RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.03.1977 GeschäftszahlV44/76 Sammlungsnummer8019 Rechtssatz
- Abschnitt I der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom
- November 1969, Zl. III 243/69, betreffend das Aushängen oder Anschlagen von Druckwerken im Gemeindegebiet von Hohenems, war gesetzwidrig.
- Abschnitt römisch eins der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom
- November 1969, Zl. römisch drei 243/69, betreffend das Aushängen oder Anschlagen von Druckwerken im Gemeindegebiet von Hohenems, war gesetzwidrig.
- Abschnitt I dieser Verordnung i. d. F. der Verordnung der BH Dornbirn vom
- Mai 1972, Zl. III 243/72, wird als gesetzwidrig aufgehoben.
- Abschnitt römisch eins dieser Verordnung i. d. F. der Verordnung der BH Dornbirn vom
- Mai 1972, Zl. römisch drei 243/72, wird als gesetzwidrig aufgehoben. Es ist davon auszugehen, daß nach dem ersten Satz des § 11 Pressegesetz, wonach es zum Aushängen oder Anschlagen eines Druckwerkes an einem öffentlichen Ort keiner behördlichen Bewilligung bedarf, i. S. der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Pressefreiheit (Art. 13 StGG, {Europäische Menschenrechtskonvention Art 10, Art. 10 MRK}) das ungestörte Verbreiten von Druckwerken durch Aushängen oder Anschlagen gewährleistet wird. Auch der zweite Satz im Zusammenhang mit dem ersten Satz des § 11 PresseG hat nach dem Erk. des VfGH Slg. 6999/1973 den Zweck, die Verbreitung von Druckwerken durch Aushängen und Anschlagen im Interesse der Pressefreiheit möglichst ungehindert zu gestatten, eine Einschränkung aber insoweit zuzulassen, als überwiegende öffentliche Interessen dagegenstehen. Das Anschlagen von Druckwerken kann danach im Verordnungsweg nur soweit auf bestimmte Plätze beschränkt werden, als im übrigen überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen; es darf dort nicht beschränkt werden, wo keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. Dieser Inhalt des Gesetzes bildet demnach den von der Behörde anzuwendenden Maßstab für eine zulässige Einschränkung der grundsätzlich gewährleisteten Plakatierungsfreiheit. Aus den Ausführungen der BH Dornbirn geht hervor, daß sie vor Erlassung der Verordnung nur die bereits vorhandenen, als zulässig festgelegten Plakatierungsstellen im Gemeindegebiet von Hohenems daraufhin überprüft hat, ob auf diese die gesetzlichen Erfordernisse zuträfen. Die Behörde hat demnach nicht untersucht, ob auch an Stellen, die von der Verordnung nicht erfaßt sind, konkrete andere öffentliche Interessen das öffentliche Interesse an der Pressefreiheit, das ist am ungehinderten Anschlagen von Druckwerken, überwiegen und damit die Beschränkung des Plakatierens auf die in der Verordnung genannten Orte rechtfertigen.Es ist davon auszugehen, daß nach dem ersten Satz des Paragraph 11, Pressegesetz, wonach es zum Aushängen oder Anschlagen eines Druckwerkes an einem öffentlichen Ort keiner behördlichen Bewilligung bedarf, i. S. der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Pressefreiheit (Artikel 13, StGG, {Europäische Menschenrechtskonvention Artikel 10,, Artikel 10, MRK}) das ungestörte Verbreiten von Druckwerken durch Aushängen oder Anschlagen gewährleistet wird. Auch der zweite Satz im Zusammenhang mit dem ersten Satz des Paragraph 11, PresseG hat nach dem Erk. des VfGH Slg. 6999 aus 1973, den Zweck, die Verbreitung von Druckwerken durch Aushängen und Anschlagen im Interesse der Pressefreiheit möglichst ungehindert zu gestatten, eine Einschränkung aber insoweit zuzulassen, als überwiegende öffentliche Interessen dagegenstehen. Das Anschlagen von Druckwerken kann danach im Verordnungsweg nur soweit auf bestimmte Plätze beschränkt werden, als im übrigen überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen; es darf dort nicht beschränkt werden, wo keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. Dieser Inhalt des Gesetzes bildet demnach den von der Behörde anzuwendenden Maßstab für eine zulässige Einschränkung der grundsätzlich gewährleisteten Plakatierungsfreiheit. Aus den Ausführungen der BH Dornbirn geht hervor, daß sie vor Erlassung der Verordnung nur die bereits vorhandenen, als zulässig festgelegten Plakatierungsstellen im Gemeindegebiet von Hohenems daraufhin überprüft hat, ob auf diese die gesetzlichen Erfordernisse zuträfen. Die Behörde hat demnach nicht untersucht, ob auch an Stellen, die von der Verordnung nicht erfaßt sind, konkrete andere öffentliche Interessen das öffentliche Interesse an der Pressefreiheit, das ist am ungehinderten Anschlagen von Druckwerken, überwiegen und damit die Beschränkung des Plakatierens auf die in der Verordnung genannten Orte rechtfertigen. Die Behörde ist unzutreffenderweise von einem "Bedürfnis nach Pressefreiheit" ausgegangen und hat angenommen, daß dieses bereits ausreichend befriedigt sei. Sie übersieht dabei, daß nach § 11 PresseG die Pressefreiheit ohne jede "Bedarfsprüfung" zu gewährleisten ist und nur in solchen Fällen eingeschränkt werden darf, in denen jeweils andere öffentliche Interessen überwiegen. Die BH Dornbirn hat daher bei der Festlegung der Einschränkungen der Plakatierungsfreiheit i. S. des § 11 PresseG einen diesem Gesetz widersprechenden Maßstab angelegt. Daraus ergibt sich, daß die durch die in Prüfung gezogene Verordnung erfolgte Einschränkung der Pressefreiheit (Plakatierungsfreiheit) notwendigerweise gesetzwidrig ist.Die Behörde ist unzutreffenderweise von einem "Bedürfnis nach Pressefreiheit" ausgegangen und hat angenommen, daß dieses bereits ausreichend befriedigt sei. Sie übersieht dabei, daß nach Paragraph 11, PresseG die Pressefreiheit ohne jede "Bedarfsprüfung" zu gewährleisten ist und nur in solchen Fällen eingeschränkt werden darf, in denen jeweils andere öffentliche Interessen überwiegen. Die BH Dornbirn hat daher bei der Festlegung der Einschränkungen der Plakatierungsfreiheit i. S. des Paragraph 11, PresseG einen diesem Gesetz widersprechenden Maßstab angelegt. Daraus ergibt sich, daß die durch die in Prüfung gezogene Verordnung erfolgte Einschränkung der Pressefreiheit (Plakatierungsfreiheit) notwendigerweise gesetzwidrig ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1977:V44.1977
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.