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{'item': ['B317/74', 'B171/75']}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.03.1977 GeschäftszahlB317/74; B171/75 Sammlungsnummer8021 RechtssatzKeine gleichheitswidrige Anwendung des § 22 Z 1 letzter Absatz EStG

  1. In der mit Erk. Slg. 4627/1963 eingeleiteten ständigen Rechtsprechung (siehe Slg. 5726/1968, 6409/1971 und 6688/1972) hat der VfGH den Standpunkt eingenommen, daß der Gesetzgeber gegen das Gleichheitsgebot verstößt, wenn er im Bereich des Einkommensteuerrechtes im Falle der Steuerpflicht kraft Rentenform vom Grundgedanken abgeht, nur einen Vermögenszuwachs zu erfassen und wirtschaftliche Vorgänge, soweit sie nur eine Umschichtung des Vermögens bewirken, außer acht zu lassen. Mit den eben angeführten Erk. Slg. 5726/1968, 6409/1971 und 6688/1972 hat der VfGH Regelungen über die Besteuerung wiederkehrender Bezüge, die als Gegenleistung für die Übertragung von Wirtschaftsgütern geleistet werden, als verfassungswidrig aufgehoben, weil sie nicht geeignet waren, den auf die Vermögensumschichtung entfallenden Teil der wiederkehrenden Bezüge von der Besteuerung auszuschließen. In allen diesen Fällen waren Bestimmungen im § 22 EStG 1953 oder im § 22 EStG 1967 (i. d. F. vor der EinkommensteuerNov. 1970) Gegenstand der Prüfung, bei denen sich aus dem Wortlaut oder dem Zusammenhang, in dem sie standen, ergab, daß der Empfänger der wiederkehrenden Bezüge mit demjenigen identisch ist, der das die Gegenleistung bildende Wirtschaftsgut überträgt. Aus dieser Darstellung der Rechtsprechung des VfGH folgt, daß ihr stets die Annahme eines unmittelbaren Leistungsaustausches zwischen Rentenempfänger und Rentenschuldner zugrundeliegt; die in ihr ausgedrückten Auffassungen, an denen der VfGH festhält, können sohin nicht ohne nähere Untersuchung voll auf die in den Beschwerdefällen gegebene Sachlage übertragen werden.Keine gleichheitswidrige Anwendung des Paragraph 22, Ziffer eins, letzter Absatz EStG
  2. In der mit Erk. Slg. 4627 aus 1963, eingeleiteten ständigen Rechtsprechung (siehe Slg. 5726 aus 1968,, 6409 aus 1971, und 6688 aus 1972,) hat der VfGH den Standpunkt eingenommen, daß der Gesetzgeber gegen das Gleichheitsgebot verstößt, wenn er im Bereich des Einkommensteuerrechtes im Falle der Steuerpflicht kraft Rentenform vom Grundgedanken abgeht, nur einen Vermögenszuwachs zu erfassen und wirtschaftliche Vorgänge, soweit sie nur eine Umschichtung des Vermögens bewirken, außer acht zu lassen. Mit den eben angeführten Erk. Slg. 5726 aus 1968,, 6409 aus 1971, und 6688 aus 1972, hat der VfGH Regelungen über die Besteuerung wiederkehrender Bezüge, die als Gegenleistung für die Übertragung von Wirtschaftsgütern geleistet werden, als verfassungswidrig aufgehoben, weil sie nicht geeignet waren, den auf die Vermögensumschichtung entfallenden Teil der wiederkehrenden Bezüge von der Besteuerung auszuschließen. In allen diesen Fällen waren Bestimmungen im Paragraph 22, EStG 1953 oder im Paragraph 22, EStG 1967 (i. d. F. vor der EinkommensteuerNov. 1970) Gegenstand der Prüfung, bei denen sich aus dem Wortlaut oder dem Zusammenhang, in dem sie standen, ergab, daß der Empfänger der wiederkehrenden Bezüge mit demjenigen identisch ist, der das die Gegenleistung bildende Wirtschaftsgut überträgt. Aus dieser Darstellung der Rechtsprechung des VfGH folgt, daß ihr stets die Annahme eines unmittelbaren Leistungsaustausches zwischen Rentenempfänger und Rentenschuldner zugrundeliegt; die in ihr ausgedrückten Auffassungen, an denen der VfGH festhält, können sohin nicht ohne nähere Untersuchung voll auf die in den Beschwerdefällen gegebene Sachlage übertragen werden. Diese ist dadurch charakterisiert, daß Rentenempfänger und Rentenschuldner nicht miteinander, sondern nur jeweils mit einem Dritten kontrahiert haben und daß die Bf. als Empfängerin der Leibrente nicht selbst die Gegenleistung hiefür (d. i. die Einmalprämie) ,sondern eine andere Leistung erbracht hat (nämlich den Verzicht auf das ursprüngliche Rentenstammrecht unter der Bedingung, daß der Pensionsfonds sie auf Zahlung einer Leibrente versichert und als Versicherungsnehmer die Einmalprämie leistet) . Nach Ansicht des VfGH rechtfertigte aber gerade dieser Unterschied unter dem Blickpunkt des Gleichheitsgebotes eine verschiedene einkommensteuerrechtliche Behandlung. Eine solche ist deshalb sachlich begründbar, weil eine Vermögensumschichtung der vorgenommenen Art bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise das Endergebnis zweier verschiedener Umschichtungsvorgänge im Privatvermögen des Rentenberechtigten ist (hier: die Liquidierung des ursprünglichen Rentenstammrechtes; die Hingabe der Abfindungssumme als Einmalprämie) , die - würden sie tatsächlich durchgeführt - nach dem Umständen des Einzelfalles einkommensteuerrechtlich bedeutsam sein und daher zu einem anderen Endergebnis führen könnten. Hiezu sei beispielsweise - auf die vorliegenden Beschwerdefälle bezogen - die (auf ihre Richtigkeit nicht zu prüfenden) Meinung der bel. Beh. angeführt, daß die Bezahlung einer Kapitalabfindung an die Bf. gemäß § 24 Z 2 EStG 1967 der Einkommensteuer zu unterziehen gewesen wäre; keine denkunmögliche Anwendung dieser Gesetzesstelle.Nach Ansicht des VfGH rechtfertigte aber gerade dieser Unterschied unter dem Blickpunkt des Gleichheitsgebotes eine verschiedene einkommensteuerrechtliche Behandlung. Eine solche ist deshalb sachlich begründbar, weil eine Vermögensumschichtung der vorgenommenen Art bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise das Endergebnis zweier verschiedener Umschichtungsvorgänge im Privatvermögen des Rentenberechtigten ist (hier: die Liquidierung des ursprünglichen Rentenstammrechtes; die Hingabe der Abfindungssumme als Einmalprämie) , die - würden sie tatsächlich durchgeführt - nach dem Umständen des Einzelfalles einkommensteuerrechtlich bedeutsam sein und daher zu einem anderen Endergebnis führen könnten. Hiezu sei beispielsweise - auf die vorliegenden Beschwerdefälle bezogen - die (auf ihre Richtigkeit nicht zu prüfenden) Meinung der bel. Beh. angeführt, daß die Bezahlung einer Kapitalabfindung an die Bf. gemäß Paragraph 24, Ziffer 2, EStG 1967 der Einkommensteuer zu unterziehen gewesen wäre; keine denkunmögliche Anwendung dieser Gesetzesstelle. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1977:B317.1977

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.