RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum06.05.1977 GeschäftszahlG39/76 Sammlungsnummer8040 Rechtssatza) Gemäß {Privatschulgesetz § 21, § 21 Abs. 1 Privatschulgesetz}, BGBl. Nr. 244/1962, kann der Bund für nichtkonfessionelle Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht ( eine solche betreibt der antragstellende Verein) unter bestimmten Voraussetzungen Subventionen zum Personalaufwand gewähren. Die Art der Subventionierung richtet sich nach dem § 21 Abs. 3 zufolge nach § 19 Abs. 1.
- a)Gemäß {Privatschulgesetz Paragraph 21,, Paragraph 21, Absatz eins, Privatschulgesetz}, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1962,, kann der Bund für nichtkonfessionelle Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht ( eine solche betreibt der antragstellende Verein) unter bestimmten Voraussetzungen Subventionen zum Personalaufwand gewähren. Die Art der Subventionierung richtet sich nach dem Paragraph 21, Absatz 3, zufolge nach Paragraph 19, Absatz eins, Gemäß {Privatschulgesetz § 19, § 19 Abs. 1 PrivatschulG} sind die Subventionen zum Personalaufwand u. a. durch Zuweisung von Bundeslehrern durch den Bund als "lebende Subventionen" an die Schule zu gewähren. Vor Zuweisung eines Lehrers als "lebende Subvention" ist der Schulerhalter zu hören. Dem bf. Verein wurde als "lebende Subvention " vom Bund ein Bundeslehrer als Leiter der vom antragstellenden Verein betriebenen Privatschule "Werkschulheim Felbertal" zugewiesen.Gemäß {Privatschulgesetz Paragraph 19,, Paragraph 19, Absatz eins, PrivatschulG} sind die Subventionen zum Personalaufwand u. a. durch Zuweisung von Bundeslehrern durch den Bund als "lebende Subventionen" an die Schule zu gewähren. Vor Zuweisung eines Lehrers als "lebende Subvention" ist der Schulerhalter zu hören. Dem bf. Verein wurde als "lebende Subvention " vom Bund ein Bundeslehrer als Leiter der vom antragstellenden Verein betriebenen Privatschule "Werkschulheim Felbertal" zugewiesen.
- b)Der bekämpfte § 69 Abs. 1 Lehrerdienstpragmatik lautet: "Schulfeste Stellen sind die Leiterstellen und die Stellen der Fachvorstände, ferner an höheren Internatsschulen die Stellen der Direktorstellvertreter und Erziehungsleiter." Die im Abs. 1 erwähnten Lehrerstellen sind - wie sich aus den weiteren Absätzen des § 69 LDP ergibt - kraft Gesetzes schulfest; es bedarf hiezu keines weiteren Rechtsaktes; der Inhaber einer schulfesten Stelle kann nach § 70 LDP nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen an eine andere Schule versetzt werden. Die schulfesten Stellen nach § 69 Abs. 1 werden durch Ernennung in die betreffende Funktion besetzt (§ 71 Abs. 1 LDP) .
- b)Der bekämpfte Paragraph 69, Absatz eins, Lehrerdienstpragmatik lautet: "Schulfeste Stellen sind die Leiterstellen und die Stellen der Fachvorstände, ferner an höheren Internatsschulen die Stellen der Direktorstellvertreter und Erziehungsleiter." Die im Absatz eins, erwähnten Lehrerstellen sind - wie sich aus den weiteren Absätzen des Paragraph 69, LDP ergibt - kraft Gesetzes schulfest; es bedarf hiezu keines weiteren Rechtsaktes; der Inhaber einer schulfesten Stelle kann nach Paragraph 70, LDP nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen an eine andere Schule versetzt werden. Die schulfesten Stellen nach Paragraph 69, Absatz eins, werden durch Ernennung in die betreffende Funktion besetzt (Paragraph 71, Absatz eins, LDP) .
- c)Es kann unerörtert bleiben, ob die §§ 69 ff LDP ungeachtet des Art. I LDP (wonach unter Lehrern i. S. dieses Gesetzes Lehrpersonen an "staatlichen mittleren und niederen Unterrichtsanstalten" zu verstehen sind) auch vom Bund einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht als "lebende Subvention" zugewiesene Bundeslehrer anzuwenden sind. Wäre dies nämlich nicht der Fall, so wäre es von vornherein offenkundig, daß der bekämpfte § 69 Abs. 1 LDP die Rechtssphäre des antragstellenden Vereines nicht berührt. Aber auch wenn dies der Fall wäre (der antragstellende Verein geht offenbar davon aus), müßte die Antragslegitimation verneint werden, denn der antragstellende Verein wäre dann nicht Adressat der angefochtenen Gesetzesstelle. Diese findet sich in dem unter der Überschrift "Veränderungen im Dienstverhältnis und dessen Auflösung" stehenden IV. Abschnitt der LDP. Sie regelt - ebenso wie die folgenden Vorschriften - ausschließlich die Rechtsbeziehungen zwischen der Dienstbehörde und dem Lehrer, nicht aber die Rechtsbeziehungen zwischen dem Erhalter einer Privatschule und dem ihr zugewiesenen Bundeslehrer. Insbesondere verpflichtet § 69 Abs. 1 LDP den privaten Schulerhalter nicht, den ihm vom Bund zugewiesenen Bundeslehrer weiterhin zu beschäftigen. Dem Schulerhalter ist dies möglich, auf die ihm vom Bund gewährte "lebende Subvention" zu verzichten. Es ist sohin ausgeschlossen, daß § 69 Abs. 1 LDP in die Rechtssphäre des Erhalters der Privatschule eingreift.
- c)Es kann unerörtert bleiben, ob die Paragraphen 69, ff LDP ungeachtet des Artikel römisch eins, LDP (wonach unter Lehrern i. S. dieses Gesetzes Lehrpersonen an "staatlichen mittleren und niederen Unterrichtsanstalten" zu verstehen sind) auch vom Bund einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht als "lebende Subvention" zugewiesene Bundeslehrer anzuwenden sind. Wäre dies nämlich nicht der Fall, so wäre es von vornherein offenkundig, daß der bekämpfte Paragraph 69, Absatz eins, LDP die Rechtssphäre des antragstellenden Vereines nicht berührt. Aber auch wenn dies der Fall wäre (der antragstellende Verein geht offenbar davon aus), müßte die Antragslegitimation verneint werden, denn der antragstellende Verein wäre dann nicht Adressat der angefochtenen Gesetzesstelle. Diese findet sich in dem unter der Überschrift "Veränderungen im Dienstverhältnis und dessen Auflösung" stehenden römisch vier. Abschnitt der LDP. Sie regelt - ebenso wie die folgenden Vorschriften - ausschließlich die Rechtsbeziehungen zwischen der Dienstbehörde und dem Lehrer, nicht aber die Rechtsbeziehungen zwischen dem Erhalter einer Privatschule und dem ihr zugewiesenen Bundeslehrer. Insbesondere verpflichtet Paragraph 69, Absatz eins, LDP den privaten Schulerhalter nicht, den ihm vom Bund zugewiesenen Bundeslehrer weiterhin zu beschäftigen. Dem Schulerhalter ist dies möglich, auf die ihm vom Bund gewährte "lebende Subvention" zu verzichten. Es ist sohin ausgeschlossen, daß Paragraph 69, Absatz eins, LDP in die Rechtssphäre des Erhalters der Privatschule eingreift. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1977:G39.1977