RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum17.03.1977 GeschäftszahlB228/76 Sammlungsnummer8011 RechtssatzDenkunmögliche Anwendung des § 4 Abs. 1 Tir. Grundverkehrsgesetz
- Nach der Judikatur des VfGH (vgl. Slg. 2658/1954, 6342/1970, 7838/1976) darf der Landesgesetzgeber - soweit es sich um den Rechtserwerb durch Inländer handelt - den Verkehr mit landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Grundstücken nur dann verwaltungsbehördlichen Beschränkungen unterwerfen, wenn damit die erwähnten Ziele verfolgt werden, nämlich vor allem die Abwehr von Gefahren, die sich aus der Freiheit des Verkehrs mit Grund und Boden dem existenzfähigen Bauernstand und wirtschaftlich gesunden mittleren und kleinen landwirtschaftlichen Betrieben drohen. § 4 Abs. 1 GVG wäre sohin verfassungswidrig, wenn der Landesgesetzgeber (primär) damit andere Ziele anstreben hätte wollen, etwa jene, wie sie die bel. Beh. annimmt, nämlich die Gewährleistung einer Betriebsform, die die optimale Versorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln sichert und die keine negativen Auswirkungen auf Nachbargrundstücke hat. Der Wortlaut des § 4 Abs. 1 GVG gebietet eine solche Auslegung, die das Gesetz verfassungswidrig erscheinen ließe, nicht. Bei verfassungskonformer Auslegung ist aber der von der Behörde angenommene Gesetzesinhalt denkunmöglich.Denkunmögliche Anwendung des Paragraph 4, Absatz eins, Tir. Grundverkehrsgesetz
- Nach der Judikatur des VfGH vergleiche Slg. 2658 aus 1954,, 6342 aus 1970,, 7838 aus 1976,) darf der Landesgesetzgeber - soweit es sich um den Rechtserwerb durch Inländer handelt - den Verkehr mit landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Grundstücken nur dann verwaltungsbehördlichen Beschränkungen unterwerfen, wenn damit die erwähnten Ziele verfolgt werden, nämlich vor allem die Abwehr von Gefahren, die sich aus der Freiheit des Verkehrs mit Grund und Boden dem existenzfähigen Bauernstand und wirtschaftlich gesunden mittleren und kleinen landwirtschaftlichen Betrieben drohen. Paragraph 4, Absatz eins, GVG wäre sohin verfassungswidrig, wenn der Landesgesetzgeber (primär) damit andere Ziele anstreben hätte wollen, etwa jene, wie sie die bel. Beh. annimmt, nämlich die Gewährleistung einer Betriebsform, die die optimale Versorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln sichert und die keine negativen Auswirkungen auf Nachbargrundstücke hat. Der Wortlaut des Paragraph 4, Absatz eins, GVG gebietet eine solche Auslegung, die das Gesetz verfassungswidrig erscheinen ließe, nicht. Bei verfassungskonformer Auslegung ist aber der von der Behörde angenommene Gesetzesinhalt denkunmöglich. Es hat auch mit den im § 4 Abs. 1 GVG angeführten Interessen nichts zu tun, ob der Käufer die mit der Liegenschaft GP 601 verbundene Mitgliedschaft an der Agrargemeinschaft Oberstätter Melkalpe ausübt oder nicht. Im Falle einer Nichtausübung könnten allenfalls nur die Nutzungsmöglichkeiten anderer Bauern und Landwirte vergrößert werden.Es hat auch mit den im Paragraph 4, Absatz eins, GVG angeführten Interessen nichts zu tun, ob der Käufer die mit der Liegenschaft Gesetzgebungsperiode 601 verbundene Mitgliedschaft an der Agrargemeinschaft Oberstätter Melkalpe ausübt oder nicht. Im Falle einer Nichtausübung könnten allenfalls nur die Nutzungsmöglichkeiten anderer Bauern und Landwirte vergrößert werden. Sollte der Bf. mit dieser Mitgliedschaft verbundenen Pflichten (etwa bestimmte Kosten mit zu tragen) nicht nachkommen, würde dies Interessen des Grundverkehrs nicht berühren; auch die bel. Beh. macht derartiges nicht geltend. Was die Teilwaldrechte anlangt, so kann dahingestellt bleiben, ob diese - selbständig gar nicht einer grundverkehrsbehördlichen Überwachung unterliegenden - Rechte bei der Verweigerung der Zustimmung zum Erwerb des Eigentums an einem Grundstück, mit dem derartige Teilwaldrechte verbunden sind, mitberücksichtigt werden dürfen; jedenfalls darf nämlich die Verweigerung der grundverkehrsbehördlichen Zustimmung zum Eigentumserwerb nicht ausschließlich aus Gründen erfolgen, die sich lediglich auf solche mit der kaufgegenständlichen Liegenschaft verbundene Teilwaldrechte beziehen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1977:B228.1977
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