RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum14.06.1977 GeschäftszahlKI-2/76 Sammlungsnummer8065 RechtssatzZur Entscheidung über das Begehren der Republik Österreich (Bundesstraßenverwaltung) auf Rückzahlung eines Teiles der Summe, die sie den Ehegatten auf Grund eines Bescheides des Landeshauptmannes von Oberösterreich als Entschädigung für eine Enteignung ausbezahlt hat, sind die ordentlichen Gerichte zuständig. Die vom Antragsteller als irrtümlich bezeichnete Zahlung erfolgte zur Erfüllung einer aus den §§ 13 und 15 Bundesstraßengesetz fließenden Entschädigungspflicht. Dasselbe Bundesstraßengesetz enthält keine Bestimmung über die Rückforderung (irrtümlich) zu Unrecht bezahlter Beträge. Allgemeine Vorschriften über die Ansprüche aus Zahlung einer Nichtschuld finden sich lediglich in den §§ 1431 ff. ABGB. Dazu hat der VfGH ausgesprochen, daß Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung wohl grundsätzlich eine Materie des Privatrechts sind, die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte jedoch nicht gegeben ist, wo der Vermögenszuwachs auf einem öffentlichrechtlichen Titel beruht (Slg. 5386/1966) . Auch nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist die Rückforderung des angeblich ohne Rechtsgrund Geleisteten kein Privatrechtsanspruch, wenn das der Leistung zugrundeliegende Rechtsverhältnis ein öffentlichrechtliches ist, ohne daß es darauf ankäme, ob die Zahlung auf Grund einer bescheidmäßigen Verpflichtung erfolgte oder nicht. Dies nicht nur dann, wenn die Feststellung der Rückersatzpflicht ausdrücklich den Verwaltungsbehörden übertragen ist (JBl. 1960, S. 75) , und nicht nur deshalb, weil rechtskräftig zuerkannte Ansprüche nicht von den Gerichten überprüft werden dürfen (SZ 14/178) , sondern ganz allgemein aus der Erwägung, daß Ansprüche über Rückforderungen vor jene Stelle gehören, die auch über das zugrundeliegende Rechtsverhältnis entscheidet (SZ 13/105; SZ 12/296) . Ob im Bereich des öffentlichen Rechtes überhaupt eine Rückforderung vorgesehen ist, oder wenigstens in Analogie zu privatrechtlichen Normen angenommen werden kann (vgl. VwGH Slg. 6736 A/1965) , und ob für einen solchen Anspruch dann eine verwaltungsbehördliche Zuständigkeit gegeben ist, bleibt für die Beantwortung der Frage nach der Einordnung des Rechtsverhältnisses gleichgültig. Es ist daher zu untersuchen, ob der Anspruch auf Entschädigung nach den §§ 18 und 20 BStG ein öffentlichrechtlicher ist.Die vom Antragsteller als irrtümlich bezeichnete Zahlung erfolgte zur Erfüllung einer aus den Paragraphen 13 und 15 Bundesstraßengesetz fließenden Entschädigungspflicht. Dasselbe Bundesstraßengesetz enthält keine Bestimmung über die Rückforderung (irrtümlich) zu Unrecht bezahlter Beträge. Allgemeine Vorschriften über die Ansprüche aus Zahlung einer Nichtschuld finden sich lediglich in den Paragraphen 1431, ff. ABGB. Dazu hat der VfGH ausgesprochen, daß Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung wohl grundsätzlich eine Materie des Privatrechts sind, die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte jedoch nicht gegeben ist, wo der Vermögenszuwachs auf einem öffentlichrechtlichen Titel beruht (Slg. 5386 aus 1966,) . Auch nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist die Rückforderung des angeblich ohne Rechtsgrund Geleisteten kein Privatrechtsanspruch, wenn das der Leistung zugrundeliegende Rechtsverhältnis ein öffentlichrechtliches ist, ohne daß es darauf ankäme, ob die Zahlung auf Grund einer