ungleichheit werde dadurch ausgewogen, daß es dem beschränkt Steuerpflichtigen der ersten Gruppe - im Gegensatz zu denen der zweiten Gruppe - gestattet sei, Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzuziehen; damit wäre eine Pauschalgleichstellung der beiden Gruppen herbeigeführt. Daß diese Gleichstellung - so wurde im Erk. Slg. 4928 aus 1965, weiters dargelegt - individuellen Maßstäben nicht voll entspreche, sei im Hinblick auf die Zulässigkeit der Pauschalierung rechtlich bedeutungslos; die Gleichheit der Regelungen i. S. des Gleichheitsgrundsatzes sei daher im wesentlichen nicht gestört. Der VfGH hält an dieser Auffassung fest, die wegen der in den hier maßgeblichen Belangen gleichen Gesetzeslage auch für das EStG 1972 zutrifft. Wenn die Bf. vorbringt, daß {Einkommensteuergesetz 1972 § 99, § 99 Abs. 2 EStG 1972} zu einer "willkürlichen Höhe der Besteuerung" führe, so beruht diese Kritik auf einer Wertung der Auswirkungen der Vorschrift im Bereiche derselben Gruppe beschränkt Steuerpflichtiger. Sie wäre unter dem Blickwinkel des in Rede stehenden Grundrechtes dann von Belang, wenn der Gesetzgeber ungleiches unsachlicherweise gleich behandelt hätte (siehe dazu etwa Slg. 6410/1971) . Dies trifft jedoch nicht zu. Der Gesetzgeber kann von einer der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechenden Durchschnittsbetrachtung ausgehen; auch wenn sich dabei Härtefälle ergeben können und das Ergebnis nicht in allen Fällen als befriedigend empfunden wird, macht dies das Gesetz noch nicht bedenklich (siehe z. B. Slg. 6401/1971 mit weiteren Rechtsprechungshinweisen) . Lediglich dann, wenn sich Härtefälle nicht bloß ausnahmsweise ereignen, sondern nach den Erfahrungen des täglichen Lebens häufig auftreten, läge ein Verstoß gegen das Gleichheitsgebot vor (Slg. 7012/1973) . In Ansehung des nach der Lage des Beschwerdefalles konkret in Betracht zu ziehenden persönlichen Geltungsbereiches des {Einkommensteuergesetz 1972 § 99, § 99 Abs. 1 Z 1 EStG 1972}, nämlich beschränkt steuerpflichtiger Vortragender, konnte der Gesetzgeber aber ohne weiteres davon ausgehen, daß nur in seltenen Ausnahmefällen die Spesen des regelmäßig aus dem Ausland zureisenden Vortragenden (wesentlich) höher als sein Honorar sind. Keine Willkür.Wenn die Bf. vorbringt, daß {Einkommensteuergesetz 1972 Paragraph 99,, Paragraph 99, Absatz 2, EStG 1972} zu einer "willkürlichen Höhe der Besteuerung" führe, so beruht diese Kritik auf einer Wertung der Auswirkungen der Vorschrift im Bereiche derselben Gruppe beschränkt Steuerpflichtiger. Sie wäre unter dem Blickwinkel des in Rede stehenden Grundrechtes dann von Belang, wenn der Gesetzgeber ungleiches unsachlicherweise gleich behandelt hätte (siehe dazu etwa Slg. 6410 aus 1971,) . Dies trifft jedoch nicht zu. Der Gesetzgeber kann von einer der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechenden Durchschnittsbetrachtung ausgehen; auch wenn sich dabei Härtefälle ergeben können und das Ergebnis nicht in allen Fällen als befriedigend empfunden wird, macht dies das Gesetz noch nicht bedenklich (siehe z. B. Slg. 6401 aus 1971, mit weiteren Rechtsprechungshinweisen) . Lediglich dann, wenn sich Härtefälle nicht bloß ausnahmsweise ereignen, sondern nach den Erfahrungen des täglichen Lebens häufig auftreten, läge ein Verstoß gegen das Gleichheitsgebot vor (Slg. 7012 aus 1973,) . In Ansehung des nach der Lage des Beschwerdefalles konkret in Betracht zu ziehenden persönlichen Geltungsbereiches des {Einkommensteuergesetz 1972 Paragraph 99,, Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer eins, EStG 1972}, nämlich beschränkt steuerpflichtiger Vortragender, konnte der Gesetzgeber aber ohne weiteres davon ausgehen, daß nur in seltenen Ausnahmefällen die Spesen des regelmäßig aus dem Ausland zureisenden Vortragenden (wesentlich) höher als sein Honorar sind. Keine Willkür. Wie der VfGH schon ausgesprochen hat, liegt eine dem verfassungsrechtlichen Eigentumsschutz widerstreitende abgabenrechtliche Regelung im Bereich des EStG nur vor, wenn sie exzessiv wäre und zu einer verfassungswidrigen Aushöhlung des Grundrechtes auf Unverletzlichkeit des Eigentums führt (vgl. Erk. vom 17. März 1976, B 165/75) .Wie der VfGH schon ausgesprochen hat, liegt eine dem verfassungsrechtlichen Eigentumsschutz widerstreitende abgabenrechtliche Regelung im Bereich des EStG nur vor, wenn sie exzessiv wäre und zu einer verfassungswidrigen Aushöhlung des Grundrechtes auf Unverletzlichkeit des Eigentums führt vergleiche Erk. vom 17. März 1976, B 165/75) . European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1977:B274.1977
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