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{'item': ['G36/76', 'G37/76', 'G38/76']}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum15.03.1977 GeschäftszahlG36/76; G37/76; G38/76 Sammlungsnummer8004 RechtssatzIm § 85 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Pensionsversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen (Gewerbliches Selbständigen- Pensionsversicherungsgesetz - GSPVG) in der Fassung der

  1. Nov., BGBl. 1976/705, wird der Wortteil "Erwerbsunfähigkeit ....." im Satzteil "60 v. H. der Erwerbsunfähigkeitspension" als verfassungswidrig aufgehoben.Im Paragraph 85, Absatz eins, Litera a, des Bundesgesetzes über die Pensionsversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen (Gewerbliches Selbständigen- Pensionsversicherungsgesetz - GSPVG) in der Fassung der
  2. Nov., BGBl. 1976/705, wird der Wortteil "Erwerbsunfähigkeit ....." im Satzteil "60 v. H. der Erwerbsunfähigkeitspension" als verfassungswidrig aufgehoben. Im übrigen wird dem Antrag, § 85 Abs. 1 lit. a GSPVG aufzuheben, keine Folge gegeben.Im übrigen wird dem Antrag, Paragraph 85, Absatz eins, Litera a, GSPVG aufzuheben, keine Folge gegeben. Das Ausmaß der Erwerbsunfähigkeitspension gleicht zwar gemäß § 80 GSPVG grundsätzlich jenem der Alterspension; der zur Alterspension nach § 80 a noch gebührende Zuschlag für den Erwerb von weiteren Beitragsmonaten während des Bezugs einer Alterspension bleibt bei der Berechnung der Witwenpension jedenfalls außer Anschlag (§ 85 Abs. 1 lit. c) . Nach § 82 Abs. 1 GSPVG hat jedoch der Versicherte, der die Alterspension erst nach Erreichung des Anfallsalters in Anspruch nimmt, unter bestimmten Umständen Anspruch auf erhöhte Alterspension.Das Ausmaß der Erwerbsunfähigkeitspension gleicht zwar gemäß Paragraph 80, GSPVG grundsätzlich jenem der Alterspension; der zur Alterspension nach Paragraph 80, a noch gebührende Zuschlag für den Erwerb von weiteren Beitragsmonaten während des Bezugs einer Alterspension bleibt bei der Berechnung der Witwenpension jedenfalls außer Anschlag (Paragraph 85, Absatz eins, Litera c,) . Nach Paragraph 82, Absatz eins, GSPVG hat jedoch der Versicherte, der die Alterspension erst nach Erreichung des Anfallsalters in Anspruch nimmt, unter bestimmten Umständen Anspruch auf erhöhte Alterspension. Die Erhöhung ("Bonifikation") besteht in einem nach Lebensjahren gestaffelten Hundertsatz der Pension. Da § 85 Abs. 1 lit. b GSPVG beim Tod eines Pensionisten die Bemessung der Witwenpension nach der vom Versicherten bezogenen Pension anordnet, kommt der Witwe des nach späterer Inanspruchnahme der Pension Verstorbenen dessen Pension samt Erhöhung zugute. Demgegenüber wird nach lit. a beim Tod vor Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen oder vor Inanspruchnahme der Alterspension eine fiktive Erwerbsunfähigkeitspension zugrundegelegt.Die Erhöhung ("Bonifikation") besteht in einem nach Lebensjahren gestaffelten Hundertsatz der Pension. Da Paragraph 85, Absatz eins, Litera b, GSPVG beim Tod eines Pensionisten die Bemessung der Witwenpension nach der vom Versicherten bezogenen Pension anordnet, kommt der Witwe des nach späterer Inanspruchnahme der Pension Verstorbenen dessen Pension samt Erhöhung zugute. Demgegenüber wird nach Litera a, beim Tod vor Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen oder vor Inanspruchnahme der Alterspension eine fiktive Erwerbsunfähigkeitspension zugrundegelegt. Stirbt der Versicherte noch vor Inanspruchnahme einer (erhöhten) Pension, so ist daher nach § 85 Abs. 1 lit. a nur die (fiktive) Erwerbsunfähigkeitspension heranzuziehen, bei der eine Erhöhung für den Pensionsaufschub nicht in Betracht kommt.Stirbt der Versicherte noch vor Inanspruchnahme einer (erhöhten) Pension, so ist daher nach Paragraph 85, Absatz eins, Litera a, nur die (fiktive) Erwerbsunfähigkeitspension heranzuziehen, bei der eine Erhöhung für den Pensionsaufschub nicht in Betracht kommt. Die Bundesregierung ist der Auffassung, die Erhöhung nach § 82 GSPVG gebühre nur zur Alterspension. Nur dem Versicherten solle ein gewisses Äquivalent und damit ein Anreiz für den Pensionsaufschub geboten werden. Soweit sich der Versicherungsverlauf