bescheidmäßigen Verpflichtung erfolgte oder nicht. Dies nicht nur dann, wenn die Feststellung der Rückersatzpflicht ausdrücklich den Verwaltungsbehörden übertragen ist (JBl. 1960, S. 75) , und nicht nur deshalb, weil rechtskräftig zuerkannte Ansprüche nicht von den Gerichten überprüft werden dürfen (SZ 14/178) , sondern ganz allgemein aus der Erwägung, daß Ansprüche über Rückforderungen vor jene Stelle gehören, die auch über das zugrundeliegende Rechtsverhältnis entscheidet (SZ 13/105; SZ 12/296) . Ob im Bereich des öffentlichen Rechtes überhaupt eine Rückforderung vorgesehen ist, oder wenigstens in Analogie zu privatrechtlichen Normen angenommen werden kann vergleiche VwGH Slg. 6736 A/1965) , und ob für einen solchen Anspruch dann eine verwaltungsbehördliche Zuständigkeit gegeben ist, bleibt für die Beantwortung der Frage nach der Einordnung des Rechtsverhältnisses gleichgültig. Es ist daher zu untersuchen, ob der Anspruch auf Entschädigung nach den Paragraphen 18 und 20 BStG ein öffentlichrechtlicher ist. Prüft man, in welcher Weise sich Enteignungswerber und Enteigneter im Zug auf die Entschädigung gegenüberstehen, so erweist sich dieses Verhältnis als privatrechtliches. Nach § 20 BStG hat der vom Landeshauptmann zu erlassende Enteignungsbescheid zwar eine Bestimmung über die Höhe der Entschädigung zu enthalten (Abs. 2) , aber auf Begehren eines Teiles hat über diese das Bezirksgericht zu entscheiden (Abs. 3) .Nach Paragraph 20, BStG hat der vom Landeshauptmann zu erlassende Enteignungsbescheid zwar eine Bestimmung über die Höhe der Entschädigung zu enthalten (Absatz 2,) , aber auf Begehren eines Teiles hat über diese das Bezirksgericht zu entscheiden (Absatz 3,) . Dessen Entscheidung geht wieder eine Enteignung der Parteien vor (§§ 22 und 29 Abs. 1 Eisenbahnenteignungsgesetz 1954, in Verbindung mit § 20 Abs. 5 BStG) . Die protokollierte Vereinbarung hat die Wirkung eines gerichtlichen Vergleiches (§ 29 Abs. 3 EisenbahnenteignungsG) . Bei einvernehmlicher Zurücknahme des Antrages auf gerichtliche Festsetzung der Entscheidung gilt der im Enteignungsbescheid bestimmte Entschädigungsbetrag als vereinbart (§ 20 Abs. 3 letzter Satz BStG) . An der Durchsetzung der Entschädigungspflicht hat die Enteignungsbehörde nicht mehr mitzuwirken; nach § 36 EisenbahnenteignungsG kann der Enteignete den Enteignungswerber binnen bestimmter Frist oder nach Eintritt der Rechtskraft nach den Vorschriften der Exekutionsordnung zur Leistung der Entschädigung verhalten. Aus all dem folgt, daß die Parteien einander wie Bürger "unter sich" ({Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 1, § 1 ABGB}) gegenüberstehen.Dessen Entscheidung geht wieder eine Enteignung der Parteien vor (Paragraphen 22 und 29 Absatz eins, Eisenbahnenteignungsgesetz 1954, in Verbindung mit Paragraph 20, Absatz 5, BStG) . Die protokollierte Vereinbarung hat die Wirkung eines gerichtlichen Vergleiches (Paragraph 29, Absatz 3, EisenbahnenteignungsG) . Bei einvernehmlicher Zurücknahme des Antrages auf gerichtliche Festsetzung der Entscheidung gilt der im Enteignungsbescheid bestimmte Entschädigungsbetrag als vereinbart (Paragraph 20, Absatz 3, letzter Satz BStG) . An der Durchsetzung der Entschädigungspflicht hat die Enteignungsbehörde nicht mehr mitzuwirken; nach Paragraph 36, EisenbahnenteignungsG kann der Enteignete den Enteignungswerber binnen bestimmter Frist oder nach Eintritt der Rechtskraft nach den Vorschriften der Exekutionsordnung zur Leistung der Entschädigung verhalten. Aus all dem folgt, daß die Parteien einander wie Bürger "unter sich" ({Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch Paragraph eins,, Paragraph eins, ABGB}) gegenüberstehen. Diese Einordnung entspricht traditioneller Anschauung. Der Gesetzgeber des EisenbahnenteignungsG hat die Entschädigungsfrage ungeachtet des öffentlichrechtlichen Charakters der Enteignung ausdrücklich als eine privatrechtliche in die Kompetenz der Gerichte verwiesen (vgl. den Ausschußbericht 705 und 719 BlgAH,
