← Österreich

{'item': ['G8/75', 'V11/75']}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum12.03.1977 GeschäftszahlG8/75; V11/75 Sammlungsnummer7999 RechtssatzDer VfGH verweist auf seine ständige Rechtsprechung (siehe z. B. Slg. 6278/1970 und die dort angeführte Vorjudikatur) , daß er sich nicht für berechtigt hält, bei der Prüfung der Frage, ob die Vorschrift, deren Verfassungswidrigkeit oder Gesetzwidrigkeit behauptet wird, für die Entscheidung des Gerichtes präjudiziell ist, das Gericht an eine bestimmte Auslegung zu binden und damit auf diese Art der gerichtlichen Entscheidung indirekt vorzugreifen. Ein Mangel an Präjudizialität liege daher nur dann vor, wenn die zur Prüfung beantragte Bestimmung ganz offenbar und schon begrifflich überhaupt nicht als eine Voraussetzung des gerichtlichen Erkenntnisses in Betracht kommen kann. Nach Ansicht des VfGH, der an dieser Rechtsprechung auch auf dem Boden der durch die B-VGNov. BGBl. 302/1975 geänderten Verfassungsrechtslage festhält, ist es von vornherein ausgeschlossen, daß der VwGH die von ihm unter Pkt. 1 seines Antrages näher bezeichneten Vorschriften (einige Worte in § 9 Abs. 3 und den ganzen § 36 Burgenländisches Straßenverwaltungsgesetz im Beschwerdeverfahren anzuwenden hätte. Die Frage, ob die beim VwGH bel. Beh. im Hinblick auf den gegebenen Sachverhalt zu Recht entschiedene Sache angenommen hat und daher eine verfahrensrechtliche Entscheidung getroffen hat, ist nämlich unter dem Blickpunkt des § 68 Abs. 1 AVG 1950 nicht etwa an Hand der einschlägigen materiellen Rechtsvorschriften, sondern ausschließlich auf Grund jener Rechtslage zu beantworten, die im Bescheid vom

  1. September 1957 rechtskräftig angenommen worden war. Wie schon der gedachte Fall einer materiell rechtswidrigen, jedoch in Rechtskraft erwachsenen Entscheidung zeigt, kommt es nicht auf die im Zeitpunkt der Bescheiderlassung tatsächlich gegebene Rechtslage an, sondern auf die von der Behörde rechtsirrig angenommene, auf die sie bei der Erledigung eines Begehrens auf neuerliche Sachentscheidung nach Art eines Tatbestandsmerkmales Bedacht zu nehmen hat.Der VfGH verweist auf seine ständige Rechtsprechung (siehe z. B. Slg. 6278 aus 1970, und die dort angeführte Vorjudikatur) , daß er sich nicht für berechtigt hält, bei der Prüfung der Frage, ob die Vorschrift, deren Verfassungswidrigkeit oder Gesetzwidrigkeit behauptet wird, für die Entscheidung des Gerichtes präjudiziell ist, das Gericht an eine bestimmte Auslegung zu binden und damit auf diese Art der gerichtlichen Entscheidung indirekt vorzugreifen. Ein Mangel an Präjudizialität liege daher nur dann vor, wenn die zur Prüfung beantragte Bestimmung ganz offenbar und schon begrifflich überhaupt nicht als eine Voraussetzung des gerichtlichen Erkenntnisses in Betracht kommen kann. Nach Ansicht des VfGH, der an dieser Rechtsprechung auch auf dem Boden der durch die B-VGNov. Bundesgesetzblatt 302 aus 1975, geänderten Verfassungsrechtslage festhält, ist es von vornherein ausgeschlossen, daß der VwGH die von ihm unter Pkt. 1 seines Antrages näher bezeichneten Vorschriften (einige Worte in Paragraph 9, Absatz 3 und den ganzen Paragraph 36, Burgenländisches Straßenverwaltungsgesetz im Beschwerdeverfahren anzuwenden hätte. Die Frage, ob die beim VwGH bel. Beh. im Hinblick auf den gegebenen Sachverhalt zu Recht entschiedene Sache angenommen hat und daher eine verfahrensrechtliche Entscheidung getroffen hat, ist nämlich unter dem Blickpunkt des Paragraph 68, Absatz eins, AVG 1950 nicht etwa an Hand der einschlägigen materiellen Rechtsvorschriften, sondern ausschließlich auf Grund jener Rechtslage zu beantworten, die im Bescheid vom
  2. September 1957 rechtskräftig angenommen worden war. Wie schon der gedachte Fall einer materiell rechtswidrigen, jedoch in Rechtskraft erwachsenen Entscheidung zeigt, kommt es nicht auf die im Zeitpunkt der Bescheiderlassung tatsächlich gegebene Rechtslage an, sondern auf die von der Behörde rechtsirrig angenommene, auf die sie bei der Erledigung eines Begehrens auf neuerliche Sachentscheidung nach Art eines Tatbestandsmerkmales Bedacht zu nehmen hat. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1977:G8.1977

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.