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{'item': 'G30/76'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum25.03.1977 GeschäftszahlG30/76 Sammlungsnummer8027 RechtssatzDie im § 74 Abs. 1 Zivildienstgesetz, BGBl. 187/1974, enthaltenen Worte "dem 1. August 1971" werden als verfassungswidrig aufgehoben.Die im Paragraph 74, Absatz eins, Zivildienstgesetz, Bundesgesetzblatt 187 aus 1974,, enthaltenen Worte "dem 1. August 1971" werden als verfassungswidrig aufgehoben. Nach § 2 Abs. 1 ZivildienstG sind Wehrpflichtige i. S. des Wehrgesetzes BGBl. 181/1955 auf ihren Antrag von der Wehrpflicht zu befreien, wenn sie es - von den Fällen der persönlichen Notwehr oder Nothilfe abgesehen - aus schwerwiegenden, glaubhaften Gewissensgründen ablehnen, Waffengewalt gegen andere Menschen anzuwenden und daher bei Leistung des Wehrdienstes in schwere Gewissensnot geraten würden; sie sind zivildienstpflichtig. Wie der VfGH schon im Erk. Slg. 4442/1963 in Bezug auf die Auslegung einer Verfassungsvorschrift ausgesprochen hat, ist dann, wenn der völlig eindeutige und klare Wortlaut der Vorschrift Zweifel über den Inhalt der Regelung nicht aufkommen läßt, eine Untersuchung nicht möglich, ob nicht etwa die historische oder teleologische Auslegungsmethode einen anderen Inhalt ergeben würde. Dieser Standpunkt, von dem abzurücken kein Anlaß besteht, trifft auch in Ansehung des § 2 Abs. 1 ZivildienstG zu. Nach seinem völlig klaren Wortlaut ist es nicht im mindesten zweifelhaft, daß die Antragsbefugnis auf Befreiung von der Wehrpflicht zwecks Zivildienstleistung "Wehrpflichtige (

  1. n)i. S. des WehrG, BGBl. Nr. 181/1955," d. h. Wehrpflichtigen schlechthin zusteht, also ohne eine Beschränkung auf bestimmte Gruppen. Kommt aber § 2 Abs. 1 leg. cit. dieser Inhalt zu, so steht die in Prüfung gezogene Bestimmung zu ihr in Widerspruch.Nach Paragraph 2, Absatz eins, ZivildienstG sind Wehrpflichtige i. S. des Wehrgesetzes Bundesgesetzblatt 181 aus 1955, auf ihren Antrag von der Wehrpflicht zu befreien, wenn sie es - von den Fällen der persönlichen Notwehr oder Nothilfe abgesehen - aus schwerwiegenden, glaubhaften Gewissensgründen ablehnen, Waffengewalt gegen andere Menschen anzuwenden und daher bei Leistung des Wehrdienstes in schwere Gewissensnot geraten würden; sie sind zivildienstpflichtig. Wie der VfGH schon im Erk. Slg. 4442 aus 1963, in Bezug auf die Auslegung einer Verfassungsvorschrift ausgesprochen hat, ist dann, wenn der völlig eindeutige und klare Wortlaut der Vorschrift Zweifel über den Inhalt der Regelung nicht aufkommen läßt, eine Untersuchung nicht möglich, ob nicht etwa die historische oder teleologische Auslegungsmethode einen anderen Inhalt ergeben würde. Dieser Standpunkt, von dem abzurücken kein Anlaß besteht, trifft auch in Ansehung des Paragraph 2, Absatz eins, ZivildienstG zu. Nach seinem völlig klaren Wortlaut ist es nicht im mindesten zweifelhaft, daß die Antragsbefugnis auf Befreiung von der Wehrpflicht zwecks Zivildienstleistung "Wehrpflichtige (
  2. n)i. S. des WehrG, Bundesgesetzblatt Nr. 181 aus 1955,," d. h. Wehrpflichtigen schlechthin zusteht, also ohne eine Beschränkung auf bestimmte Gruppen. Kommt aber Paragraph 2, Absatz eins, leg. cit. dieser Inhalt zu, so steht die in Prüfung gezogene Bestimmung zu ihr in Widerspruch. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1977:G30.1977

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.