RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum16.03.1977 GeschäftszahlB64/76 Sammlungsnummer8007 RechtssatzKeine Bedenken gegen § 75 Abs. 1 Tir. Flurverfassungs- Landesgesetz 1969.Keine Bedenken gegen Paragraph 75, Absatz eins, Tir. Flurverfassungs- Landesgesetz
- Ob der in dieser Gesetzesstelle verwendete unbestimmte Gesetzesbegriff "bei Vorliegen wirtschaftlicher Gründe" das Verhalten der Behörde hinreichend determiniert, so daß es nachvollziehbar und überprüfbar ist, hängt von dem Zusammenhang ab, in dem der unbestimmte Gesetzesbegriff verwendet wird. Wie der VfGH in seinem Erk. Slg. 4669/1964 ausgesprochen hat, kann die Bezugnahme des Gesetzes auf die "wirtschaftlichen Gegebenheiten" hinreichende Richtlinien für den Verordnungsgeber darstellen. § 75 Abs. 1 TFLG 1969 verwendet den Ausdruck "bei Vorliegen wirtschaftlicher Gründe" im Zusammenhang mit den im Gesetz vorgesehenen bodenreformatorischen Maßnahmen und mit der Schaffung eines angemessenen Übergangs in die neue Gestaltung des Grundbesitzes. Damit wird ausreichend bestimmt, welcher Art die wirtschaftlichen Gründe sind, bei deren Vorliegen die Behörde ihre Verfügungen zu treffen hat.Ob der in dieser Gesetzesstelle verwendete unbestimmte Gesetzesbegriff "bei Vorliegen wirtschaftlicher Gründe" das Verhalten der Behörde hinreichend determiniert, so daß es nachvollziehbar und überprüfbar ist, hängt von dem Zusammenhang ab, in dem der unbestimmte Gesetzesbegriff verwendet wird. Wie der VfGH in seinem Erk. Slg. 4669 aus 1964, ausgesprochen hat, kann die Bezugnahme des Gesetzes auf die "wirtschaftlichen Gegebenheiten" hinreichende Richtlinien für den Verordnungsgeber darstellen. Paragraph 75, Absatz eins, TFLG 1969 verwendet den Ausdruck "bei Vorliegen wirtschaftlicher Gründe" im Zusammenhang mit den im Gesetz vorgesehenen bodenreformatorischen Maßnahmen und mit der Schaffung eines angemessenen Übergangs in die neue Gestaltung des Grundbesitzes. Damit wird ausreichend bestimmt, welcher Art die wirtschaftlichen Gründe sind, bei deren Vorliegen die Behörde ihre Verfügungen zu treffen hat. Der Ausdruck "um einen angemessenen Übergang in die neue Gestaltung des Grundbesitzes zu gewährleisten" bedeutet nicht, daß der Behörde freies Ermessen eingeräumt ist. Die Behörde hat vielmehr vor Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes Übergangsverfügungen nur im erforderlichen Ausmaß und unter Abwägung der Interessen der Beteiligten sowie allfälliger öffentlichen Interessen zu treffen. Auch welche Verfügungen die Behörde treffen kann, ist dem Gesetz zu entnehmen. Es handelt sich um Maßnahmen, die nach den Bestimmungen des TFLG 1969 im Zuge des Zusammenlegungsverfahrens von der Behörde getroffen werden können oder um die vorzeitige Herbeiführung von Rechtswirkungen, die nach dem Gesetz mit der Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes verbunden sind. So bestimmt § 25 TFLG 1969, daß Grunddienstbarkeiten und Reallasten, die sich auf einen der im {Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 480, § 480 ABGB} genannten Titel gründen, mit Ausnahme der Ausgedinge, ohne Entschädigung erlöschen. Sie sind jedoch von der Agrarbehörde ausdrücklich aufrechtzuerhalten, wenn sie im öffentlichen Interesse oder aus wirtschaftlichen Gründen notwendig sind. Das Erlöschen der Grunddienstbarkeiten kraft Gesetzes tritt mit Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes ein. Ebenso können solche Dienstbarkeiten nur von diesem Zeitpunkt an aufrecht erhalten oder neu begründet werden (VwGH 306/1975 vom
- Juni 1975) . Im Zusammenhang mit § 25 TFLG 1969 ergibt sich aus § 75 dieses Gesetzes, daß zu den Verfügungen, die die Agrarbehörde bei Vorliegen wirtschaftlicher Gründe treffen kann, um einen angemessenen Übergang in der Neugestaltung des Grundbesitzes zu gewährleisten, auch das Verbot gehört, eine nicht mehr erforderliche Grunddienstbarkeit auszuüben. Ähnliche Determinierungen der nach § 75 TFLG 1969 zulässigen Verfügungen ergeben sich auch im Zusammenhang mit anderen Bestimmungen des Gesetzes.Auch welche Verfügungen die Behörde treffen kann, ist dem Gesetz zu entnehmen. Es handelt sich um Maßnahmen, die nach den Bestimmungen des TFLG 1969 im Zuge des Zusammenlegungsverfahrens von der Behörde getroffen werden können oder um die vorzeitige Herbeiführung von Rechtswirkungen, die nach dem Gesetz mit der Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes verbunden sind. So bestimmt Paragraph 25, TFLG 1969, daß Grunddienstbarkeiten und Reallasten, die sich auf einen der im {Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch Paragraph 480,, Paragraph 480, ABGB} genannten Titel gründen, mit Ausnahme der Ausgedinge, ohne Entschädigung erlöschen. Sie sind jedoch von der Agrarbehörde ausdrücklich aufrechtzuerhalten, wenn sie im öffentlichen Interesse oder aus wirtschaftlichen Gründen notwendig sind. Das Erlöschen der Grunddienstbarkeiten kraft Gesetzes tritt mit Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes ein. Ebenso können solche Dienstbarkeiten nur von diesem Zeitpunkt an aufrecht erhalten oder neu begründet werden (VwGH 306 aus 1975, vom
- Juni 1975) . Im Zusammenhang mit Paragraph 25, TFLG 1969 ergibt sich aus Paragraph 75, dieses Gesetzes, daß zu den Verfügungen, die die Agrarbehörde bei Vorliegen wirtschaftlicher Gründe treffen kann, um einen angemessenen Übergang in der Neugestaltung des Grundbesitzes zu gewährleisten, auch das Verbot gehört, eine nicht mehr erforderliche Grunddienstbarkeit auszuüben. Ähnliche Determinierungen der nach Paragraph 75, TFLG 1969 zulässigen Verfügungen ergeben sich auch im Zusammenhang mit anderen Bestimmungen des Gesetzes. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1977:B64.1977