← Österreich

{'item': 'G31/76'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.03.1977 GeschäftszahlG31/76 Sammlungsnummer8013 RechtssatzDem Antrag des VwGH auf Aufhebung des § 59 Abs. 1 StVO 1960 wird keine Folge gegeben.Dem Antrag des VwGH auf Aufhebung des Paragraph 59, Absatz eins, StVO 1960 wird keine Folge gegeben. Die Bedenken des VwGH gehen dahin, daß die im § 59 Abs. 1 StVO 1960 vorgesehene Erlassung eines Lenkverbotes, soweit es Motorfahrräder betrifft, eine Angelegenheit des Kraftfahrwesens (Art. 10 Abs. 1 Z 9 B-VG) und nicht der Straßenpolizei (Art. 11 Abs. 1 Z 4 B-VG) sei. Sie richtet sich also nur gegen die unterschiedliche Vollziehungszuständigkeit, also gegen die Regelung der Behördenkompetenz.Die Bedenken des VwGH gehen dahin, daß die im Paragraph 59, Absatz eins, StVO 1960 vorgesehene Erlassung eines Lenkverbotes, soweit es Motorfahrräder betrifft, eine Angelegenheit des Kraftfahrwesens (Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 9, B-VG) und nicht der Straßenpolizei (Artikel 11, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG) sei. Sie richtet sich also nur gegen die unterschiedliche Vollziehungszuständigkeit, also gegen die Regelung der Behördenkompetenz. § 59 Abs. 1 StVO 1960 regelt nicht ausdrücklich, welche Behörden zur Verhängung des dort vorgesehenen Lenkverbots zuständig sind. § 59 Abs. 3 beruft aber die Landesregierung zur Verhängung des Lenkverbotes nach Abs. 1 für die Fälle, in denen das Verbot für mehrere Bundesländer gelten soll. Damit steht aber fest, daß dieses Lenkverbot im Landesvollziehungsbereich zu verhängen ist und daß keine von den allgemeinen Zuständigkeitsbestimmungen der §§ 94 ff StVO Fassung BGBl. 209/1969 abweichende Regelung getroffen worden ist. Die vom VwGH geltend gemachte Verfassungswidrigkeit würde - läge sie vor - somit tatsächlich den § 59 Abs. 1 StVO treffen.Paragraph 59, Absatz eins, StVO 1960 regelt nicht ausdrücklich, welche Behörden zur Verhängung des dort vorgesehenen Lenkverbots zuständig sind. Paragraph 59, Absatz 3, beruft aber die Landesregierung zur Verhängung des Lenkverbotes nach Absatz eins, für die Fälle, in denen das Verbot für mehrere Bundesländer gelten soll. Damit steht aber fest, daß dieses Lenkverbot im Landesvollziehungsbereich zu verhängen ist und daß keine von den allgemeinen Zuständigkeitsbestimmungen der Paragraphen 94, ff StVO Fassung Bundesgesetzblatt 209 aus 1969, abweichende Regelung getroffen worden ist. Die vom VwGH geltend gemachte Verfassungswidrigkeit würde - läge sie vor - somit tatsächlich den Paragraph 59, Absatz eins, StVO treffen. § 59 Abs. 1 StVO ermächtigt die Behörden, unter bestimmten Voraussetzungen "einer Person das Lenken eines Fahrzeuges, das ohne besondere Berechtigung gelenkt werden darf, ausdrücklich zu verbieten" . Diese Bestimmung enthält also keine Spezialregelung für Kraftfahrzeuge. Sie knüpft nicht an Gefahren an, die spezifisch von Kraftfahrzeugen ausgehen. Sie stellt vielmehr auf jede Art von Fahrzeugen (§ 2 Abs. 1 Z 19 StVO) ab, die ohne besondere Berechtigung gelenkt werden dürfen (so z. B. außer auf Motorfahrräder i. S. des {Kraftfahrgesetz 1967 § 2, § 2 Z 14 KFG} auch auf Fahrzeuge, die keine Kraftfahrzeuge sind, etwa auf Fahrräder - soweit nicht ein Fall des § 65 Abs. 2 StVO vorliegt - und Fuhrwerke) . Sie nimmt also gerade Kraftfahrzeuge, zu deren Lenken nach dem KFG eine Lenkerberechtigung erforderlich ist, von ihrem Anwendungsbereich aus. Die Regelung ist nicht aus der Eigenart von Kraftfahrzeugen (im Gegensatz zu sonstigen Kraftfahrzeugen) abzuleiten, sondern aus dem allgemeinen Verkehrsbedürfnis der überwiegenden Mehrheit der Straßenbenützer, nämlich aus ihrem Bedürfnis, vor unzuverlässigen Lenkern von Fahrzeugen jeder Art (sofern nur nicht für das Lenken eine besondere Berechtigung erforderlich ist) geschützt zu werden.Paragraph 59, Absatz eins, StVO ermächtigt die Behörden, unter bestimmten Voraussetzungen "einer Person das Lenken eines Fahrzeuges, das ohne besondere Berechtigung gelenkt werden darf, ausdrücklich zu verbieten" . Diese Bestimmung enthält also keine Spezialregelung für Kraftfahrzeuge. Sie knüpft nicht an Gefahren an, die spezifisch von Kraftfahrzeugen ausgehen. Sie stellt vielmehr auf jede Art von Fahrzeugen (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 19, StVO) ab, die ohne besondere Berechtigung gelenkt werden dürfen (so z. B. außer auf Motorfahrräder i. S. des {Kraftfahrgesetz 1967 Paragraph 2,, Paragraph 2, Ziffer 14, KFG} auch auf Fahrzeuge, die keine Kraftfahrzeuge sind, etwa auf Fahrräder - soweit nicht ein Fall des Paragraph 65, Absatz 2, StVO vorliegt - und Fuhrwerke) . Sie nimmt also gerade Kraftfahrzeuge, zu deren Lenken nach dem KFG eine Lenkerberechtigung erforderlich ist, von ihrem Anwendungsbereich aus. Die Regelung ist nicht aus der Eigenart von Kraftfahrzeugen (im Gegensatz zu sonstigen Kraftfahrzeugen) abzuleiten, sondern aus dem allgemeinen Verkehrsbedürfnis der überwiegenden Mehrheit der Straßenbenützer, nämlich aus ihrem Bedürfnis, vor unzuverlässigen Lenkern von Fahrzeugen jeder Art (sofern nur nicht für das Lenken eine besondere Berechtigung erforderlich ist) geschützt zu werden. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1977:G31.1977

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.