unabhängig von der Erhöhung auch in der Höhe der Alterspension ausdrücke, gelte dies aber ohnedies in gleicher Weise auch für die Erwerbsunfähigkeitspension. Nach ihrer Ansicht kommt auch die Witwe eines nach Anfall der Erhöhung verstorbenen Pensionisten nicht in den Genuß dieser Erhöhung. Die Höhe der Witwenpension würde nicht so vom Zufall abhängen, ob der Versicherte vor seinem Tode die (erhöhte) Alterspension noch in Anspruch genommen hat oder nicht. Dem kann der VfGH jedoch nicht beipflichten. Die Alterspension besteht aus dem Grundbetrag und dem Steigerungsbetrag sowie aus dem Zuschlag gemäß § 80 a (§ 80) . Während aber § 85 Abs. 1 lit. c für die Berechnung der Witwenpension ausdrücklich den Abzug des Zuschlages nach § 80 a anordnet, enthält lit. b keine entsprechende Einschränkung in Bezug auf die Erhöhung nach §
  3. Auch die erhöhte Alterspension ist aber - wie schon die Rubrik zu § 82 ausweist ("Erhöhung der Alterspension ") - eine Alterspension nach lit. b und damit Anknüpfungsgegenstand für die Berechnung der Witwenpension. Die von der Bundesregierung zur Stützung ihrer Auffassung herangezogenen Wendung "erhöhte Alterspension" in den §§ 66 b und 82 spricht gegen dieses Ergebnis ebensowenig wie der Umstand, daß § 80 als Bestandteil der Alterspension den Grundbetrag, den Steigerungsbetrag (besonderen Steigerungsbetrag) und den Zuschlag gemäß § 80 a, nicht aber die Erhöhung nach § 82 nennt: darin zeigt sich lediglich, daß die erhöhte Alterspension ein Sonderfall der Alterspension und die Erhöhung kein gesonderter Bestandteil ist. Ein anderer - engerer - Inhalt kann dem Begriff "Pension" in § 85 Abs. 1 lit. b deshalb nicht unterstellt werden.Die Bundesregierung ist der Auffassung, die Erhöhung nach Paragraph 82, GSPVG gebühre nur zur Alterspension. Nur dem Versicherten solle ein gewisses Äquivalent und damit ein Anreiz für den Pensionsaufschub geboten werden. Soweit sich der Versicherungsverlauf unabhängig von der Erhöhung auch in der Höhe der Alterspension ausdrücke, gelte dies aber ohnedies in gleicher Weise auch für die Erwerbsunfähigkeitspension. Nach ihrer Ansicht kommt auch die Witwe eines nach Anfall der Erhöhung verstorbenen Pensionisten nicht in den Genuß dieser Erhöhung. Die Höhe der Witwenpension würde nicht so vom Zufall abhängen, ob der Versicherte vor seinem Tode die (erhöhte) Alterspension noch in Anspruch genommen hat oder nicht. Dem kann der VfGH jedoch nicht beipflichten. Die Alterspension besteht aus dem Grundbetrag und dem Steigerungsbetrag sowie aus dem Zuschlag gemäß Paragraph 80, a (Paragraph 80,) . Während aber Paragraph 85, Absatz eins, Litera c, für die Berechnung der Witwenpension ausdrücklich den Abzug des Zuschlages nach Paragraph 80, a anordnet, enthält Litera b, keine entsprechende Einschränkung in Bezug auf die Erhöhung nach Paragraph 82, Auch die erhöhte Alterspension ist aber - wie schon die Rubrik zu Paragraph 82, ausweist ("Erhöhung der Alterspension ") - eine Alterspension nach Litera b und damit Anknüpfungsgegenstand für die Berechnung der Witwenpension. Die von der Bundesregierung zur Stützung ihrer Auffassung herangezogenen Wendung "erhöhte Alterspension" in den Paragraphen 66, b und 82 spricht gegen dieses Ergebnis ebensowenig wie der Umstand, daß Paragraph 80, als Bestandteil der Alterspension den Grundbetrag, den Steigerungsbetrag (besonderen Steigerungsbetrag) und den Zuschlag gemäß Paragraph 80, a, nicht aber die Erhöhung nach Paragraph 82, nennt: darin zeigt sich lediglich, daß die erhöhte Alterspension ein Sonderfall der Alterspension und die Erhöhung kein gesonderter Bestandteil ist. Ein anderer - engerer - Inhalt kann dem Begriff "Pension" in Paragraph 85, Absatz eins, Litera b, deshalb nicht unterstellt werden. Es ist kein sachlicher Grund erkennbar, der es rechtfertigen würde, die Höhe der Witwenpension davon abhängig zu machen, ob ein Versicherter, der die Geltendmachung des Pensionsanspruches unter dem Anreiz einer Pensionserhöhung aufgeschoben hat, vor oder nach Inanspruchnahme der erhöhten Alterspension gestorben ist. Dieser zufällige Umstand entbehrt jeder Bedeutung für Zwecke der Witwenpension. Denn es ist für die tatsächlichen