RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum22.03.1977 GeschäftszahlB334/75 Sammlungsnummer8015 RechtssatzDer VwGH hat in seinem Erk. vom
- April 1974, Z 1866/73, zwar nicht ausgesprochen, daß es sich bei der T-Alpenstraße um eine öffentliche Straße handelt; er hält aber deren Unterstellung unter die §§ 2 bis 4 Stmk. Landesstraßenverwaltungsgesetz 1964 immerhin für möglich. Die bel. Beh. setzt sich sodann an Hand der Rechtsprechung des VwGH ( vgl. das zit. Erk., ferner auch das Erk. vom
- Oktober 1976, Z 1668/75) mit dem Vorliegen der einzelnen vom Gesetz geforderten Voraussetzungen für die Öffentlichkeit einer Straße i. S. des § 2 LStVG 1964 auseinander und kommt zu dem Schluß, daß die T-Alpenstraße eine solche öffentliche Straße ist. Ausgehend von dieser Annahme wertet die Behörde sohin das Verhalten des Bf. als eine nach § 56 LStVG 1964 strafbare Übertretung des § 5 dieses Gesetzes. Daraus ergibt sich, daß die im erstinstanzlichen Straferkenntnis erfolgte Verhängung einer Geldstrafe nicht jeglicher gesetzlicher Grundlage entbehrt. Die Frage, ob die Behörde den vorliegenden Sachverhalt im einzelnen richtig unter den gesetzlichen Tatbestand subsumiert hat, ist vom VfGH nicht zu prüfen. Dies ist Aufgabe des VwGH (vgl. Slg. 6721/1972) . Folglich hat auch die zur Entscheidung über die Berufung gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis zuständige bel. Beh. dadurch, daß sie gemäß § 21 VStG von der Verhängung der Geldstrafe abgesehen und eine Ermahnung ausgesprochen hat, keine Zuständigkeit in Anspruch genommen, die ihr nach dem Gesetz nicht zukommt.Der VwGH hat in seinem Erk. vom
- April 1974, Ziffer 1866 /, 73,, zwar nicht ausgesprochen, daß es sich bei der T-Alpenstraße um eine öffentliche Straße handelt; er hält aber deren Unterstellung unter die Paragraphen 2 bis 4 Stmk. Landesstraßenverwaltungsgesetz 1964 immerhin für möglich. Die bel. Beh. setzt sich sodann an Hand der Rechtsprechung des VwGH ( vergleiche das zit. Erk., ferner auch das Erk. vom
- Oktober 1976, Ziffer 1668 /, 75,) mit dem Vorliegen der einzelnen vom Gesetz geforderten Voraussetzungen für die Öffentlichkeit einer Straße i. S. des Paragraph 2, LStVG 1964 auseinander und kommt zu dem Schluß, daß die T-Alpenstraße eine solche öffentliche Straße ist. Ausgehend von dieser Annahme wertet die Behörde sohin das Verhalten des Bf. als eine nach Paragraph 56, LStVG 1964 strafbare Übertretung des Paragraph 5, dieses Gesetzes. Daraus ergibt sich, daß die im erstinstanzlichen Straferkenntnis erfolgte Verhängung einer Geldstrafe nicht jeglicher gesetzlicher Grundlage entbehrt. Die Frage, ob die Behörde den vorliegenden Sachverhalt im einzelnen richtig unter den gesetzlichen Tatbestand subsumiert hat, ist vom VfGH nicht zu prüfen. Dies ist Aufgabe des VwGH vergleiche Slg. 6721 aus 1972,) . Folglich hat auch die zur Entscheidung über die Berufung gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis zuständige bel. Beh. dadurch, daß sie gemäß Paragraph 21, VStG von der Verhängung der Geldstrafe abgesehen und eine Ermahnung ausgesprochen hat, keine Zuständigkeit in Anspruch genommen, die ihr nach dem Gesetz nicht zukommt. Durch § 9 VStG 1950 (insbesondere auch nicht durch den letzten Satz wird für die juristische Person, über deren vertretungsbefugtes Organ eine Strafe verhängt oder eine Ermahnung ausgesprochen wird, Parteistellung nicht begründet (vgl. Mannlicher, Das Verwaltungsverfahren,
- Aufl., Anm. 5, S. 366) . Damit ist die juristische Person zur Erhebung der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid nicht legitimiert.Durch Paragraph 9, VStG 1950 (insbesondere auch nicht durch den letzten Satz wird für die juristische Person, über deren vertretungsbefugtes Organ eine Strafe verhängt oder eine Ermahnung ausgesprochen wird, Parteistellung nicht begründet vergleiche Mannlicher, Das Verwaltungsverfahren,
- Aufl., Anmerkung 5, S. 366) . Damit ist die juristische Person zur Erhebung der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid nicht legitimiert. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1977:B334.1977
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