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{'item': 'B396/76'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum11.03.1977 GeschäftszahlB396/76 Sammlungsnummer7998 RechtssatzAus dem "Juristenkalender 1976" (herausgegeben von Rechtsanwalt Dr. Josef H, Wien) ergibt sich, daß dieses Druckwerk in seiner Fristentabelle (S. 229) den letzten Tag einer am Freitag, dem

  1. August 1976, beginnenden sechswöchigen Frist (das ist Freitag, der
  2. September 1976) , fehlerhaft mit Samstag, dem
  3. September 1976, angibt. In der Benützungsanleitung zum Tabellarium weist der Verfasser u. a. darauf hin, daß die Tabellen dem Benützer die Errechnung des Endes der gebräuchlichsten Fristen ersparen sollen und jeweils den letzten Tag der Frist (datumsmäßig) benennen; falle das Fristende auf einen Sonntag oder Feiertag, werde der nächstfolgende Werktag ausgewiesen; auch die Hemmung des Fristenlaufs durch Samstage (BGBl. 37/1961) sei bereits berücksichtigt (S. 225) . Bereits nach dem Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag fällt darum dem Beschwerdevertreter - der seine Kanzleikraft, als sie ihm seinem Auftrag gemäß an Hand des "Juristenkalenders 1976" als Fristende ausdrücklich einen Samstag (
  4. September 1976) bekanntgab, anwies, den folgenden Montag (
  5. September 1976) als letzten Tag der Beschwerdefrist vorzumerken - als Nachlässigkeit zur Last, daß er, wenn er schon einzig und allein auf den Inhalt der Fristentabelle vertraute, die zugehörige Benützungsanleitung vollkommen außer Acht ließ, wonach die Tabelle stets den letzten Tag der Frist enthalte und dabei die Hemmung des Fristenablaufs durch Samstage schon (mit-) berücksichtigte. Bei Kenntnis und Beachtung dieser Benützungsanleitung, wie sie nach Lage der Verhältnisse notwendig und durchaus zumutbar war, hätte dem Beschwerdeführer nämlich auffallen müssen, daß der von seiner Kanzleiangestellten aus dem Juristenkalender abgelesene und mit einem Samstag bekanntgegebene Endtag der Frist nicht stimmen könne, also keinesfalls um zwei Tage - bis Montag - verlängert werden dürfe, sondern eine Nachberechnung der Beschwerdefrist erfordere. Ein derartiges - infolge Außerachtlassung der gebotenen und zumutbaren Sorgfalt unterlaufenes - Versehen des Beschwerdevertreters bei Eintragung der Beschwerdefrist in den Terminkalender, für das die Wiedereinsetzungswerberin einzustehen hat, kann aber niemals als unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis i. S. des {Zivilprozeßordnung § 146, § 146 Abs. 1 ZPO} beurteilt werden. Vielmehr kommt nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH, an der festgehalten wird, als Wiedereinsetzungsgrund nur ein Ereignis in Betracht, das den Beschwerdevertreter ohne sein Verschulden an der Fristeinhaltung hinderte (Slg. 3559/1959, 3959/1961, 4512/1963, 5760/1968, 6080/1969, 7430/1974) .Aus dem "Juristenkalender 1976" (herausgegeben von Rechtsanwalt Dr. Josef H, Wien) ergibt sich, daß dieses Druckwerk in seiner Fristentabelle (S. 229) den letzten Tag einer am Freitag, dem
  6. August 1976, beginnenden sechswöchigen Frist (das ist Freitag, der
  7. September 1976) , fehlerhaft mit Samstag, dem
  8. September 1976, angibt. In der Benützungsanleitung zum Tabellarium weist der Verfasser u. a. darauf hin, daß die Tabellen dem Benützer die Errechnung des Endes der gebräuchlichsten Fristen ersparen sollen und jeweils den letzten Tag der Frist (datumsmäßig) benennen; falle das Fristende auf einen Sonntag oder Feiertag, werde der nächstfolgende Werktag ausgewiesen; auch die Hemmung des Fristenlaufs durch Samstage Bundesgesetzblatt 37 aus 1961,) sei bereits berücksichtigt (S. 225) . Bereits nach dem Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag fällt darum dem Beschwerdevertreter - der seine Kanzleikraft, als sie ihm seinem Auftrag gemäß an Hand des "Juristenkalenders 1976" als Fristende ausdrücklich einen Samstag (
  9. September 1976) bekanntgab, anwies, den folgenden Montag (
  10. September 1976) als letzten Tag der Beschwerdefrist vorzumerken - als Nachlässigkeit zur Last, daß er, wenn er schon einzig und allein auf den Inhalt der Fristentabelle vertraute, die zugehörige Benützungsanleitung vollkommen außer Acht ließ, wonach die Tabelle stets den letzten Tag der Frist enthalte und dabei die Hemmung des Fristenablaufs durch Samstage schon (mit-) berücksichtigte. Bei Kenntnis und Beachtung dieser Benützungsanleitung, wie sie nach Lage der Verhältnisse notwendig und durchaus zumutbar war, hätte dem Beschwerdeführer nämlich auffallen müssen, daß der von seiner Kanzleiangestellten aus dem Juristenkalender abgelesene und mit einem Samstag bekanntgegebene Endtag der Frist nicht stimmen könne, also keinesfalls um zwei Tage - bis Montag - verlängert werden dürfe, sondern eine Nachberechnung der Beschwerdefrist erfordere. Ein derartiges - infolge Außerachtlassung der gebotenen und zumutbaren Sorgfalt unterlaufenes - Versehen des Beschwerdevertreters bei Eintragung der Beschwerdefrist in den Terminkalender, für das die Wiedereinsetzungswerberin einzustehen hat, kann aber niemals als unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis i. S. des {Zivilprozeßordnung Paragraph 146,, Paragraph 146, Absatz eins, ZPO} beurteilt werden. Vielmehr kommt nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH, an der festgehalten wird, als Wiedereinsetzungsgrund nur ein Ereignis in Betracht, das den Beschwerdevertreter ohne sein Verschulden an der Fristeinhaltung hinderte (Slg. 3559 aus 1959,, 3959 aus 1961,, 4512 aus 1963,, 5760 aus 1968,, 6080 aus 1969,, 7430 aus 1974,) . European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1977:B396.1977

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