Verhältnisse der Witwe gleichgültig, ob der Ehegatte bis zuletzt aktiv gewesen ist oder die ihm gebührende Pension doch noch in Anspruch genommen hat, und es kann auch unter dem Blickwinkel der Belastung der Sozialversicherung nicht als sachbezogene Unterscheidung angesehen werden. Der von der Bundesregierung ins Treffen geführte Zweck der Pensionserhöhung ist mit einer Benachteiligung der Witwe des Aktiven erst recht unvereinbar. Auf die vom antragstellenden Gericht behauptete Tendenz des Gesetzgebers, der Witwe grundsätzlich 60 v. H. der dem Versicherten gewährten oder zustehenden Leistung zu sichern, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Gewiß kann der Gesetzgeber die Witwenpension in verschiedenen Fällen verschieden bemessen oder - wie im Falle des Zuschlages nach § 80 a GSPVG - dem Versicherten Leistungen gewähren, die der Witwe versagt bleiben. Er darf jedoch nicht willkürlich nach Gesichtspunkten differenzieren, die in Bezug auf die Regelung völlig bedeutungslos sind. Hiebei kommt es nicht auf die subjektive Absicht des Gesetzgebers an, sondern nur auf die objektive Wirkung der Regelung. Welchen Zweck immer die nunmehrige Unterscheidung in der Berechnungsgrundlage der Witwenpension dienen sollte, darf sie doch nicht zu einer willkürlichen Schlechterstellung jener Witwe führen, deren Ehegatte die ihm zustehende Alterspension nicht mehr beanspruchen konnte. Es war daher auch nicht auf die Frage einzugehen, ob die ursprünglich dem ASVG eigene Anknüpfung an die Invaliditätspension im Zeitpunkt ihrer Einführung wegen andersartiger Regelung in anderen, zusammenhängenden Bereichen sachlich war. Für die Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit einer Norm ist nur die Sachlage und Rechtslage im Zeitpunkt der Prüfung maßgeblich (Slg. 5854/1968) .Es ist kein sachlicher Grund erkennbar, der es rechtfertigen würde, die Höhe der Witwenpension davon abhängig zu machen, ob ein Versicherter, der die Geltendmachung des Pensionsanspruches unter dem Anreiz einer Pensionserhöhung aufgeschoben hat, vor oder nach Inanspruchnahme der erhöhten Alterspension gestorben ist. Dieser zufällige Umstand entbehrt jeder Bedeutung für Zwecke der Witwenpension. Denn es ist für die tatsächlichen Verhältnisse der Witwe gleichgültig, ob der Ehegatte bis zuletzt aktiv gewesen ist oder die ihm gebührende Pension doch noch in Anspruch genommen hat, und es kann auch unter dem Blickwinkel der Belastung der Sozialversicherung nicht als sachbezogene Unterscheidung angesehen werden. Der von der Bundesregierung ins Treffen geführte Zweck der Pensionserhöhung ist mit einer Benachteiligung der Witwe des Aktiven erst recht unvereinbar. Auf die vom antragstellenden Gericht behauptete Tendenz des Gesetzgebers, der Witwe grundsätzlich 60 v. H. der dem Versicherten gewährten oder zustehenden Leistung zu sichern, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Gewiß kann der Gesetzgeber die Witwenpension in verschiedenen Fällen verschieden bemessen oder - wie im Falle des Zuschlages nach Paragraph 80, a GSPVG - dem Versicherten Leistungen gewähren, die der Witwe versagt bleiben. Er darf jedoch nicht willkürlich nach Gesichtspunkten differenzieren, die in Bezug auf die Regelung völlig bedeutungslos sind. Hiebei kommt es nicht auf die subjektive Absicht des Gesetzgebers an, sondern nur auf die objektive Wirkung der Regelung. Welchen Zweck immer die nunmehrige Unterscheidung in der Berechnungsgrundlage der Witwenpension dienen sollte, darf sie doch nicht zu einer willkürlichen Schlechterstellung jener Witwe führen, deren Ehegatte die ihm zustehende Alterspension nicht mehr beanspruchen konnte. Es war daher auch nicht auf die Frage einzugehen, ob die ursprünglich dem ASVG eigene Anknüpfung an die Invaliditätspension im Zeitpunkt ihrer Einführung wegen andersartiger Regelung in anderen, zusammenhängenden Bereichen sachlich war. Für die Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit einer Norm ist nur die Sachlage und Rechtslage im Zeitpunkt der Prüfung maßgeblich (Slg. 5854 aus 1968,) . European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1977:G36.1977

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.