- Sess., wiedergegeben bei Ermacora, Handbuch der Grundfreiheiten und Menschenrechte, S. 151, Note 170) . Auch die Lehre geht überwiegend von der privatrechtlichen Natur der Entschädigung aus (Herrnritt, Grundlehren des Verwaltungsrechts, S. 402; Ehrenzweig, Sachenrecht,
- Aufl., S. 230; Klang, Kommentar zum ABGB,
- Aufl. II, S. 193 f.) . Der VfGH ist Klagen nach {Bundes-Verfassungsgesetz Art 137, Art. 137 B-VG} wiederholt mit dem Hinweis auf den privatrechtlichen Charakter des Entschädigungsanspruches begegnet (Slg. 2431/1952, 3167/1957) . An dieser Auffassung hält er fest. Soweit das Rekursgericht in diesem Zusammenhang auf den Rückübertragungsanspruch wegen nachträglichen Wegfalles des Enteignungszwecks verweist, der nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (SZ 39/216) ein solcher des öffentlichen Rechts sei, läßt es den Unterschied zwischen der Enteignung und jenem Rechtsverhältnis außer Acht, das den Entschädigungsanspruch beherrscht.Diese Einordnung entspricht traditioneller Anschauung. Der Gesetzgeber des EisenbahnenteignungsG hat die Entschädigungsfrage ungeachtet des öffentlichrechtlichen Charakters der Enteignung ausdrücklich als eine privatrechtliche in die Kompetenz der Gerichte verwiesen vergleiche den Ausschußbericht 705 und 719 BlgAH,
- Sess., wiedergegeben bei Ermacora, Handbuch der Grundfreiheiten und Menschenrechte, S. 151, Note 170) . Auch die Lehre geht überwiegend von der privatrechtlichen Natur der Entschädigung aus (Herrnritt, Grundlehren des Verwaltungsrechts, S. 402; Ehrenzweig, Sachenrecht,
- Aufl., S. 230; Klang, Kommentar zum ABGB,
- Aufl. römisch zwei, S. 193 f.) . Der VfGH ist Klagen nach {Bundes-Verfassungsgesetz Artikel 137,, Artikel 137, B-VG} wiederholt mit dem Hinweis auf den privatrechtlichen Charakter des Entschädigungsanspruches begegnet (Slg. 2431 aus 1952,, 3167 aus 1957,) . An dieser Auffassung hält er fest. Soweit das Rekursgericht in diesem Zusammenhang auf den Rückübertragungsanspruch wegen nachträglichen Wegfalles des Enteignungszwecks verweist, der nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (SZ 39/216) ein solcher des öffentlichen Rechts sei, läßt es den Unterschied zwischen der Enteignung und jenem Rechtsverhältnis außer Acht, das den Entschädigungsanspruch beherrscht. An der privatrechtlichen Einordnung dieses Rechtsverhältnisses ändert die im BStG vorgesehene Kompetenz der Enteignungsbehörde zur vorläufigen Feststellung der Höhe der Entschädigungssumme nichts. Die Entscheidung über privatrechtliche Ansprüche kann ganz oder teilweise Verwaltungsbehörden übertragen werden ({Jurisdiktionsnorm § 1, § 1 JN}) , ohne daß ihr Charakter dadurch geändert würde. § 20 Abs. 2 BStG führt auch zu keiner von diesem Charakter unabhängigen Kompetenzverschiebung in der hier maßgeblichen Frage der Rückforderung. Abgesehen davon, daß er die Kompetenz der Verwaltungsbehörde bloß für eine vorläufige Feststellung begründet, bewirkt er weder seinem Inhalt noch seinem Zweck nach, daß auch die Rückforderung