RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum16.06.1977 GeschäftszahlB14/76 Sammlungsnummer8073 RechtssatzKeine Bedenken gegen Art. II der ersten RaumordnungsG-Novelle im Hinblick auf das Gleichheitsgebot. Aus raumordnungspolitischen Gründen ist es sachlich durchaus vertretbar vorzusehen, daß Appartmenthäuser (also Gebäude, die nicht der Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfes dienen, sondern überwiegend als Aufenthalt während des Wochenendes, des Urlaubes, der Ferien oder nur zeitweilig als Zweitwohnung benützt werden sollen - vgl. § 16 Abs. 3 Tir. Raumordnungsgesetz) nur auf solchen im Bauland liegenden Grundstücken errichtet werden dürfen, die ausdrücklich für derartige Verwendungszwecke gewidmet sind. Die Errichtung derartiger Gebäude kann aus verschiedenen raumordnungspolitischen Gründen (etwa Verschwendung des nicht vermehrbaren Grundes, der als Bauland geeignet ist; finanzielle Belastung der Gemeinde, der keine entsprechenden Vorteile für die Gemeinde gegenüberstehen) als unerwünscht angesehen werden. Die hier vorgesehene Sonderwidmung kann ein taugliches Mittel sein, diese Bauentwicklung zu steuern. Es ist auch keineswegs unsachlich, wenn diese den Bau von Appartmenthäusern einschränkenden Vorschriften auch für jene Grundstücke anwendbar erklärt werden, für die noch kein Flächenwidmungsplan i. S. des ROG erlassen worden ist, sondern noch der Verbauungsplan gilt, der auf Grund der vor dem Inkrafttreten des ROG geltenden Rechtsvorschriften ergangen ist. Die Eigentümer von Grundflächen, für die ein Flächenwidmungsplan i. S. des ROG noch nicht erlassen worden ist, werden durch Art. II der ersten ROG-Nov. keineswegs gegenüber jenen Grundeigentümern in unsachlicher Weise benachteiligt, für deren Liegenschaften bereits ein neuer Flächenwidmungsplan besteht. Auch im zweiten Fall ist nach dem Inkrafttreten der ersten ROG-Nov. die Errichtung von Appartmenthäusern nur zulässig, wenn der Flächenwidmungsplan dahingehend geändert wird, daß die erwähnte Sonderwidmung eingefügt wird. Eine derartige Änderung ist in gleicher Weise für jene Verbauungspläne zulässig, die auf alten Rechtsvorschriften beruhen (vgl. § 31 Abs. 3 letzter Satz ROG) .Keine Bedenken gegen Artikel römisch zwei, der ersten RaumordnungsG-Novelle im Hinblick auf das Gleichheitsgebot. Aus raumordnungspolitischen Gründen ist es sachlich durchaus vertretbar vorzusehen, daß Appartmenthäuser (also Gebäude, die nicht der Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfes dienen, sondern überwiegend als Aufenthalt während des Wochenendes, des Urlaubes, der Ferien oder nur zeitweilig als Zweitwohnung benützt werden sollen - vergleiche Paragraph 16, Absatz 3, Tir. Raumordnungsgesetz) nur auf solchen im Bauland liegenden Grundstücken errichtet werden dürfen, die ausdrücklich für derartige Verwendungszwecke gewidmet sind. Die Errichtung derartiger Gebäude kann aus verschiedenen raumordnungspolitischen Gründen (etwa Verschwendung des nicht vermehrbaren Grundes, der als Bauland geeignet ist; finanzielle Belastung der Gemeinde, der keine entsprechenden Vorteile für die Gemeinde gegenüberstehen) als unerwünscht angesehen werden. Die hier vorgesehene Sonderwidmung kann ein taugliches Mittel sein, diese Bauentwicklung zu steuern. Es ist auch keineswegs unsachlich, wenn diese den Bau von Appartmenthäusern einschränkenden Vorschriften auch für jene Grundstücke anwendbar erklärt werden, für die noch kein Flächenwidmungsplan i. S. des ROG erlassen worden ist, sondern noch der Verbauungsplan gilt, der auf Grund der vor dem Inkrafttreten des ROG geltenden Rechtsvorschriften ergangen ist. Die Eigentümer von Grundflächen, für die ein Flächenwidmungsplan i. S. des ROG noch nicht erlassen worden ist, werden durch Artikel römisch zwei, der ersten ROG-Nov. keineswegs gegenüber jenen Grundeigentümern in unsachlicher Weise benachteiligt, für deren Liegenschaften bereits ein neuer Flächenwidmungsplan besteht. Auch im zweiten Fall ist nach dem Inkrafttreten der ersten ROG-Nov. die Errichtung von Appartmenthäusern nur zulässig, wenn der Flächenwidmungsplan dahingehend geändert wird, daß die erwähnte Sonderwidmung eingefügt wird. Eine derartige Änderung ist in gleicher Weise für jene Verbauungspläne zulässig, die auf alten Rechtsvorschriften beruhen vergleiche Paragraph 31, Absatz 3, letzter Satz ROG) . Die dem Gesetzgeber grundsätzlich zustehende Gestaltungsfreiheit wird durch das Gleichheitsgebot nur insofern beschränkt, als es ihm verwehrt ist, Regelungen zu treffen, für die eine sachliche Rechtfertigung nicht besteht. Auch wenn das Gesetz in Einzelfällen zu Härten führen kann, wird dadurch nicht seine Gleichheitswidrigkeit bewirkt. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:1977:B14.1977
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.