RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum14.06.1977 GeschäftszahlG29/76; V33/76 Sammlungsnummer8061 RechtssatzIndividueller Antrag auf Aufhebung einiger Bestimmungen des Volkszählungsgesetzes und der Mutterspracheverordnung, BGBl. 542/1976.Individueller Antrag auf Aufhebung einiger Bestimmungen des Volkszählungsgesetzes und der Mutterspracheverordnung, Bundesgesetzblatt 542 aus 1976,. § 2 Abs. 3 Volkszählungsgesetz (VZG) ermächtigt die zuständige Behörde, anläßlich einer Volkszählung bestimmte Fragen, u. a. die nach der Muttersprache, zu stellen. § 9 Abs. 1 lit. c stellt fest, daß durch Verordnung (der Bundesregierung mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates - § 9 Abs. 2 leg. cit.) eine geheime Erhebung der Muttersprache angeordnet werden darf und welche näheren Bestimmungen eine solche Verordnung zu enthalten hat. § 17 VZG ermächtigt die Bundesregierung, im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates durch Verordnung auch außerhalb einer Volkszählung die Vornahme einer geheimen Erhebung der Muttersprache nach dem II. Hauptstück (§§ 10
- ff)anzuordnen. § 11 Abs. 1 VZG ist eine Verfassungsbestimmung, die von der Antragstellerin nicht angefochten wird. Die übrigen Vorschriften des II. Hauptstückes betreffen besondere Vorschriften über die geheime Erhebung der Muttersprache.Paragraph 2, Absatz 3, Volkszählungsgesetz (VZG) ermächtigt die zuständige Behörde, anläßlich einer Volkszählung bestimmte Fragen, u. a. die nach der Muttersprache, zu stellen. Paragraph 9, Absatz eins, Litera c, stellt fest, daß durch Verordnung (der Bundesregierung mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates - Paragraph 9, Absatz 2, leg. cit.) eine geheime Erhebung der Muttersprache angeordnet werden darf und welche näheren Bestimmungen eine solche Verordnung zu enthalten hat. Paragraph 17, VZG ermächtigt die Bundesregierung, im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates durch Verordnung auch außerhalb einer Volkszählung die Vornahme einer geheimen Erhebung der Muttersprache nach dem römisch zwei. Hauptstück (Paragraphen 10,
- ff)anzuordnen. Paragraph 11, Absatz eins, VZG ist eine Verfassungsbestimmung, die von der Antragstellerin nicht angefochten wird. Die übrigen Vorschriften des römisch zwei. Hauptstückes betreffen besondere Vorschriften über die geheime Erhebung der Muttersprache. Die Mutterspracheverordnung hat auf Grund des § 17 VZG für den 14. November 1976 im gesamten Bundesgebiet eine geheime Erhebung der Muttersprache angeordnet. Diese Verordnung enthält nähere Bestimmungen über die Durchführung dieser Erhebung.Die Mutterspracheverordnung hat auf Grund des Paragraph 17, VZG für den 14. November 1976 im gesamten Bundesgebiet eine geheime Erhebung der Muttersprache angeordnet. Diese Verordnung enthält nähere Bestimmungen über die Durchführung dieser Erhebung. Aus dem Zusammenhalt dieser Vorschriften (insbesondere aus § 12 Abs. 1 bis 3 VZG) ergibt sich, daß damit allen Staatsbürgern ohne Unterschied das Recht eingeräumt wird, an der geheimen Erhebung der Muttersprache teilzunehmen, und daß ihnen in diesem Zusammenhang keine Pflichten auferlegt werden. Ein Recht, wonach im Rahmen einer solchen Erhebung auch die Möglichkeit eines Bekenntnisses zur slowenischen Volksgruppe vorzusehen wäre, besteht nicht. Niemand - auch die Antragstellerin - ist jedoch durch die bekämpften Gesetzesbestimmungen gehindert, sich (in beliebiger Weise) zur slowenischen Volksgruppe zu bekennen.Aus dem Zusammenhalt dieser Vorschriften (insbesondere aus Paragraph 12, Absatz eins bis 3 VZG) ergibt sich, daß damit allen Staatsbürgern ohne Unterschied das Recht eingeräumt wird, an der geheimen Erhebung der Muttersprache teilzunehmen, und daß ihnen in diesem Zusammenhang keine Pflichten auferlegt werden. Ein Recht, wonach im Rahmen einer solchen Erhebung auch die Möglichkeit eines Bekenntnisses zur slowenischen Volksgruppe vorzusehen wäre, besteht nicht. Niemand - auch die Antragstellerin - ist jedoch durch die bekämpften Gesetzesbestimmungen gehindert, sich (in beliebiger Weise) zur slowenischen Volksgruppe zu bekennen. Wenn das Ergebnis der Erhebung der Muttersprache in der Folge für rechtspolitische (etwa auf Volksgruppen bezughabende) Überlegungen verwendet werden sollte, würden nicht die bekämpften, die Erhebung der Muttersprache betreffenden Vorschriften, sondern allenfalls die auf Grund der erwähnten rechtspolitischen Überlegungen gesetzten Normen in die Rechtssphäre der Antragstellerin (nachteilig) eingreifen. Der Hinweis der Antragstellerin auf das Volksgruppengesetz, BGBl. 396/1976, geht daher ins Leere, umso mehr, als dieses Gesetz seinem § 24 Abs. 1 zufolge erst mit 1. Februar 1977 in Kraft getreten ist, also erst nach Durchführung der geheimen Erhebung der Muttersprache vom 14. November 1976, deren Rechtsgrundlagen die Antragstellerin bekämpft.Wenn das Ergebnis der Erhebung der Muttersprache in der Folge für rechtspolitische (etwa auf Volksgruppen bezughabende) Überlegungen verwendet werden sollte, würden nicht die bekämpften, die Erhebung der Muttersprache betreffenden Vorschriften, sondern allenfalls die auf Grund der erwähnten rechtspolitischen Überlegungen gesetzten Normen in die Rechtssphäre der Antragstellerin (nachteilig) eingreifen. Der Hinweis der Antragstellerin auf das Volksgruppengesetz, Bundesgesetzblatt 396 aus 1976,, geht daher ins Leere, umso mehr, als dieses Gesetz seinem Paragraph 24, Absatz eins, zufolge erst mit 1. Februar 1977 in Kraft getreten ist, also erst nach Durchführung der geheimen Erhebung der Muttersprache vom 14. November 1976, deren Rechtsgrundlagen die Antragstellerin bekämpft. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1977:G29.1977