Zusammenlegungsgebietes und damit auch die Festlegung der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen unter Bedachtnahme auf die (der Gemeinde obliegenden) örtliche und auf die überörtliche Raumplanung vorzunehmen. Mit der Festlegung dieser Verpflichtung erhält aber die Agrarbehörde keine Zuständigkeit in den Angelegenheiten der örtlichen Raumplanung oder in anderen den Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich obliegenden Angelegenheiten, z. B. der Widmung von Grundflächen zu Verkehrsflächen der Gemeinde (vgl. hiezu Slg. 7658/1975) .Es besteht nach dieser Gesetzesstelle wohl die Verpflichtung, die Neuordnung
Zusammenlegungsgebietes und damit auch die Festlegung der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen unter Bedachtnahme auf die (der Gemeinde obliegenden) örtliche und auf die überörtliche Raumplanung vorzunehmen. Mit der Festlegung dieser Verpflichtung erhält aber die Agrarbehörde keine Zuständigkeit in den Angelegenheiten der örtlichen Raumplanung oder in anderen den Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich obliegenden Angelegenheiten, z. B. der Widmung von Grundflächen zu Verkehrsflächen der Gemeinde vergleiche hiezu Slg. 7658 aus 1975,) . Durch die Verpflichtung zur Bedachtnahme auf die örtliche Raumplanung wird auch nicht bewirkt, daß Bestimmungen
RaumplanungsG zu einer Rechtsgrundlage für die von der Agrarbehörde nach dem FLVG vorzunehmenden Rechtsakte werden (vgl. hiezu Slg. 7658/1975) .Durch die Verpflichtung zur Bedachtnahme auf die örtliche Raumplanung wird auch nicht bewirkt, daß Bestimmungen
RaumplanungsG zu einer Rechtsgrundlage für die von der Agrarbehörde nach dem FLVG vorzunehmenden Rechtsakte werden vergleiche hiezu Slg. 7658 aus 1975,) . Die Agrarbehörde hat bei der Festlegung der gemeinsamen Anlagen für die Erschließung der künftigen Grundabfindungen einen Weg als gemeinsame Anlage vorgesehen, bei
sen Trassenfestlegung i. S.
1 FLVG darauf Bedacht genommen wurde, daß diese dem Verlauf einer geplanten Gemeindestraße entspricht. Erst bei der Erlassung
Flächenwidmungsplanes durch den hiezu zuständigen Gemeinderat werden die für die gemeinsame Weganlage zu Zwecken der Grundzusammenlegung vorgesehenen Grundflächen als Verkehrsflächen der Gemeinde i. S.
G, LGBl. 15/1973, gewidmet. Die nach dem RaumplanungsG vorzunehmende Widmung einer Grundfläche als Verkehrsfläche ist demnach nicht von der Agrarbehörde, sondern von der hiefür zuständigen Gemeindebehörde vorgenommen worden.Die Agrarbehörde hat bei der Festlegung der gemeinsamen Anlagen für die Erschließung der künftigen Grundabfindungen einen Weg als gemeinsame Anlage vorgesehen, bei
sen Trassenfestlegung i. S.
Paragraph 14, Absatz eins, FLVG darauf Bedacht genommen wurde, daß diese dem Verlauf einer geplanten Gemeindestraße entspricht. Erst bei der Erlassung
Flächenwidmungsplanes durch den hiezu zuständigen Gemeinderat werden die für die gemeinsame Weganlage zu Zwecken der Grundzusammenlegung vorgesehenen Grundflächen als Verkehrsflächen der Gemeinde i. S.
Paragraph 17, RaumplanungsG, Landesgesetzblatt 15 aus 1973,, gewidmet. Die nach dem RaumplanungsG vorzunehmende Widmung einer Grundfläche als Verkehrsfläche ist demnach nicht von der Agrarbehörde, sondern von der hiefür zuständigen Gemeindebehörde vorgenommen worden. Aus dem Zusammenhalt der Regelungen
1, § 16 Abs. 1 und 5, § 18 und
4 lit. c FLVG ergibt sich, daß die Behörde bei Erlassung
Planes der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen unter Berücksichtigung der örtlichen und überörtlichen Raumplanung auch Maßnahmen im allgemeinen öffentlichen Interesse nach § 18 FLVG miteinzubeziehen hat. Um eine solche Maßnahme im allgemeinen öffentlichen Interesse handelt es sich zweifellos auch bei der geplanten und im Flächenwidmungsplan der Gemeinde mit einer Breite von 8 m ausgewiesenen Gemeindestraße. Bei der Beurteilung der Frage, ob dies in den Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen aufgenommen werden durfte, sind zwei Umstände von Bedeutung: einerseits die Frage, ob bereits eine so konkrete örtliche Raumplanung vorlag, daß die Behörde darauf i. S.
FLVG Bedacht zu nehmen hatte, anderseits die Frage, ob die Voraussetzungen
FLVG für die Durchführung dieser Maßnahme im allgemeinen öffentlichen Interesse im Zuge
Zusammenlegungsverfahrens gegeben waren. Die Behörde hat diese Fragen in denkmöglicher Weise bejaht.Aus dem Zusammenhalt der Regelungen
Paragraph 14, Absatz eins,, Paragraph 16, Absatz eins und 5, Paragraph 18 und
Paragraph 83, Absatz 4, Litera c, FLVG ergibt sich, daß die Behörde bei Erlassung
Planes der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen unter Berücksichtigung der örtlichen und überörtlichen Raumplanung auch Maßnahmen im allgemeinen öffentlichen Interesse nach Paragraph 18, FLVG miteinzubeziehen hat. Um eine solche Maßnahme im allgemeinen öffentlichen Interesse handelt es sich zweifellos auch bei der geplanten und im Flächenwidmungsplan der Gemeinde mit einer Breite von 8 m ausgewiesenen Gemeindestraße. Bei der Beurteilung der Frage, ob dies in den Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen aufgenommen werden durfte, sind zwei Umstände von Bedeutung: einerseits die Frage, ob bereits eine so konkrete örtliche Raumplanung vorlag, daß die Behörde darauf i. S.
Paragraph 14, FLVG Bedacht zu nehmen hatte, anderseits die Frage, ob die Voraussetzungen
Paragraph 18, FLVG für die Durchführung dieser Maßnahme im allgemeinen öffentlichen Interesse im Zuge
Zusammenlegungsverfahrens gegeben waren. Die Behörde hat diese Fragen in denkmöglicher Weise bejaht. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1977:B110.1977
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.