RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum11.06.1977 GeschäftszahlB121/75 Sammlungsnummer8049 RechtssatzBei Bescheiden nach § 73 Abs. 2 Stmk. Bauordnung handelt es sich um baupolizeiliche Aufträge. Welchen Personen in einem Verfahren zur Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages Parteistellung zukommt, ist nach den in Frage kommenden Verwaltungsvorschriften zu beurteilen (vgl. Slg. 5358/1966) , somit im vorliegenden Fall nach § 73 Abs. 2 BauO im Zusammenhang mit den übrigen Bestimmungen der BauO. Eine ausdrückliche Regelung über die Parteistellung kann diesen Bestimmungen nicht entnommen werden. Da ein Rechtsanspruch auf Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages nicht besteht und das Gesetz nichts anderes bestimmt, ist in einem Verfahren zur Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages nur die Person Partei, die durch diesen Auftrag zu einem Handeln, Dulden oder Unterlassen verpflichtet wird (vgl. dazu die Erk. des VwGH Slg. 1748 A/1967, vom
- Februar 1976, Z 900/75, 1364/75) . Mit dem angefochtenen Bescheid wurden die Grundstückseigentümer verpflichtet, die von der Bf. auf diesem Grundstück errichtete Plakattafel zu entfernen. In die durch die privatrechtliche Vereinbarung mit den Grundeigentümern begründete Rechtsstellung der Bf. wurde durch den Bescheid nicht eingegriffen, weil das private Rechtsverhältnis durch den Bescheid jedenfalls nicht unmittelbar berührt (geändert) wurde (vgl. Slg. 5314/1966 und 5504/1967) . Eine Änderung dieses obligatorischen Rechtsverhältnisses, die sich auf Grund der den Eigentümern nach öffentlichrechtlichen Vorschriften aufgetragenen Verpflichtung allenfalls ergibt, ist Gegenstand der Gestaltung dieses Rechtsverhältnisses durch die Parteien und im Streitfall vor den ordentlichen Gerichten auszutragen. Einer Person, die durch den Bescheid, mit dem ein Abtragungsauftrag erteilt wurde, rechtlich zwar nur mittelbar, wirtschaftlich aber primär betroffen ist, steht die Möglichkeit zu, im Zivilprozeß die Rechte aus dem behaupteten Vertrag gegen den Grundeigentümer geltend zu machen, der auf dem Sektor des öffentlichen Rechtes die Gegenwehr gegen eines diesbezüglichen behördlichen Auftrag unterläßt (vgl. VwGH Slg. 7048 A/1967) .Bei Bescheiden nach Paragraph 73, Absatz 2, Stmk. Bauordnung handelt es sich um baupolizeiliche Aufträge. Welchen Personen in einem Verfahren zur Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages Parteistellung zukommt, ist nach den in Frage kommenden Verwaltungsvorschriften zu beurteilen vergleiche Slg. 5358 aus 1966,) , somit im vorliegenden Fall nach Paragraph 73, Absatz 2, BauO im Zusammenhang mit den übrigen Bestimmungen der BauO. Eine ausdrückliche Regelung über die Parteistellung kann diesen Bestimmungen nicht entnommen werden. Da ein Rechtsanspruch auf Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages nicht besteht und das Gesetz nichts anderes bestimmt, ist in einem Verfahren zur Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages nur die Person Partei, die durch diesen Auftrag zu einem Handeln, Dulden oder Unterlassen verpflichtet wird vergleiche dazu die Erk. des VwGH Slg. 1748 A/1967, vom
- Februar 1976, Ziffer 900 /, 75, 1364 /, 75,) . Mit dem angefochtenen Bescheid wurden die Grundstückseigentümer verpflichtet, die von der Bf. auf diesem Grundstück errichtete Plakattafel zu entfernen. In die durch die privatrechtliche Vereinbarung mit den Grundeigentümern begründete Rechtsstellung der Bf. wurde durch den Bescheid nicht eingegriffen, weil das private Rechtsverhältnis durch den Bescheid jedenfalls nicht unmittelbar berührt (geändert) wurde vergleiche Slg. 5314 aus 1966, und 5504 aus 1967,) . Eine Änderung dieses obligatorischen Rechtsverhältnisses, die sich auf Grund der den Eigentümern nach öffentlichrechtlichen Vorschriften aufgetragenen Verpflichtung allenfalls ergibt, ist Gegenstand der Gestaltung dieses Rechtsverhältnisses durch die Parteien und im Streitfall vor den ordentlichen Gerichten auszutragen. Einer Person, die durch den Bescheid, mit dem ein Abtragungsauftrag erteilt wurde, rechtlich zwar nur mittelbar, wirtschaftlich aber primär betroffen ist, steht die Möglichkeit zu, im Zivilprozeß die Rechte aus dem behaupteten Vertrag gegen den Grundeigentümer geltend zu machen, der auf dem Sektor des öffentlichen Rechtes die Gegenwehr gegen eines diesbezüglichen behördlichen Auftrag unterläßt vergleiche VwGH Slg. 7048 A/1967) . European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1977:B121.1977