irrtümlich geleisteter Zahlungen vor die Behörde verwiesen wäre. Ziel der vorläufigen Feststellung der Entschädigungssumme durch die Enteignungsbehörde ist in erster Linie die Möglichkeit, den Vollzug der Enteignung unter Verknüpfung mit der Leistung einer Entschädigung schon vor deren endgültigen Bestimmung auszulösen (§ 20 Abs. 4 BStG) ; damit verbindet das Gesetz die Chance einer raschen Klärung der Entschädigungsfrage, wenn das Gericht nicht angerufen wird. Diese Technik hat weder zur zwingenden Folge, daß die Entscheidung über das Rechtsverhältnis vor Anrufung der Gerichte in jeder Hinsicht vor die Behörde gehört oder gar erst durch den ungenützten Ablauf der Antragsfrist in deren Kompetenz übergeht, noch legt sie eine solche Deutung auch nur als zweckmäßig nahe. Es genügt für eine solche Zielsetzung vielmehr, daß der Verwaltungsbehörde die abstrakte Bestimmung der Höhe der Entschädigungssumme losgelöst von den übrigen Beziehungen der Beteiligten ermöglicht wird. Diese einschränkende, die Kompetenz in anderen Fragen nicht verändernde Bedeutung der Funktion der Enteignungsbehörde entspricht ganz der Rolle, die dem Außerstreitrichter in diesem Zusammenhang zukommt. Sowenig diesem die Feststellung übertragen ist, ob etwa der Zahlungspflicht der Bundesstraßenverwaltung bereits geleistete Zahlungen entgegenstehen (OGH RiZ 1958, 92; ZVR 1958/150) , sowenig hat die Enteignungsbehörde auf diese Frage einzugehen. Unberührt von der vorläufigen Kompetenz der Verwaltungsbehörde bleibt daher auch die aus dem privatrechtlichen Charakter fließende Möglichkeit von Vereinbarungen zwischen den Parteien über den Entschädigungsanspruch (vgl. OGH JBl. 1950, S. 343) . Der von den Gerichten ins Treffen geführte Umstand, daß die Zahlung zur Erfüllung einer bescheidmäßig auferlegten Pflicht erfolgte, erweist sich somit nicht als entscheidend. Mangels Verweisung auf den Verwaltungsweg fällt vielmehr die Entscheidung über die Rückforderung einer irrtümlichen Zahlung in die Kompetenz der Gerichte (vgl. für Schadenersatzansprüche aus diesem Verhältnis OGH JBl. 1970, S. 480) .An der privatrechtlichen Einordnung dieses Rechtsverhältnisses ändert die im BStG vorgesehene Kompetenz der Enteignungsbehörde zur vorläufigen Feststellung der Höhe der Entschädigungssumme nichts. Die Entscheidung über privatrechtliche Ansprüche kann ganz oder teilweise Verwaltungsbehörden übertragen werden ({Jurisdiktionsnorm Paragraph eins,, Paragraph eins, JN}) , ohne daß ihr Charakter dadurch geändert würde. Paragraph 20, Absatz 2, BStG führt auch zu keiner von diesem Charakter unabhängigen Kompetenzverschiebung in der hier maßgeblichen Frage der Rückforderung. Abgesehen davon, daß er die Kompetenz der Verwaltungsbehörde bloß für eine vorläufige Feststellung begründet, bewirkt er weder seinem Inhalt noch seinem Zweck nach, daß auch die Rückforderung irrtümlich geleisteter Zahlungen vor die Behörde verwiesen wäre. Ziel der vorläufigen Feststellung der Entschädigungssumme durch die Enteignungsbehörde ist in erster Linie die Möglichkeit, den Vollzug der Enteignung unter Verknüpfung mit der Leistung einer Entschädigung schon vor deren endgültigen Bestimmung auszulösen (Paragraph 20, Absatz 4, BStG) ; damit verbindet das Gesetz die Chance einer raschen Klärung der Entschädigungsfrage, wenn das Gericht nicht angerufen wird. Diese Technik hat weder zur zwingenden Folge, daß die Entscheidung über das Rechtsverhältnis vor Anrufung der Gerichte in jeder Hinsicht vor die Behörde gehört oder gar erst