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{'item': ['B166/77', 'B197/77']}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum15.06.1977 GeschäftszahlB166/77; B197/77 Sammlungsnummer8072 RechtssatzDer VwGH hat in seinem Erk. vom

  1. Dezember 1976, Z 2783, 2784/76, ausgesprochen, daß es sich bei der Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Präsenzdienstes von Amts wegen gemäß § 29 Abs. 2 lit. a Wehrgesetz um die Durchsetzung öffentlicher, insbesondere militärischer, gesamtwirtschaftlicher oder familienpolitischer Interessen handle, zu deren Geltendmachung und Verfolgung dem Bf. ein subjektives öffentliches Recht nicht eingeräumt sei (vgl. VwSlg. 7931 A/1970) . Der Wehrpflichtige habe auch kein Antragsrecht i. S. des § 29 Abs. 2 lit. a leg. cit. Wenn die Behörde einen dennoch gestellten Antrag zum Anlaß für eine Überprüfung des Vorliegens eines öffentlichen Interesses zur Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Präsenzdienstes nehme und den Wehrpflichtigen von dem Ergebnis ihrer Erwägungen verständigt, so habe sie damit keineswegs über einen Anspruch des Wehrpflichtigen abgesprochen, weshalb diese Mitteilung kein Bescheid sei. Der VfGH tritt dieser Rechtsauffassung des VwGH bei. Er ist der Auffassung, daß die für die Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Präsenzdienstes vom VwGH gezogenen Schlußfolgerungen allein schon im Hinblick auf den übereinstimmenden Wortlaut des § 29 Abs. 2 lit. a mit dem Wortlaut des § 29 Abs. 3 lit. a auch für die Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des außerordentlichen Präsenzdienstes gelten.Der VwGH hat in seinem Erk. vom
  2. Dezember 1976, Ziffer 2783, 2784 /, 76,, ausgesprochen, daß es sich bei der Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Präsenzdienstes von Amts wegen gemäß Paragraph 29, Absatz 2, Litera a, Wehrgesetz um die Durchsetzung öffentlicher, insbesondere militärischer, gesamtwirtschaftlicher oder familienpolitischer Interessen handle, zu deren Geltendmachung und Verfolgung dem Bf. ein subjektives öffentliches Recht nicht eingeräumt sei vergleiche VwSlg. 7931 A/1970) . Der Wehrpflichtige habe auch kein Antragsrecht i. S. des Paragraph 29, Absatz 2, Litera a, leg. cit. Wenn die Behörde einen dennoch gestellten Antrag zum Anlaß für eine Überprüfung des Vorliegens eines öffentlichen Interesses zur Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Präsenzdienstes nehme und den Wehrpflichtigen von dem Ergebnis ihrer Erwägungen verständigt, so habe sie damit keineswegs über einen Anspruch des Wehrpflichtigen abgesprochen, weshalb diese Mitteilung kein Bescheid sei. Der VfGH tritt dieser Rechtsauffassung des VwGH bei. Er ist der Auffassung, daß die für die Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Präsenzdienstes vom VwGH gezogenen Schlußfolgerungen allein schon im Hinblick auf den übereinstimmenden Wortlaut des Paragraph 29, Absatz 2, Litera a, mit dem Wortlaut des Paragraph 29, Absatz 3, Litera a, auch für die Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des außerordentlichen Präsenzdienstes gelten. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1977:B166.1977

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