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{'item': 'V19/76'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum13.06.1977 GeschäftszahlV19/76 Sammlungsnummer8058 RechtssatzWie der VfGH in seinem Erk. Slg. 7469/1974 ausgeführt hat, bedeutet die in § 4 Abs. 1 Bundesstraßengesetz 1971 enthaltene Verweisung auf den ersten Satz des § 20 Abs. 1 nicht etwa, daß im Falle der Erlassung einer Verordnung, mit der der Straßenverlauf bestimmt wird, zugleich Notwendigkeit, Gegenstand und Umfang einer Enteignung durch den Verordnungsgeber festgestellt sind. Dieser Verweisung kommt vielmehr nur der Inhalt zu, daß der im Verordnungsweg zu bestimmende Trassenverlauf dem Gebot der Wirtschaftlichkeit zu entsprechen hat.Wie der VfGH in seinem Erk. Slg. 7469 aus 1974, ausgeführt hat, bedeutet die in Paragraph 4, Absatz eins, Bundesstraßengesetz 1971 enthaltene Verweisung auf den ersten Satz des Paragraph 20, Absatz eins, nicht etwa, daß im Falle der Erlassung einer Verordnung, mit der der Straßenverlauf bestimmt wird, zugleich Notwendigkeit, Gegenstand und Umfang einer Enteignung durch den Verordnungsgeber festgestellt sind. Dieser Verweisung kommt vielmehr nur der Inhalt zu, daß der im Verordnungsweg zu bestimmende Trassenverlauf dem Gebot der Wirtschaftlichkeit zu entsprechen hat. Dem Gegner der beantragten Enteignung steht es daher durchaus offen, im Enteignungsverfahren vor der Verwaltungsbehörde den Mangel der Notwendigkeit der Enteignung einzuwenden (Notwendigkeit in diesem Zusammenhang bedeutet nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH, z. B. Slg. 6951/1972, einerseits, daß die zu enteignenden Grundstücke für die Durchführung der projektierten Bundesstraße erforderlich sind, anderseits, daß der für das Projekt erforderliche Grund nicht auf andere Weise als durch Enteignung zu beschaffen ist) , aber auch Einwendungen in Bezug auf den Gegenstand und Umfang der begehrten Enteignung zu erheben. Der Enteignungskläger ist somit bloß nicht in der Lage, die Gesetzmäßigkeit des Straßenlaufes und - im Zusammenhang damit - die Notwendigkeit des Projektes als solches im Verwaltungsverfahren mit Erfolg zu bestreiten, weil die Enteignungsbehörde an die gemäß § 4 Abs. 1 BStG 1971 erlassene, den Trassenverlauf bestimmende Verordnung gebunden ist. Dem in dieser Richtung bestehenden Rechtsschutzinteresse ist aber dadurch entsprochen, daß der Gegner der geplanten Enteignung im Verfahren vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts die Gesetzwidrigkeit der auf den § 4 Abs. 1 BStG 1971 gestützten Verordnung geltend machen und auf diese Weise die von Amts wegen zu veranlassende Überprüfung der Verordnung auf deren Gesetzmäßigkeit herbeiführen kann. Daraus ergibt sich, daß den Antragstellern ein durchaus zumutbarer Weg zur Verfügung steht, auf dem Weg über die Beschwerde an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes gegen die auf der Grundlage der angefochtenen Verordnung zu erlassenden Bescheide, in denen über die Notwendigkeit, den Gegenstand und den Umfang der Enteignung von - in ihrem Eigentum stehenden - Liegenschaften abgesprochen wird, die Überprüfung der Gesetzmäßigkeit der von ihnen bekämpften Verordnung zu erreichen. Dieselben Überlegungen treffen im übrigen auch auf die mit der Trassenfestlegung verbundenen Baubeschränkungen im Bundesstraßenbaugebiet nach § 15 Abs. 1 BStG zu. Der sinngemäß anzuwendende § 14 Abs. 2 leg. cit. sieht nämlich vor, daß Ausnahmen von diesen Beschränkungen begehrt werden können; darüber hat die Behörde bescheidmäßig abzusprechen, womit den von der Trassenfestlegung Betroffenen wiederum die Möglichkeit eröffnet ist, im Wege einer Beschwerde gemäß Art. 131 oder 144 B-VG die Überprüfung der Verordnung zu erreichen. Dem Vorbringen der Antragsteller kann kein Umstand entnommen werden, aus dem sich die Unzumutbarkeit der Einschaltung des aufgezeigten Weges ergäbe. Daraus folgt, daß den Antragstellern die Antragslegitimation fehlt.Dem Gegner der beantragten Enteignung steht es daher durchaus offen, im Enteignungsverfahren vor der Verwaltungsbehörde den Mangel der Notwendigkeit der Enteignung einzuwenden (Notwendigkeit in diesem Zusammenhang bedeutet nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH, z. B. Slg. 6951 aus 1972,, einerseits, daß die zu enteignenden Grundstücke für die Durchführung der projektierten Bundesstraße erforderlich sind, anderseits, daß der für das Projekt erforderliche Grund nicht auf andere Weise als durch Enteignung zu beschaffen ist) , aber auch Einwendungen in Bezug auf den Gegenstand und Umfang der begehrten Enteignung zu erheben. Der Enteignungskläger ist somit bloß nicht in der Lage, die Gesetzmäßigkeit des Straßenlaufes und - im Zusammenhang damit - die Notwendigkeit des Projektes als solches im Verwaltungsverfahren mit Erfolg zu bestreiten, weil die Enteignungsbehörde an die gemäß Paragraph 4, Absatz eins, BStG 1971 erlassene, den Trassenverlauf bestimmende Verordnung gebunden ist. Dem in dieser Richtung bestehenden Rechtsschutzinteresse ist aber dadurch entsprochen, daß der Gegner der geplanten Enteignung im Verfahren vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts die Gesetzwidrigkeit der auf den Paragraph 4, Absatz eins, BStG 1971 gestützten Verordnung geltend machen und auf diese Weise die von Amts wegen zu veranlassende Überprüfung der Verordnung auf deren Gesetzmäßigkeit herbeiführen kann. Daraus ergibt sich, daß den Antragstellern ein durchaus zumutbarer Weg zur Verfügung steht, auf dem Weg über die Beschwerde an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes gegen die auf der Grundlage der angefochtenen Verordnung zu erlassenden Bescheide, in denen über die Notwendigkeit, den Gegenstand und den Umfang der Enteignung von - in ihrem Eigentum stehenden - Liegenschaften abgesprochen wird, die Überprüfung der Gesetzmäßigkeit der von ihnen bekämpften Verordnung zu erreichen. Dieselben Überlegungen treffen im übrigen auch auf die mit der Trassenfestlegung verbundenen Baubeschränkungen im Bundesstraßenbaugebiet nach Paragraph 15, Absatz eins, BStG zu. Der sinngemäß anzuwendende Paragraph 14, Absatz 2, leg. cit. sieht nämlich vor, daß Ausnahmen von diesen Beschränkungen begehrt werden können; darüber hat die Behörde bescheidmäßig abzusprechen, womit den von der Trassenfestlegung Betroffenen wiederum die Möglichkeit eröffnet ist, im Wege einer Beschwerde gemäß Artikel 131, oder 144 B-VG die Überprüfung der Verordnung zu erreichen. Dem Vorbringen der Antragsteller kann kein Umstand entnommen werden, aus dem sich die Unzumutbarkeit der Einschaltung des aufgezeigten Weges ergäbe. Daraus folgt, daß den Antragstellern die Antragslegitimation fehlt. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1977:V19.1977

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