RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum17.04.1977 GeschäftszahlB272/74 Sammlungsnummer8010 RechtssatzDie Auffassung, daß dem Steuerpflichtigen innerhalb des mit 5 Jahren festgelegten Zeitraums in Bezug auf die Vornahme des Verlustvortrages (§ 10 Abs. 1 Z 5 EStG 1967) kein Wahlrecht zustehe, ist denkmöglich. Schon aus dem Umstand, daß der Gesetzeswortlaut ein Verlangen des zu veranlagenden Steuerpflichtigen auf Vornahme des Verlustabzuges nicht erwähnt, kann durchaus auf eine Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Berücksichtigung des Verlustes bei der Veranlagung geschlossen werden; ebenso ist es denkmöglich, aus der im § 10 Abs. 1 Z 5 leg. cit. enthaltenen Einschränkung des Verlustabzuges bei der Durchführung der Veranlagung zu folgern, daß das Finanzamt den Abzug schon in jenem Jahr vorzunehmen hat, in welchem dem Verlust hinreichende Einkünfte aus anderen Einkunftsarten gegenüberstehen. Es ist auch die Ansicht denkmöglich, daß die Prüfung der Vortragsfähigkeit des in einem späteren Jahr geltend gemachten Verlustes dann die Anerkennung eines Wahlrechtes des Steuerpflichtigen in sich schlösse, wenn die Behörde den Verlust bei gegebener Vortragsfähigkeit schon in einem früheren Jahr (in früheren Jahren) zur Gänze hätte abziehen müssen, sie die Berücksichtigung jedoch wegen der von ihr verneinten Vortragsfähigkeit entgegen dem Begehren des Steuerpflichtigen abgelehnt hat. Es kann für diese Auffassung nämlich ins Treffen geführt werden, daß die Lage eines solchen Steuerpflichtigen im Ergebnis keine andere wäre als die desjenigen, der ein Wahlrecht gezielt in Anspruch nimmt und einen schon früher (zur Gänze) abzugsfähigen Verlust erst in einem späteren Jahr abzieht.Die Auffassung, daß dem Steuerpflichtigen innerhalb des mit 5 Jahren festgelegten Zeitraums in Bezug auf die Vornahme des Verlustvortrages (Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, EStG 1967) kein Wahlrecht zustehe, ist denkmöglich. Schon aus dem Umstand, daß der Gesetzeswortlaut ein Verlangen des zu veranlagenden Steuerpflichtigen auf Vornahme des Verlustabzuges nicht erwähnt, kann durchaus auf eine Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Berücksichtigung des Verlustes bei der Veranlagung geschlossen werden; ebenso ist es denkmöglich, aus der im Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, leg. cit. enthaltenen Einschränkung des Verlustabzuges bei der Durchführung der Veranlagung zu folgern, daß das Finanzamt den Abzug schon in jenem Jahr vorzunehmen hat, in welchem dem Verlust hinreichende Einkünfte aus anderen Einkunftsarten gegenüberstehen. Es ist auch die Ansicht denkmöglich, daß die Prüfung der Vortragsfähigkeit des in einem späteren Jahr geltend gemachten Verlustes dann die Anerkennung eines Wahlrechtes des Steuerpflichtigen in sich schlösse, wenn die Behörde den Verlust bei gegebener Vortragsfähigkeit schon in einem früheren Jahr (in früheren Jahren) zur Gänze hätte abziehen müssen, sie die Berücksichtigung jedoch wegen der von ihr verneinten Vortragsfähigkeit entgegen dem Begehren des Steuerpflichtigen abgelehnt hat. Es kann für diese Auffassung nämlich ins Treffen geführt werden, daß die Lage eines solchen Steuerpflichtigen im Ergebnis keine andere wäre als die desjenigen, der ein Wahlrecht gezielt in Anspruch nimmt und einen schon früher (zur Gänze) abzugsfähigen Verlust erst in einem späteren Jahr abzieht. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1977:B272.1977
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