RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum25.03.1977 GeschäftszahlG33/76 Sammlungsnummer8028 RechtssatzDer zweite Satz im § 85 Abs. 2 des VerfGG 1953, BGBl. 85, i. d. F. des Bundesgesetzes BGBl. 311/1976 ("Der Antrag ist gleichzeitig mit der Beschwerde einzubringen.") wird als verfassungswidrig aufgehoben.Der zweite Satz im Paragraph 85, Absatz 2, des VerfGG 1953, BGBl. 85, i. d. F. des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt 311 aus 1976, ("Der Antrag ist gleichzeitig mit der Beschwerde einzubringen.") wird als verfassungswidrig aufgehoben. Es genügt die beispielsweise Anführung einer in der Rechtsprechung des VfGH sehr bedeutsamen Gruppe von Beschwerdefällen, um aufzuzeigen, daß sich bei einem Bf. (schon) die tatsächlichen Umstände, die für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung von Belang sind, im Zeitraum zwischen der Beschwerdeerhebung und der Entscheidung über die Beschwerde in einer nicht vorhersehbaren Weise wesentlich ändern können. Gedacht sei jener Beschwerdesachen, in denen der angefochtene Bescheid die Verhängung einer Geldstrafe und einer für den Fall der Uneinbringlichkeit an ihre Stelle tretenden Freiheitsstrafe beinhaltet. Es bedarf keiner weiteren Begründung, daß die Einkommensverhältnisse und Vermögensverhältnisse des in Strafe genommenen Bf. Umstände sind, denen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung besondere Bedeutung zukommen kann. Da sich die Einkommensverhältnisse und Vermögensverhältnisse im erwähnten Zeitraum (in einer nicht vorhersehbaren Weise) ändern können, wäre somit jener Bf., dessen Einkommenslage und Vermögenslage (bereits) im Hinblick auf den allfälligen Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigte, gegenüber einem solchen bevorzugt, bei dem während des anhängigen Beschwerdeverfahrens eine ins Gewicht fallende Verschlechterung seiner Einkommenssituation und Vermögenssituation eintritt; während bei jenem bis zur Entscheidung des VfGH der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe nicht in Betracht kommt, könnte an diesem die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden. Es ist unzutreffend, wenn die Bundesregierung vorbehaltlos meint, daß "die (rechtlichen und) tatsächlichen Gesichtspunkte, die für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entscheidungserheblich sind, schon im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung völlig überblickbar" seien. Damit ist aber schon dargetan, daß die durch den zweiten Satz im § 85 Abs. 2 VerfGG 1953 herbeigeführte unterschiedliche Behandlung von Bf. vor dem auch den Gesetzgeber bindenden Gleichheitsgebot nicht bestehen kann, das nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH (z. B. Slg. 7135/1973) solche gesetzliche Differenzierungen verbietet, die nicht aus entsprechenden Unterschieden im Tatsächlichen ableitbar, also sachlich nicht begründbar sind. Da die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung von der Beschwerdeerhebung anfangend bis zur Entscheidung über die erhobene Beschwerde von Bedeutung sein kann, bildet der Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde als ein am Beginn dieses Zeitraumes liegendes Moment kein sachbezogenes Kriterium für die erörterte unterschiedliche Behandlung von Bf. des verfassungsgerichtlichen Verfahrens nach {Bundes-Verfassungsgesetz Art 144, Art. 144 B-VG}.Es genügt die beispielsweise Anführung einer in der Rechtsprechung des VfGH sehr bedeutsamen Gruppe von Beschwerdefällen, um aufzuzeigen, daß sich bei einem Bf. (schon) die tatsächlichen Umstände, die für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung von Belang sind, im Zeitraum zwischen der Beschwerdeerhebung und der Entscheidung über die Beschwerde in einer nicht vorhersehbaren Weise wesentlich ändern können. Gedacht sei jener Beschwerdesachen, in denen der angefochtene Bescheid die Verhängung einer Geldstrafe und einer für den Fall der Uneinbringlichkeit an ihre Stelle tretenden Freiheitsstrafe beinhaltet. Es bedarf keiner weiteren Begründung, daß die Einkommensverhältnisse und Vermögensverhältnisse des in Strafe genommenen Bf. Umstände sind, denen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung besondere Bedeutung zukommen kann. Da sich die Einkommensverhältnisse und Vermögensverhältnisse im erwähnten Zeitraum (in einer nicht vorhersehbaren Weise) ändern können, wäre somit jener Bf., dessen Einkommenslage und Vermögenslage (bereits) im Hinblick auf den allfälligen Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigte, gegenüber einem solchen bevorzugt, bei dem während des anhängigen Beschwerdeverfahrens eine ins Gewicht fallende Verschlechterung seiner Einkommenssituation und Vermögenssituation eintritt; während bei jenem bis zur Entscheidung des VfGH der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe nicht in Betracht kommt, könnte an diesem die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden. Es ist unzutreffend, wenn die Bundesregierung vorbehaltlos meint, daß "die (rechtlichen und) tatsächlichen Gesichtspunkte, die für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entscheidungserheblich sind, schon im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung völlig überblickbar" seien. Damit ist aber schon dargetan, daß die durch den zweiten Satz im Paragraph 85, Absatz 2, VerfGG 1953 herbeigeführte unterschiedliche Behandlung von Bf. vor dem auch den Gesetzgeber bindenden Gleichheitsgebot nicht bestehen kann, das nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH (z. B. Slg. 7135 aus 1973,) solche gesetzliche Differenzierungen verbietet, die nicht aus entsprechenden Unterschieden im Tatsächlichen ableitbar, also sachlich nicht begründbar sind. Da die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung von der Beschwerdeerhebung anfangend bis zur Entscheidung über die erhobene Beschwerde von Bedeutung sein kann, bildet der Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde als ein am Beginn dieses Zeitraumes liegendes Moment kein sachbezogenes Kriterium für die erörterte unterschiedliche Behandlung von Bf. des verfassungsgerichtlichen Verfahrens nach {Bundes-Verfassungsgesetz Artikel 144,, Artikel 144, B-VG}. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1977:G33.1977
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