RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum14.06.1977 GeschäftszahlV6/77 Sammlungsnummer8064 RechtssatzIndividualanträge auf Aufhebung einiger Verordnungsbestimmungen betreffend Tariffestsetzungen zur Linzer Marktgebührenverordnung. Die Linzer MarktgebührenVO 1969 und 1976 sieht im § 2 vor, daß für die Inanspruchnahme der gemeindeeigenen Marktanlagen und ihrer Einrichtungen Gebühren zu entrichten sind, deren Ausmaß im folgenden Tarif enthalten ist. Nach § 3 Z 1 entsteht die Gebührenpflicht mit der Zuweisung des Standplatzes bzw. der Markteinrichtung. Nach § 4 Z 1 werden die Tagesgebühren von den Marktaufsichtsorganen gegen Empfangsbestätigung eingehoben. Daraus ergibt sich, daß die Monatsgebühren - wie sie im vorliegenden Fall zu entrichten sind - einer Konkretisierung durch Bescheid bedürfen. Derartige Bescheide sind den Antragstellern gegenüber auch tatsächlich ergangen. Diese führen selbst aus, daß ihnen die Gebühren für die Benützung des Großmarktes auf Grund der bekämpften Verordnungsbestimmungen für die Jahre 1973 bis 1976 und auch ab
- Jänner 1977 bescheidmäßig vorgeschrieben worden sind. Der Magistrat der Landeshauptstadt Linz hat dies durch Vorlage von Ablichtungen der entsprechenden Bescheide bestätigt. Der Eingriff in die Rechtssphäre der Antragsteller ist sohin unmittelbar nicht durch die bekämpften Verordnungsstellen erfolgt, sondern durch die (letztinstanzlichen) Bescheide, mit denen den Antragstellern Marktgebühren für die erwähnten Zeiträume vorgeschrieben worden sind. Der Antrag war daher mangels Legitimation der Antragsteller zurückzuweisen.Die Linzer MarktgebührenVO 1969 und 1976 sieht im Paragraph 2, vor, daß für die Inanspruchnahme der gemeindeeigenen Marktanlagen und ihrer Einrichtungen Gebühren zu entrichten sind, deren Ausmaß im folgenden Tarif enthalten ist. Nach Paragraph 3, Ziffer eins, entsteht die Gebührenpflicht mit der Zuweisung des Standplatzes bzw. der Markteinrichtung. Nach Paragraph 4, Ziffer eins, werden die Tagesgebühren von den Marktaufsichtsorganen gegen Empfangsbestätigung eingehoben. Daraus ergibt sich, daß die Monatsgebühren - wie sie im vorliegenden Fall zu entrichten sind - einer Konkretisierung durch Bescheid bedürfen. Derartige Bescheide sind den Antragstellern gegenüber auch tatsächlich ergangen. Diese führen selbst aus, daß ihnen die Gebühren für die Benützung des Großmarktes auf Grund der bekämpften Verordnungsbestimmungen für die Jahre 1973 bis 1976 und auch ab
- Jänner 1977 bescheidmäßig vorgeschrieben worden sind. Der Magistrat der Landeshauptstadt Linz hat dies durch Vorlage von Ablichtungen der entsprechenden Bescheide bestätigt. Der Eingriff in die Rechtssphäre der Antragsteller ist sohin unmittelbar nicht durch die bekämpften Verordnungsstellen erfolgt, sondern durch die (letztinstanzlichen) Bescheide, mit denen den Antragstellern Marktgebühren für die erwähnten Zeiträume vorgeschrieben worden sind. Der Antrag war daher mangels Legitimation der Antragsteller zurückzuweisen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1977:V6.1977