durch den ungenützten Ablauf der Antragsfrist in deren Kompetenz übergeht, noch legt sie eine solche Deutung auch nur als zweckmäßig nahe. Es genügt für eine solche Zielsetzung vielmehr, daß der Verwaltungsbehörde die abstrakte Bestimmung der Höhe der Entschädigungssumme losgelöst von den übrigen Beziehungen der Beteiligten ermöglicht wird. Diese einschränkende, die Kompetenz in anderen Fragen nicht verändernde Bedeutung der Funktion der Enteignungsbehörde entspricht ganz der Rolle, die dem Außerstreitrichter in diesem Zusammenhang zukommt. Sowenig diesem die Feststellung übertragen ist, ob etwa der Zahlungspflicht der Bundesstraßenverwaltung bereits geleistete Zahlungen entgegenstehen (OGH RiZ 1958, 92; ZVR 1958/150) , sowenig hat die Enteignungsbehörde auf diese Frage einzugehen. Unberührt von der vorläufigen Kompetenz der Verwaltungsbehörde bleibt daher auch die aus dem privatrechtlichen Charakter fließende Möglichkeit von Vereinbarungen zwischen den Parteien über den Entschädigungsanspruch vergleiche OGH JBl. 1950, S. 343) . Der von den Gerichten ins Treffen geführte Umstand, daß die Zahlung zur Erfüllung einer bescheidmäßig auferlegten Pflicht erfolgte, erweist sich somit nicht als entscheidend. Mangels Verweisung auf den Verwaltungsweg fällt vielmehr die Entscheidung über die Rückforderung einer irrtümlichen Zahlung in die Kompetenz der Gerichte vergleiche für Schadenersatzansprüche aus diesem Verhältnis OGH JBl. 1970, S. 480) . Die im Verfahren vor dem VfGH beteiligten Enteigneten halten allerdings weder die Kompetenz der angerufenen Gerichte noch jener der Verwaltungsbehörden für gegeben, weil die Festsetzung der Entschädigungssumme nur durch den Außerstreitrichter erfolgen könne. Wie bereits dargelegt, ist jedoch dem Außerstreitrichter gleichfalls nur die Aufgabe übertragen, die Höhe der Entschädigungssumme festzusetzen. Andere Fragen des privatrechtlichen Verhältnisses zwischen dem Enteigneten und der Bundesstraßenverwaltung zu entscheiden, ist er nicht zuständig. § 30 Abs. 6 EisenbahnenteignungsG, der den ordentlichen Rechtsweg zur Geltendmachung von Ansprüchen ausschließt, über die in den durch dieses Gesetz geregelten Verfahren zum Zwecke der Festsetzung der Entschädigung entschieden worden ist, steht der Kompetenz der Streitgerichte zur Entscheidung über die Rückforderung einer Überzahlung daher nicht entgegen. Mangels Zuweisung dieser Angelegenheit zur außerstreitigen Gerichtsbarkeit ist darüber vielmehr im ordentlichen Rechtsweg zu entscheiden ({Außerstreitgesetz § 1, § 1 Außerstreitgesetz}) .Wie bereits dargelegt, ist jedoch dem Außerstreitrichter gleichfalls nur die Aufgabe übertragen, die Höhe der Entschädigungssumme festzusetzen. Andere Fragen des privatrechtlichen Verhältnisses zwischen dem Enteigneten und der Bundesstraßenverwaltung zu entscheiden, ist er nicht zuständig. Paragraph 30, Absatz 6, EisenbahnenteignungsG, der den ordentlichen Rechtsweg zur Geltendmachung von Ansprüchen ausschließt, über die in den durch dieses Gesetz geregelten Verfahren zum Zwecke der Festsetzung der Entschädigung entschieden worden ist, steht der Kompetenz der Streitgerichte zur Entscheidung über die Rückforderung einer Überzahlung daher nicht entgegen. Mangels Zuweisung dieser Angelegenheit zur außerstreitigen Gerichtsbarkeit ist darüber vielmehr im ordentlichen Rechtsweg zu entscheiden ({Außerstreitgesetz Paragraph eins,, Paragraph eins, Außerstreitgesetz}) . European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1977:KI_2.1977